Hallo badner2002,
um Deine Fragen zuverlässig beantworten zu können, bedarf es noch eine ganze Reihe von Informationen, die sich einerseits aus dem Arbeitsvertrag Deiner Freundin ergeben sollten und andererseits das „rechtliche Konstrukt“ des Arbeitgebers betreffen.
Zunächst einmal stellt sich die Frage „wofür“ Deine Freundin eingestellt wurde.
Wenn der Arbeitgeber clever war - was schlichtweg nicht zu beanstanden wäre - , enthält der Arbeitsvertrag eine Bezug zu der verwalteten Immobilie.
Wenn nun dieser Auftrag wegfällt, ist dies ein sauberer Grund für eine betriebsbedingte Kündigung. Nach Arbeitsvertrag kann die Beschäftigung auf diese Immobilienverwaltung beschränkt gewesen sein; eine anderweitiger Beschäftigungsanspruch innerhalb der Firma des Arbeitgebers bestünde dann nicht.
Diese Beschränkung hätte ihre Wirkung verloren, wenn der Arbeitgeber Deine Freundin während der Beschäftigung zusätzlich mit anderen Immobilienobjekten betraut hätte.
In diesem Falle hätte Deine Freundin einen Beschäftigungsanspruch innerhalb der kompletten Firma des Arbeitgebers; es bedürfte zudem keiner Kündigung des unbefristeten Arbeitsvertrages bzw. es wäre eine Sozialauswahl zu anderen Beschäftigten zu treffen.
Was das „rechtliche Konstrukt“ des Arbeitgebers angeht, so können aus arbeitsrechtlichen - oder auch Haftungsgründen ggfls. mehrere selbständige Einrichtungen, z. B. GmbH’s, vorliegen. War Deine Freundin für einen anderen Betrieb des Arbeitgebers, z. B. als Urlaubsvertretung tätig, dann hat hat sie auch einen Beschäftigungsanspruch in dieser „weiteren“ Firma des Arbeitgebers.
War die Tätigkeit des Beschäftigungsverhältnis jedoch ausschließlich auf die eine beschriebene Immobilie beschränkt, so ist der Arbeitgeber „sauber“.
Dann hätte Deine Freundin auch wenig Chancen mit einer Kündigungsschutzklage. Hinzu kommt, daß der Arbeitgeber mindestens 10 Beschäftigte - früher mal 5 - haben muß, damit das Arbeitsgericht eine Klage überhaupt annimmt.
Was die Zumutbarkeit des neuen Angebotes angeht, ist dies eine Angelegenheit für das Arbeitsamt.
Deine Freundin ist ohnehin verpflichtet, sich unverzüglich arbeitssuchend zu melden und muß in diesem Fall das Angebot mit vorlegen. Auch kann das Arbeitsamt Deine Freundin auffordern eine Kündigungsschutzklage zu erheben, ungeachtet bestehender Erfolgschancen.
Insoweit ist momentan erst mal der einzig vernünftige Weg, der zum Arbeitsamt. Als zweiter Schritt wäre wahrscheinlich eine Gewerkschaftsmitgliedschaft sinnvoll; dort bekommt man rechtlich die richtigen Auskünfte.
Last but not least ist ein Arbeitsvertrag in englischer Sprache durchaus zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
maasterp