Alles schon mal dagewesen
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Im speziellen Fall kommt es zu einer Schadenersatzpflicht des Aufstellers nach § 823 BGB, weil vermutlich weder eine Sondernutzungserlaubnis eingeholt wurde noch eine verkehrspolizeiliche Anordnung erwirkt oder weil die falsch/nicht umgesetzt wurde.
Falls sie aber vorschriftsmäßig (jedoch in der Sache ungeeignet) umgesetzt wurde, kommt evtl. Amtshaftung infrage.
Hinzu kommt evtl. eine strafrechtliche Komponente. (§ 315b StGB, „Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“, auch Gehwege gehören zum Straßenraum, und Blumenkübel sind Hindernisse, und blutende ältere Damen sind eine Tatbestandsverwirklichung).
Gruß
smalbop