Auf eigene Gefahr

Hallo,

bringt es für Betreiber einer Anlage oder eines Grundstückes rechtlich irgend einen Vorteil wenn er den Besucher mit einem Schild „… auf eigene Gefahr“ aufmerksam macht (z.B. Wasserrutschen auf eigene Gefahr, Durchfahrt auf eigene Gefahr, Betreten auf eigene Gefahr, Spielen auf eigene Gefahr usw.) Wenn auf einen solch gekennzeichneten Gelände etwas passiert, ist damit der Betreiber automatisch von jeder Haftung befreit? Gibt es Bereiche wo ein solcher Hinweis wichtig ist und andere wo man sich diesen Hinweis auch sparen könnte?

Danke

Martin Unterholzner

Hallo,

also das einzige, was ich mir hierzu in rechtlicher Hinsicht vorstellen könnte, ist ein Haftungsausschluss für den Betreiber.

Das Problem hierbei wäre allerdings, dass es in diesem Falle eine AGB ist und da durch AGB die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässsigkeit nicht ausgeschlossen werden, kann, wäre die Klausel nichtig (keine geltungserhaltende Reduktion).

Gruß
Dea

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Hallo Martin,

ja das bringt schon etwas…mit dem Zusatz
„Betreten/Benutzen auf eigene Gefahr“
weist der Betreiber/Besitzer daraufhin,das er das Mögliche getan hat,
um Gefahren abzuwenden,jedoch ein Restrisiko besteht.Der jeweilige
Benutzer muss nun auf seine Verantwortung hin entscheiden,ob er
die Nutzung auf „eigene Gefahr“ durchführt.
Klassisches Beispiel:
Fahrgeschäft Riesenrad
Der Schausteller kann keinem Menschen ansehen,ob derjenige Höhenangst
hat…also muß derjenige schon selber entscheiden,ob er
sich der Geafhr aussetzt oder nicht…

Hallo,

ja das bringt schon etwas…mit dem Zusatz
„Betreten/Benutzen auf eigene Gefahr“
weist der Betreiber/Besitzer daraufhin,das er das Mögliche
getan hat,
um Gefahren abzuwenden,jedoch ein Restrisiko besteht.

Richtig, die Frage ist aber, ob so ein Hinweis eine rechtliche Wirkung entfaltet, und dieses ist, da hier ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB vorliegt, vorliegend nicht der Fall.

Der
jeweilige
Benutzer muss nun auf seine Verantwortung hin entscheiden,ob
er
die Nutzung auf „eigene Gefahr“ durchführt.

Was den Betreiber aber nicht von der Haftung in seinem Verantwortungsbereich befreit. „Eigenverantwortung“ kennt das BGB in diesem Zusammenhang nicht, da der Betreiber die Betriebsgefahr trägt und sich dieser durch entsprechende Hinweise nicht entziehen kann.

Kurz: Mann kann sich von seiner Haftung nicht durch einen Hinweis „auf eigene Gefahr“ befreien. So leicht lässt sich der Gesetzgeber nun auch nicht aushebeln.

Klassisches Beispiel:
Fahrgeschäft Riesenrad
Der Schausteller kann keinem Menschen ansehen,ob derjenige
Höhenangst
hat…also muß derjenige schon selber entscheiden,ob er
sich der Geafhr aussetzt oder nicht…

Dieser Fall wäre rechtlich jedoch ohne das entsprechende Schild auch nicht anders zu beurteilen.

Gruß
Dea

Hi

Was ist mit den Schildern auf denen steht das es auf dem Weg keinen Winterdienst gibt (=nicht gestreut).

Ist das auch nur ein netter Hinweis der Stadt/Gemeinde/Privatbesitzer oder hat das einen rechtlichen Hintergrund?

MfG
Lilly

Hi

Was ist mit den Schildern auf denen steht das es auf dem Weg
keinen Winterdienst gibt (=nicht gestreut).

Das ist nur ein Warnhinweis. Hierdurch kommt die Gemeinde ihrer Informationspflicht nach. Eine eigene rechtliche Bedeutung hat das Schild aber nicht.
Gruß
Dea

Hallo Dea,

da bist du wohl nicht auf dem laufenden…
Es gibt etliche Gerichtsurteile von OLG,
die eine Haftung des Betreibers verneinen…
wie zum B. die Benutzung einer Wasserrutsche in einem Freibad,
wo durch den Betreiber der Hinweis „Auf eigene Gefahr“
angebracht wurde.

mfg

Und kannst du dafür bitte auch mal ein paar Quellen nennen? Ich wüsste spontan nicht, wie ein Gericht das angesichts der Gesetzeslage begründen sollte. Lasse mich gern eines besseren belehren, aber nicht mit blabla, sondern mit knallharten Fakten.

Levay

Wie Levay schon sagte, dann mal her mit den Urteilen! Es reichen ja auch Pressemitteilungen, etc. Bin sehr gespannt.

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Hallo,

guckst du hier:
Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.01.1997
Urteil des OLG Jena vom 21.03.2000; Az.: 3 U 653/99
Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2004 (Az. VI ZR 294/03)
Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 147/05)

sowie hier eine Behördliche Verfügung:
http://www.warstein.de/uploads/media/Forstamt_Ruethe…

War wohl nix!
Wie erwartet haben die genannten Urteile mit der vorliegenden Materie nichts, aber auch gar nichts zu tun.

Einzig gemein ist den Urteilen und der vorliegenden Thematik, dass in allen dreien die Worte „auf eigene Gefahr“ zu finden sind, was sich in einem tatsächlich auf ein Schild bezieht, dessen rechtliche Bedeutung in dem Urteil aber keine Bedeutung hat (im Gegenteil zeigt die Frage der notwendigen Sorgfaltspflicht des Rutschenbetreibers, dass das Gericht gerade nicht von einer Haftungsbefreiung ausgeht).

In den anderen beiden Urteilen finden sich die genannten Worte ohne jeden Bezug in einem völlig anderen Zusammenhang.

Tja, Halbwissen und Googeln reicht halt nicht…

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Jede Wette, dass unser Lieblingsuser noch mal nachlegen wird…

Levay

Ja, aber darum bitte ich doch! Ich will doch nicht auf meine Wochenendunterhaltung verzichten, wenns schon nix im Fernsehen gibt :smile:

Jede Wette, dass unser Lieblingsuser noch mal nachlegen
wird…

Levay