Hallo!
Folgendes angenommen:
Eine Werbeagentur erhält den Auftrag von einem Kunden, eine Grafik zu erstellen und diese an wiederum seine Kunden auszuliefern. Gesagt getan.
Der Kunde erhält die Grafik als Datei zur Freigabe und sendet sie per Mail an dessen Kunden weiter und nimmt bei den Mails den Kunden in Kopie.
Die Agentur stellt die Leistung in Rechnung, der Kunde zahlt erst nach Zwangsmaßnahmen, die Agentur entfernt daraufhin den Kunden aus ihrem Kundenstamm.
Es vergehen mehr als 2 Jahre. Nun meldet sich der Ex-Kunde wieder und verlangt die Herausgabe aller Quelldateien und erstellten Dateien.
Die Agentur hat die gewünschte Dienstleistung aber schon erfüllt und auch keine Daten mehr aufbewahrt.
Frage: Wäre die Agentur zur Aufbewahrung der Kundendaten verpflichtet? Welche Ansprüche hat der Kunde gegenüber der Agentur?
Danke für Eure Antworten!
Welche Ansprüche hat der Kunde gegenüber der
Agentur?
Keine, wenn die Lieferung der Quelldatei nicht explizit vereinbart wurde.
M.
Hallo und danke für die schnelle Antwort!
Die Lieferung der Quelldateien wurde nicht explizit vereinbart.
Der Kunde bittet um die „Übersendung aller von der Agentur erstellten und vom Kunden bezahlten Dateien“.
Die Beauftragung lautete damals, die Dateien direkt an den Kunden des Kunden zu senden. Es kann sein, dass der Kunde selbst nicht immer bei den Mails an die Endkunden in Kopie genommen wurde. Jedenfalls hat er letztendlich die Leistung bezahlt und damit anerkannt.
Die Agentur könnte nun die Dateien aus alten Datensicherungen wiederherstellen. Könnte sie diese Leistung (Wiederherstellung und Zusendung) dem Kunden dann in Rechnung stellen? Auch per Vorkasse, da der Kunde bekanntlich zahlungsunwillig ist?
Gibt es keine Aufbewahrungspflicht für die erstellten Daten?
Danke!
Bedingt
Hallöchen,
Die Agentur könnte nun die Dateien aus alten Datensicherungen wiederherstellen.
Erste Frage, ob sie überhaupt laut Datenschutzvereinbarung noch befugt wäre, diese Daten noch zu besitzen. Wenn nein, wäre es vermutlich unschlau, darauf hinzuweisen, dass man sie wiederherstellen kann…
Könnte sie diese Leistung (Wiederherstellung und Zusendung) dem Kunden dann in Rechnung stellen?
Man könnte darauf hinweisen, dass man gerne bereit ist, für diesen Auftrag ein Angebot zu erstellen - dann wird der Kunde schon zu erkennen geben, ob er zahlungswillig ist.
Auch per Vorkasse, da der Kunde bekanntlich zahlungsunwillig ist?
Auftrag, Vertrag, Vertragsfreiheit und der ganze Kladderadatsch.
Gibt es keine Aufbewahrungspflicht für die erstellten Daten?
Stichworte: AGB, Einzelvereinbarung, Gefahrenübergang.
Gruß,
Michael