Auf was muss ich beim Führerschein mit 17 achten?

Nachdem das vorläufige Modell „Begleitetes Fahren mit 17“ so viel Anklang gefunden hatte, hat das Kabinett nun abgestimmt, ab dem Jahr 2011 den Führerschein mit 17 bundesweit einzuführen. Doch auf was muss ich dabei achten? Und welche Vorraussetzungen muss die Begleitperson mitbringen?

Momentan ist es so, dass folgende Anforderungen an die Begleitperson gestellt werden: „30 / 3 / 5“ Das bedeutet, dass die Begleitpersonen mindestens 30 Jahre alt sein müssen, nicht mehr als 3 Punkte in Flensburg haben dürfen und mindestens 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (PKW) sein müssen.

Weitere Informationen entnehmen Sie gerne unserer Website: www.gut-lernen.de

Herzliche Grüße
Uwe Wachsmann (Fahrlehrer aus Ostfriesland)

Nachdem das vorläufige Modell „Begleitetes Fahren mit 17“ so
viel Anklang gefunden hatte, hat das Kabinett nun abgestimmt,
ab dem Jahr 2011 den Führerschein mit 17 bundesweit
einzuführen. Doch auf was muss ich dabei achten? Und welche
Vorraussetzungen muss die Begleitperson mitbringen?

Servus,
hmmm, ich bin doch sehr erstaunt, dass die Galileo-Redaktion darauf keine Antwort findet.
schaut doch mal hier nach:
http://www.bussgeldkatalog-mpu.de/bussgeld/fahranfae…

Viele Grüße vom Harald aus Wiesbaden

Hallo,
der Bewerber der Fahrerlaubnisklasse (FE) BF 17 (Begleitendes Fahren mit 17 Jahren) durchläuft wie jeder andere Bewerber der FE „B“ mit eingeschlossen FE-Klassen L,M,S.

Anforderungen an die begleitende Person nach § 48a Abs.4 bis 6 FeV (Fahrerlaubnisverordnung:
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber:
-1. vor Antritt einer Fahrt und
-2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umständen der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

(5) Die begleitende Person:
-1. muss das 30.Lebensjahr vollendet haben,
-2. muss mind. seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen FE der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen FE sein. Die FE ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des StrVerk.berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist.
-3 darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein. Die Faherlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfbescheinigung nach Abs.3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hatdie Auskunft nach Nr.3 beim Verk.Zentr.register einzuholen.

(6) Die begleitenmde Person darf den Inhaber einer Prüfbescheinigung nach Abs.3 nicht begleiten,
wenn sie
-1. 0,25 mg/l oder mehr Alköhol in der Atemluft oder 0,5 Promille im Blut oder eine Alköholmenge im Körper hat,die zu einer solchen Atem-oder Blutalkoholkonzentration führt,
-2. unter der Wikung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr.2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht,wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arztneimittels herrührt.
Hinweis: FE beinhaltet auch z.B.FE-Klasse M (z.B. 50ccm Roller) darf aber nicht im Ausland (ausg. Österreich) gefahren werden.
Tipp: Führerschein KL.M,L und/oder S beantragen.

Sitzplatz der begleitende Person/en nicht vorgeschrieben, d.h. auch gaaanz hinten.

Mit freundlichen Grüßen
euer Fahrschulteam Weinrich, Konstanz

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Sehr geehrte Galileo-Redaktion,
es gibt von den Straßenverkehrsämtern Merkzettel oder Broschüren, in denen die Voraussetzungen für BF 17 detailliert dargestellt sind. Wir empfehlen, sich eine solche Broschüre zu besorgen (unsere Broschüre ist vom Innenministerium Bayern und nennt sich „Begleitetes Fahren mit 17“- www.innenministerium.bayern.de und wird von der Führerscheinstelle kostenlos verteilt. Hier steht alles Wissenswerte darin, auch ein Kontakt mit dem Fahrlehrerverband wäre möglich, von dort bekommen Sie sicher auch Unterlagen.
Hier in Bayern ist die Adresse lbf.muc mit Sitz in München (bitte über Suchmaschine schauen), Verbände gibt es jedoch auch in allen anderen Bundesländern.
Auch die Verkehrswacht kann Auskunft geben.
Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen, bitte nochmals Kontakt aufnehmen, ich könnte ihnen auch die Broschüre einscannen, wenn Sie mir Ihre EMail-Adresse bzw. Name ihres/r Sachbearbeiter/in zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Gitte Bauer
Fahrschule Bauer Würzburg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo, hier kommt es erst einmal auf dein Heimat-Bundesland an. Hier werden die Vorbedingungen erstellt. Geh zu deiner Stadtverwaltung und besorge dir das Merkblatt.

MfG
HPS

Nachdem das vorläufige Modell „Begleitetes Fahren mit 17“ so
viel Anklang gefunden hatte, hat das Kabinett nun abgestimmt,
ab dem Jahr 2011 den Führerschein mit 17 bundesweit
einzuführen. Doch auf was muss ich dabei achten? Und welche
Vorraussetzungen muss die Begleitperson mitbringen?

Guten Tag,

es gibt in der Ausbildung mit dem Führerschein mit 18 keinen Unterschied. Die Ausbildung darf 6 Monate vor dem 17. Geburtstag begonnen werden, wobei die theoretische Prüfung 3 Monate und die praktische Prüfung 1 Monat vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden kann. Mit dem 17. Geburtstag erhält man dann eine Prüfbescheinigung, in der die Begleiter namentlich vermerkt sind, die dann am 18. Geburtstag gegen den Kartenführerschein eingetauscht wird. Dies verursacht keine weiteren Kosten.
Es gibt jedoch bestimmte Anforderungen an die begleitende Person:
Mindestalter 30 Jahre, 5 Jahre ununterbrochenen Besitz des Führerscheines Klasse B bzw. 3, nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg. (Die Überprüfung des Punktekontos ist gebührenpflichtig).
Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben und der Beifahrer darf als Begleiter nicht mehr als 0,5 Promille Alkohol konsumiert haben. Es dürfen natürlich beide keine berauschenden Mittel zu sich genommen haben.
Der Führerschein mit 17 Jahren als begleitendes Fahren gilt nur in Deutschland und Österreich.
Der Begleiter sollte natürlich eher ein ruhiger Begleiter bzw. Ratgeber sein und darf unter keinen Umständen eingreifen.
Die Führerscheinklassen M, L und S sind in der Fahrerlaubnis enthalten und bedürfen keiner Begleitperson.
Mit freundlichen Grüßen
Die Fahrschule Sindermann
H. Sindermann

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

da die Frage solange her ist denke ich das es sich erledigt hat falls nicht nochmals schreiben Danke