Auf Gehweg über Blumenkübel gefallen, wer haftet?

Hallo,

angenommen, eine ältere Dame (nicht gebrechlich) fällt über einen auf dem Gehwegrand (direkt am Bordstein) aufgestellten Blumenkübel. Es ist dunkel und die Stelle nicht gut beleuchtet. Die Frau schlägt sich Hände und Knie auf, fällt auf das Gesicht, hat starkes Nasenbluten und einen ausgekugelten Arm, welcher im Krankenhaus wieder eingerenkt werden muss.
Wer kann in diesem Fall haftbar gemacht werden? Angenommen, die Kübel wurden von Privatpersonen aufgestellt, zur Zierde oder womöglich, damit keine Autos auf dem Bordstein parken.
Sind sie haftbar zu machen oder kann man bewirken, dass die Kübel entfernt werden?

Grüße, Holmes

Alles schon mal dagewesen
/t/das-recht-auf-befahrbarkeit-eines-oefntl-parkplat…

Im speziellen Fall kommt es zu einer Schadenersatzpflicht des Aufstellers nach § 823 BGB, weil vermutlich weder eine Sondernutzungserlaubnis eingeholt wurde noch eine verkehrspolizeiliche Anordnung erwirkt oder weil die falsch/nicht umgesetzt wurde.

Falls sie aber vorschriftsmäßig (jedoch in der Sache ungeeignet) umgesetzt wurde, kommt evtl. Amtshaftung infrage.

Hinzu kommt evtl. eine strafrechtliche Komponente. (§ 315b StGB, „Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“, auch Gehwege gehören zum Straßenraum, und Blumenkübel sind Hindernisse, und blutende ältere Damen sind eine Tatbestandsverwirklichung).

Gruß
smalbop

Hallo,
das beantwortet Dir nach rund zwei bis drei Jahren Gezänk zunächst das örtliche Verwaltungsgericht und danach ggf. das Amtsgericht :wink:

Der Threadvorschlag meines Vorgängers ist zwar schon nicht schlecht, in der Praxis treffen hier jedoch drei äußerst „flexible“ und „ermessensbehaftete“ Rechtsgebiete (üblicherweise in folgender Reihenfolge…) aufeinander:

  • die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers (die hier gegen Null geht, *wenn* die Gemeinde überhaupt Eigentümer des Gehwegs und dieser öffentlich ist, das ist keineswegs „Standard“),

  • die Sorgfaltspflicht der alten Dame im Umgang mit ihren (zugegeben vermutlich recht altersschwachen) Sinnesorganen und Gliedmaßen (mit anderen Worten: konnte die Dame unter keinen Umständen erkennen, dass vor ihr ein unbewegliches (!) Hindernis steht ?) und zu guter Letzt

  • die Haftung des Eigentümers des Blumenkübels …
    Den zu ermitteln und dann noch zu beweisen, dass hier grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt, dürfte eine gewisse Hürde darstellen (siehe unten…)

Grundsätzlich zahlt die Krankenkasse der Dame zunächst sicher die Heilbehandlungskosten. Folgekosten wie Schmerzensgeld oder wohlmöglich dauerhafte Pflege sind dann widerum nette „Kriegsschauplätze“ der drei oben genannten Parteien …

Ich will nicht davon ablenken, dass ein möglicherweise angestresster Nachbar hier „widerrechtlich“ einen Blumenkübel als Anti-Park-Gegenstand auf einem öffentlichen Gehweg hinterlassen hat, was er vielleicht streng rechtlich nicht durfte, aber es handelt sich doch sicher eindeutig nicht um eine Fallgrube, einen in „Digital-Urban-Tarnfleck“-bemalten, angeklebten Ziegelstein oder „farbneutrale Rutschpaste“, oder ? :wink: . Hätte sie ggf. genausogut vor eine Laterne oder einen echten „Parkpoller“ laufen können ? :wink:

Du erkennst vielleicht die Schwierigkeit der Beweisfindung dieses doch recht alltäglichen Falles :wink:

Gruß vom
Schnabel