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Liebe/-r Experte/-in,

laut Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz haben Zeitarbeitskräfte den gleichen Anspruch (Lohn, Urlaub) wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb („Festangestellte“),

außer wenn ein eigener Tarifvertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Zeitarbeitsmitarbeiter abweichende Regelungen zulässt.

Gibt es von dieser Regelung Ausnahmen? (Ich verdiene wesentlich weniger als Festangestellte mit gleicher Verantwortung. Mein Zeitarbeitsunternehmen ist an den BZA (• Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V.) angeschlossen.

Vielen Dank

der Wanderarbeiter

Ja, die kann es durchaus geben, beispielsweise wenn der Entleiherbetrieb (z.B. Teile der EADS machen das so) vom Verleiherbetrieb verlangt das ein sogenanntes „Equal Treatment“ ausgeschlossen wird. Sprich der Entleiher dir auch nicht die gleichen „Rechte“ zugestehen muß…

Im Allgemeinen ist es immer eine Sache die du im Zweifel erstreiten müßtest. Schilder deine Situation vielleicht noch etwas genauer, aber grundsätzlich gilt: Ausnahmen sind durchaus drin, und wo kein Kläger da kein Richter.