Ich habe eine Frage bezüglich der Gültigkeit von Schecks: Mir ist bekannt, dass bei Abweichungen zwischen dem Betrag in Worten und dem in Ziffern immer der Betrag in Worten heranzuziehen ist. Doch wie verhält es sich, wenn der Betrag in Worten gänzlich fehlt? Ist der Scheck dann überhaupt gültig, da ja dann ein gesetzlicher Bestandteil fehlt? Oder schreibt die Bank einfach den Betrag in Ziffern gut?
Auch ein nettes Hallo,
ScheckGesetz, Artikel 9:
(1) Ist die Schecksumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.
Ich habe eine Frage bezüglich der Gültigkeit von Schecks: Mir
ist bekannt, dass bei Abweichungen zwischen dem Betrag in
Worten und dem in Ziffern immer der Betrag in Worten
heranzuziehen ist. Doch wie verhält es sich, wenn der Betrag
in Worten gänzlich fehlt
Scheckgesetz, Artikel 1
Der Scheck enthält:
- die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
- die Angabe des Zahlungsorts;
- die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- die Unterschrift des Ausstellers.
? Ist der Scheck dann überhaupt
gültig, da ja dann ein gesetzlicher Bestandteil fehlt?
Nach Art. 1 fehlt hier kein gesetzlicher Bestandteil!
Oder schreibt die Bank einfach den Betrag in Ziffern gut?
Nach Artikel 1 als Scheck gültig, da lediglich
Art. 1 Ziff. 2 vorgegeben ist: „die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen“;
hier ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ob dies in Ziffern oder Buchstaben zu erfolgen hat bzw. dass Ziffern und Buchstaben stehen müssen.
Schönen Tag noch.