Auf Widerrufsrecht verzichten?

Hallo,

angenommen, ein Käufer möchte eine Heizung bestellen. Der Verkäufer erklärt, die Sache werde schneller gehen, wenn der Kunde schriftlich auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Dies tut er, da er diese Heizung unbedingt und schnell haben möchte. Die Heizung kommt, er bezahlt, alles in Ordnung.

Nun möchte er sich aber über eine zweite Heizung informieren. Er unterschreibt eine „reservierung“ für eine zweite Heizung.

Nun versucht die Firma, ihm eine zweite, €3000 teure Heizung zu liefern. Der Kunde fragt, warum, und bekommt die Aussage, er hätte einen Vertrag unterschrieben. Der Verkäufer hatte jedoch nicht von einem Vertrag gesprochen, sondern von dieser unverbindlichen „reservierung“. Ausserdem wird der Kunde informiert, daß er kein Widerrufsrecht habe, da er auf diese ja bei der ersten Heizung verzichtet hätte.

Frage:
ist es rechtlich überhaupt möglich, auf sein widerrufsrecht zu verzichten?

wenn ja, gibt es einen ausweg aus dem vertrag wegen falsche information des verkäufers im zweiten verkaufsfall?

sollte es zu einer auslieferung des geräts kommen, falls der kunde jemals „zuhause“ sein sollte, hat er dann immer noch die möglichkeit, vom kauf zurückzutreten?

danke,

marah

Hallo,

angenommen, ein Käufer möchte eine Heizung bestellen. Der
Verkäufer erklärt, die Sache werde schneller gehen, wenn der
Kunde schriftlich auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Dies tut
er, da er diese Heizung unbedingt und schnell haben möchte.
Die Heizung kommt, er bezahlt, alles in Ordnung.

wurde die Heizung online bestellt, an der Haustür einem Vertreter abgekauft oder in Zusammenhang mit einem Kredit/Ratenzahlung erworben? Lautet die Antwort drei Mal Nein, dürfte überhaupt kein Widerrufsrecht bestehen.

Nun möchte er sich aber über eine zweite Heizung informieren.
Er unterschreibt eine „reservierung“ für eine zweite Heizung.

Was stand denn genau für ein Text in dieser „Reservierung“? Ein Vertrag ist nicht nur dann gültig, wenn auf diesem groß „Vetrag“ steht. Auf den Inhalt kommt es an, also auf die Willenserklärung beider Seiten.

Gruß

S.J.

der kunde hatte die informationen angefordert und mit einem vertreter, der ohne technisches hintergrundwissen war, einen termin ausgemacht.

der käufer hat unterschrieben in der glaube, dies sei eine „option“, die heizung zu diesem preis innerhalb der nächsten 2 jahre zu kaufen. somit wollte der kunde den rabatt sichern, die er für den kauf der ersten heizung kriegt. ausserdem war der kunde skeptisch, ob er gas und elektrik heizung gleichzeitig betreiben konnte, weswegen er die heizung nicht gleich kaufen wollte.

über die nächsten monate hat der kunde versucht, diese frage zu klären. zwei unabhängige elektriker haben gesagt, die systeme würden nicht zusammen funktionieren. der kunde hat direkt bei der heizungsfirma nach beratung durch ihren techniker gefragt. über mehrere monate hinweg war die firma nicht imstande, den techniker vorbeizuschicken, abgemachte telefontermine wurden von der firma nicht eingehalten.

es steht „kaufvertrag“ drauf und die widerrufsbelehrung ist auch dabei. der erstvertrag wurde finanziert von der bank, beim zweiten vertrag steht „finanzierung möglich“. würde der kunde nochmal einen kredit beantragen und keine bekommen oder schlechte bedingungen erhalten, wäre dies eine möglichkeit aus dem vertrag rauszukommen?

das alles hat sich theoretisch in 2004 ereignet…

danke,
marah

Hallo,

wurde die Heizung online bestellt, an der Haustür einem
Vertreter abgekauft oder in Zusammenhang mit einem
Kredit/Ratenzahlung erworben? Lautet die Antwort drei Mal
Nein, dürfte überhaupt kein Widerrufsrecht bestehen.

Was stand denn genau für ein Text in dieser „Reservierung“?
Ein Vertrag ist nicht nur dann gültig, wenn auf diesem groß
„Vetrag“ steht. Auf den Inhalt kommt es an, also auf die
Willenserklärung beider Seiten.

Gruß

S.J.

Kenn mich da nicht so gut aus,
aber da beide Systeme nicht koppelbar sind liegt mir nahe das hier einfach keien Willenserklärung für diesen Vertrag da sein kann.

Das ganz mit Wiederrufsrecht udn Rabaatte sichern etc.
Lass dir so etwas nie mehr in deinem Leben erzählen.
Schmeiss solch Vertrreter umgehend hinaus.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

der kunde hatte die informationen angefordert und mit einem
vertreter, der ohne technisches hintergrundwissen war, einen
termin ausgemacht.

Dann besteht nach BGB §321 Abs. 3 grundsätzlich kein Widerufsrecht.

der käufer hat unterschrieben in der glaube, dies sei eine
„option“, die heizung zu diesem preis innerhalb der nächsten 2
jahre zu kaufen. somit wollte der kunde den rabatt sichern,
die er für den kauf der ersten heizung kriegt. ausserdem war
der kunde skeptisch, ob er gas und elektrik heizung
gleichzeitig betreiben konnte, weswegen er die heizung nicht
gleich kaufen wollte.

Entscheidend ist, was im Vertrag vereinbart wurde, nicht was der Käufer „glaubt“.

es steht „kaufvertrag“ drauf und die widerrufsbelehrung ist
auch dabei. der erstvertrag wurde finanziert von der bank,
beim zweiten vertrag steht „finanzierung möglich“. würde der
kunde nochmal einen kredit beantragen und keine bekommen oder
schlechte bedingungen erhalten, wäre dies eine möglichkeit aus
dem vertrag rauszukommen?

Wenn ein Kaufvertrag besteht und keine Ratenzahlung vereinbart wurde, dürfte dieser verbindlich sein. Einfach nachträglich einen Kredit beantragen und dann aus dem Vertrag „rauskommen“ geht natürlich nicht.

das alles hat sich theoretisch in 2004 ereignet…

Das dürfte natürlich etwas schwer werden, den Vertrag nach dieser Zeit, aus welchem Grund auch immer, anzufechten. Ein Widerruf wäre, wenn überhaupt, auch nur binnen 14 Tagen möglich, nach 3 Jahren sieht es da schlecht aus.

Gruß

S.J.

Hallo,

das alles hat sich theoretisch in 2004 ereignet…

kann es sein, dass da mittlerweile noch viel mehr passiert ist als nur zwei Vertragsabschlüsse? Schildere doch mal den ganzen (angenommenen) Fall und nicht nur ein paar Happen.
Gruß
loderunner

Dann besteht nach BGB §321 Abs. 3 grundsätzlich kein
Widerufsrecht.

In meinem BGB gibt’s keinen Abs.3…

Sorry, §312 Abs. 3

Dann besteht nach BGB §321 Abs. 3 grundsätzlich kein
Widerufsrecht.

In meinem BGB gibt’s keinen Abs.3…

Sorry, Zahlendreher. Ich meine §312

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__312.html

Gruß

S.J.

Frage
Hallo ich habe eine Frage.

Da steht mündliche Verhandlung.
Ist es eigentlich rechtlich bindend was ich als provatperson bei einen Kauf sage?

Liege ich bei meiner Vermutung so richtig?: (Ganz pauschal mal formuliert)
Klar wenn ich eine Ware nehme und Geld dafür gebe (Vorrausgesetzt er möchte es mir verkaufen) habe ich gehandelt und meien Willen gezeigt. Ich bin der neue Eiegentümer

Wenn ich das Geld nicht gebe ist der Handel aber nicht zustande gekommen. Der Eigentümer werde ich dadurch nicht, nur der Besitzer weiterhin weil ich es in der Hand halte.

Lege ich die Sache nun wieder hin weil ich habe es ja nicht bezahlt, bedarf es doch bei mir als Provatperson einen schriftlichen Vertrag das der Unternehmer mich zwingen kann das ich es kaufen muss.
Also ich muss schriftlich einmal einen Willen zum Kauf unterzeichnet haben damit er es mir nachweisen kann.

Hallo,

Da steht mündliche Verhandlung.

da geht es darum, dass das Haustügeschäft nur durch vorherige Bestellung des Käufers zustande kam. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Geschäft eines Vetreters an der Haustür, der unangemeldet da war oder der vom Käufer bestellt wurde. Insofern passen deine folgenden Fragen nicht zum Thema, ich beantworte sie aber trotzdem.

Ist es eigentlich rechtlich bindend was ich als provatperson
bei einen Kauf sage?

Es ist eigentlich alles rechtlich bindend was man sagt.

Liege ich bei meiner Vermutung so richtig?: (Ganz pauschal mal
formuliert)
Klar wenn ich eine Ware nehme und Geld dafür gebe
(Vorrausgesetzt er möchte es mir verkaufen) habe ich gehandelt
und meien Willen gezeigt. Ich bin der neue Eiegentümer

Nicht ganz so einfach. Aus deiner Handlung geht konkludent das Angebot hervor, einen Vertrag schließen zu wollen. Nimmt der Verkäufer das Angebot an, ist der Kaufvertrag geschlossen. Im deutschen Recht gibt es aber das Abstraktionsprinzip. Der Kaufvertrag selbst regelt nur die Verpflichtungen hieraus, nämlich Zahlung und Übergabe. Die Eigentumsübertragung erfolgt dann im so genannten Erfüllungsgeschäft. In Deutschland trennt man zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (Kauf) und dem nachfolgenden Rechtsgeschäft (Zahlung und Eigentumsübergang). Obwohl in den meisten Fällen diese Dinge zeitgleich geschehen, ist es nicht zwangsweise so. Deutlich wird dies aber bei Kaufverträgen, die über Sachen geschlossen werden, die erst noch hergestellt werden müssen. Mit einem Kaufvertrag wird man also nicht automatisch Eigentümer. Man erwirbt damit lediglich das Recht Eigentümer zu werden und den Anspruch auf Eigentumsübertragung.

Wenn ich das Geld nicht gebe ist der Handel aber nicht
zustande gekommen. Der Eigentümer werde ich dadurch nicht, nur
der Besitzer weiterhin weil ich es in der Hand halte.

Siehe oben. In dem Fall dürfte der Kaufvertrag trotzdem geschlossen sein und der Käufer wäre verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen. Der Besitzer ist der, der die tatsächliche Gewalt über die Sache hat, in dem Fall, wer sie in den Händen hält.

Lege ich die Sache nun wieder hin weil ich habe es ja nicht
bezahlt, bedarf es doch bei mir als Provatperson einen
schriftlichen Vertrag das der Unternehmer mich zwingen kann
das ich es kaufen muss.

Eine bestimmte Form ist für Kaufverträge in der Regel nicht erforderlich, somit sind auch Verträge, die nicht schriftlich geschlossen wurden, gültig. Es ist auch keine bestimmte Form erforderlich, wie die Willenserklärung abgegeben wird. In vielen Fällen erfolgt diese konkludent, also durch eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist. Z.B. Fingerzeig aufs Brötchen in der Bäckerei (Angebot), reichen des Brötchens an den Kunden (Annahme). Um auf die Frage zurück zu kommen: Das einfache Anfassen einer Sache kann nicht als konkludente Willenserklärung interpretiert werden. Hier bedarf es des deutlichen Eindrucks des Angebotswillens. Andererseits kann man eine Willenserklärung nicht einfach konkludent durch zurück legen der Sache widerrufen.

Also ich muss schriftlich einmal einen Willen zum Kauf
unterzeichnet haben damit er es mir nachweisen kann.

Wie gesagt. Die Schriftform ist nicht erforderlich, hinsichtlich der Beweisbarkeit aber in jedem Fall besser.

Gruß

S.J.