Auf eine vorgeschriebene Geschwindigkeit abbremnse

Hallo Paul,

ich hab das in der Fahrschule so gelernt, allerdings wußte ich nicht, das dies nicht in allen Bundesländern gleich gehandhabt wird.

Genaue Paragraphen und Vorschriften kann ich Dir nicht nennen, aber auf die Schnelle hab ich Dir das hier mal:
http://www.rechtsanwaltriedel.de/veroeffentlichungen…

Zitat
„Die Entfernungen betragen zwischen mindestens 150 m – z.B. in Brandenburg – bzw. mindestens 200 m – z.B. in Bayern und NRW. Innerhalb dieses Bereichs dürfen grundsätzlich vor und hinter Geschwindigkeitsbeschränkungen, wie auch dem Ortseingangsschild, keine Messungen stattfinden. Ausnahmsweise kann dieser Abstand im Bereich besonderer Gefahrensituationen, wie Zu- und Abfahrten, Schulen und Kindergärten unterschritten werden. Wobei auch hier der Tageszeit Bedeutung zukommen kann.“

Mehr „Quellen“ hab ich nicht und bin auch zu faul zum suchen. Ich hoffe, das reicht Dir.

Noch was „fast“ selbst erlebtes: Meistens werden die Geschwindigkeitsbegrenzungen mehrmals wiederholt. Eine EX ist mal damit durchgekommen, dass sie dagegen geklagt, weil schon nach der ersten Begrenzung geblitzt wurde. Der Bußgeldbescheid wurde zurück genommen.

Gruß
Didi

Hallo,

das ist so nicht richtig…gemäß Runderlaß des Innenministeriums von NRW soll

in angemessener Weise am Anfang und am Ende einer
Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle
oder um eine schutzwürdige Zone handelt und aufgrund der örtlichen
Verhältnisse sonst eine Messung nicht möglich wäre

gemessen werden.

thx!
interessant…
danke, auf jeden Fall!

Hallo,
die von dir genannten Richtlinien sind halt Richtlinien, die nur innerdienstlich gelten - sie haben keinerlei Außenwirkung.
Auch gelten sie so nicht in allen Ländern der BRDeutschland.

Gruß
HaWeThie

Hi,

die von dir genannten Richtlinien sind halt Richtlinien, die nur innerdienstlich gelten - sie haben keinerlei Außenwirkung.
Auch gelten sie so nicht in allen Ländern der BRDeutschland.

Im großen und ganzen hab ich ja nichts anderes geschrieben… :wink:

Aber das es sehr wohl eine Außenwirkung haben KANN, sieht man an den beiden Urteilen der Oberlandesgerichte (in dem von mir gesetzten Link).

„Keinerlei“ Außenwirkung würde ich das nicht nennen.

Grüße
Didi

Wenn ein Pkw die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h bauartbedingt schafft, und das dürfte fast jedes Auto packen, dann ist diese RICHTgeschwindigkeit auch maßgebend. Wer schneller oder langsamer als 130 km/h fährt, riskiert bei Unfällen eine Teilschuld. Ausgenommen sind witterungsbedingte Langsamfahrten. Wenn Sicht-, Witterungs- u. Verkehrsverhältnisse eine Fahrt mit 130 km/h nicht zulassen, sind entsprechend angepasste Fahrweisen zu wählen. Auch auf tempofreien Streckenabschnitten sind 130km/h maßgebend.