Liebe/-r Experte/-in,
laut Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben Zeitarbeitskräfte den gleichen Anspruch (Lohn, Urlaub) wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb („Festangestellte“),
außer wenn ein eigener Tarifvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Zeitarbeitsmitarbeiter abweichende Regelungen zulässt.
Gibt es von dieser Regelung Ausnahmen? (Ich verdiene wesentlich weniger als Festangestellte mit gleicher Verantwortung. Mein Zeitarbeitsunternehmen ist an den BZA (• Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V.) angeschlossen.
Vielen Dank
der Wanderarbeiter