Hallo,
ja das bringt schon etwas…mit dem Zusatz
„Betreten/Benutzen auf eigene Gefahr“
weist der Betreiber/Besitzer daraufhin,das er das Mögliche
getan hat,
um Gefahren abzuwenden,jedoch ein Restrisiko besteht.
Richtig, die Frage ist aber, ob so ein Hinweis eine rechtliche Wirkung entfaltet, und dieses ist, da hier ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB vorliegt, vorliegend nicht der Fall.
Der
jeweilige
Benutzer muss nun auf seine Verantwortung hin entscheiden,ob
er
die Nutzung auf „eigene Gefahr“ durchführt.
Was den Betreiber aber nicht von der Haftung in seinem Verantwortungsbereich befreit. „Eigenverantwortung“ kennt das BGB in diesem Zusammenhang nicht, da der Betreiber die Betriebsgefahr trägt und sich dieser durch entsprechende Hinweise nicht entziehen kann.
Kurz: Mann kann sich von seiner Haftung nicht durch einen Hinweis „auf eigene Gefahr“ befreien. So leicht lässt sich der Gesetzgeber nun auch nicht aushebeln.
Klassisches Beispiel:
Fahrgeschäft Riesenrad
Der Schausteller kann keinem Menschen ansehen,ob derjenige
Höhenangst
hat…also muß derjenige schon selber entscheiden,ob er
sich der Geafhr aussetzt oder nicht…
Dieser Fall wäre rechtlich jedoch ohne das entsprechende Schild auch nicht anders zu beurteilen.
Gruß
Dea