Hallo,
Da steht mündliche Verhandlung.
da geht es darum, dass das Haustügeschäft nur durch vorherige Bestellung des Käufers zustande kam. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Geschäft eines Vetreters an der Haustür, der unangemeldet da war oder der vom Käufer bestellt wurde. Insofern passen deine folgenden Fragen nicht zum Thema, ich beantworte sie aber trotzdem.
Ist es eigentlich rechtlich bindend was ich als provatperson
bei einen Kauf sage?
Es ist eigentlich alles rechtlich bindend was man sagt.
Liege ich bei meiner Vermutung so richtig?: (Ganz pauschal mal
formuliert)
Klar wenn ich eine Ware nehme und Geld dafür gebe
(Vorrausgesetzt er möchte es mir verkaufen) habe ich gehandelt
und meien Willen gezeigt. Ich bin der neue Eiegentümer
Nicht ganz so einfach. Aus deiner Handlung geht konkludent das Angebot hervor, einen Vertrag schließen zu wollen. Nimmt der Verkäufer das Angebot an, ist der Kaufvertrag geschlossen. Im deutschen Recht gibt es aber das Abstraktionsprinzip. Der Kaufvertrag selbst regelt nur die Verpflichtungen hieraus, nämlich Zahlung und Übergabe. Die Eigentumsübertragung erfolgt dann im so genannten Erfüllungsgeschäft. In Deutschland trennt man zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (Kauf) und dem nachfolgenden Rechtsgeschäft (Zahlung und Eigentumsübergang). Obwohl in den meisten Fällen diese Dinge zeitgleich geschehen, ist es nicht zwangsweise so. Deutlich wird dies aber bei Kaufverträgen, die über Sachen geschlossen werden, die erst noch hergestellt werden müssen. Mit einem Kaufvertrag wird man also nicht automatisch Eigentümer. Man erwirbt damit lediglich das Recht Eigentümer zu werden und den Anspruch auf Eigentumsübertragung.
Wenn ich das Geld nicht gebe ist der Handel aber nicht
zustande gekommen. Der Eigentümer werde ich dadurch nicht, nur
der Besitzer weiterhin weil ich es in der Hand halte.
Siehe oben. In dem Fall dürfte der Kaufvertrag trotzdem geschlossen sein und der Käufer wäre verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen. Der Besitzer ist der, der die tatsächliche Gewalt über die Sache hat, in dem Fall, wer sie in den Händen hält.
Lege ich die Sache nun wieder hin weil ich habe es ja nicht
bezahlt, bedarf es doch bei mir als Provatperson einen
schriftlichen Vertrag das der Unternehmer mich zwingen kann
das ich es kaufen muss.
Eine bestimmte Form ist für Kaufverträge in der Regel nicht erforderlich, somit sind auch Verträge, die nicht schriftlich geschlossen wurden, gültig. Es ist auch keine bestimmte Form erforderlich, wie die Willenserklärung abgegeben wird. In vielen Fällen erfolgt diese konkludent, also durch eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist. Z.B. Fingerzeig aufs Brötchen in der Bäckerei (Angebot), reichen des Brötchens an den Kunden (Annahme). Um auf die Frage zurück zu kommen: Das einfache Anfassen einer Sache kann nicht als konkludente Willenserklärung interpretiert werden. Hier bedarf es des deutlichen Eindrucks des Angebotswillens. Andererseits kann man eine Willenserklärung nicht einfach konkludent durch zurück legen der Sache widerrufen.
Also ich muss schriftlich einmal einen Willen zum Kauf
unterzeichnet haben damit er es mir nachweisen kann.
Wie gesagt. Die Schriftform ist nicht erforderlich, hinsichtlich der Beweisbarkeit aber in jedem Fall besser.
Gruß
S.J.