Angenommen, Person X beleidigt Person Y und droht, Y umzubringen.
Y hat sein Diktiergerät an und schneidet alles mit.
(Y handelt aus Notwehr, da X ihn schon vorher bedroht hat. )
Frage: kann Y diesen Audio-Mitschnitt als Beweis dieser Straftat verwenden?
(Angenommen, es gibt keine Zeugen).
Gruß,
Manfred
Hallo,
es ist zwar grundätzlich nach § 201 StGB eine Straftat, ein Vier-Augen-Gespräch mitzuschneiden und dieser Mitschnitt unterliegt deshalb einem Beweisverwertungsverbot.
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html
Jedoch wenn darin der Tathergang von geplanten und durchgeführten Straftaten geschildert wird, wird jedenfalls bei schwerwiegenden Straftaten im Regelfall die Verwertbarkeit angenommen.
Sonst könnten auch alle Banken ihre Videokameras auf den Müll schmeißen.
Gruß
smalbop