Auf frischer Tat ertappt

Hallo zusammen .

Folgender Vorfall :
auf einem Sonderverkaufsstand in einem Einkaufszentrum im Eingangsbereich dieses Marktes , wird Silberschmuck auf Büsten zum Verkauf angeboten.
Ein Kunde interessiert sich für den Schmuck und auf einmal schreit die Verkäuferin , halt , stehenbleiben , das ist Diebstahl .
ein anderer Kunde der das eben mitbekommt , eilt dieser Person hinterher und bringt ihn durch einen Kampfkunstgriff zu Fall ( keine Körperverletzung ) hällt ihn einen moment fest bis die Verkäuferin und kurz danach der Ladendetektiv eintrifft und übergibt die Person dann den beiden.

Es lag ja keine Notwehr oder dergleichen zu grunde , lediglich der tummult , das gebärden und ein vermeintlicher Diebstahl laut Aussage der Verkäuferin .
ob dem so war , hat der „Helfer“ gar nicht mehr mitbekommen , da er dann seinen Einkauf getätigt hat .

Hat der Helfer eventuell etwas zu befürchten , könnte er belangt werden , wenn sich dieser vermeintliche Diebstahl nicht beweisen liese ?

Toni

Guten Abend!

Hat der Helfer eventuell etwas zu befürchten , könnte er
belangt werden , wenn sich dieser vermeintliche Diebstahl
nicht beweisen liese ?

Nein, der Helfer unterlag einem klassischen Erlaubnistatbestandsirrtum und handelte deshalb nicht schuldhaft.

Hallo,

Es gibt auch andere Rechtsauffassungen, die die Festnahme nach § 127 StPO trotz fehlender Tat als rechtmäßig ansehen.

Gruss

Iru

Das ist bei dringendem Tatverdacht sogar BGH-Ansicht.

Hallo Mevius,

ich hab kein BGH-Urteil dazu gefunden, hast du evtl. das Az.?

Gruss

Iru

Guten Morgen!

Ich halte das für verfehlt, denn das hieße ja, dass eine Notwehr gegen die Festnahme nicht möglich wäre.

Hallo WWF,

das ist ja der Knackpunkt, es gibt verschiedene Therorien zu diesem Sachverhalt (prozessual und/oder materiell-rechtlich). Einerseits wäre die Festnahme bei nur augenscheinlich aber nicht tatsächlich begangener Tat (es kommt also auf das subjektive Empfinden des Festnehmenden an), andererseits aber nur bei tatsächlich begangene Tat rechtmäßig (wobei - wie auch von dir angeführt - ein Erlaubnistatbestandsirrtum möglich wäre).

Mir war nicht bekannt, dass, siehe Mevius’s Beitrag, bereits der BGH darüber entschieden hat und demnach die Festnahme tatsächlich auch ohne begangene Tat rechtmäßig wäre.

Gruss

Iru

ich hab kein BGH-Urteil dazu gefunden, hast du evtl. das Az.?

Das Az. lautet VI ZR 151/78 und der maßgebliche Leitsatz:

„Eine Festnahme oder Verfolgung aufgrund § 127 StPO ist gerechtfertigt, wenn die erkennbaren äußeren Umstände einen dringenden Tatverdacht vermitteln.“

Das Urteil ist von einem Zivilsenat verkündet worden, aber es ist ein bekannter Streit.

Ich vertrete ausdrücklich die Gegenposition zum BGH.

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Ich vertrete ausdrücklich die Gegenposition zum BGH.

da stehst du nicht alleine.

Gruss

Iru

das ist ja der Knackpunkt, es gibt verschiedene Therorien zu
diesem Sachverhalt (prozessual und/oder materiell-rechtlich).
Einerseits wäre die Festnahme bei nur augenscheinlich aber
nicht tatsächlich begangener Tat (es kommt also auf das
subjektive Empfinden des Festnehmenden an)

Nein, diese Theorie wird m.E. nicht vertreten. Es geht vielmehr um einen dringenden Tatverdacht, der aber aus Sicht eines verständigen Beobachters vorliegen muss.

andererseits aber
nur bei tatsächlich begangene Tat rechtmäßig (wobei - wie auch
von dir angeführt - ein Erlaubnistatbestandsirrtum möglich
wäre).

Genau, und mit dem sind alle Konstellationen in den Griff zu bekommen. Abgesehen davon erklärt sich nicht, wofür man § 127 II StPO braucht, wenn schon für § 127 I ein dringender Tatverdacht (also die Voraussetzung eines Haftbefehls) reicht.