Aufbewahrungsfrist für med. Daten

Hallo zusammen!
Ich hoffe, jemand kennt sich aus:
Ärzte sind ja verpflichtet z.B. Röntgenbilder zig Jahre aufzubewahren. Wie sieht das mit anderen Daten aus, etwa Laborwerten.
Im konkreten Fall geht es um Blutzucker-Werte, und zwar ziemlich viele.
Falls es dazu keine Vorschrift gibt: Wie sieht das Ganze haftungrechtlich für den Doc aus? Empfiehlt es sich alles aufzubewahren, oder nur die Daten, aus denen irgenwelche Maßnahmen abgeleitet wurden, oder… ??

Danke!
Arndt

Hallo Arndt,

es müssen alle Daten aufbewahrt werden, und zwar mindestens 20 (ich glaube sogar, 30 Jahre), Röntgenbilder (wenn ich mich recht entsinne) sogar noch länger.

Oliver

es müssen alle Daten aufbewahrt werden, und zwar mindestens 20
(ich glaube sogar, 30 Jahre), Röntgenbilder (wenn ich mich
recht entsinne) sogar noch länger.

Kannst Du mir dafür eine Quelle nennen?

Hi Arndt,

ich denke hier findest du, was du suchst (mit Angabe der Rechtsgrundlage):
http://www.pfaelzer-aerzte.de/a_mitglieder/kv/sonsti…
Auszug:
12 Monate Durchschriften der AU-Bescheinigungen (Nr. 13 der AU-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen)
2 Jahre Sicherungskopie der Abrechnungsdatei bei Abrechnung mittels EDV (§ 42 Bundesmantelvertrag bzw. § 35 Arzt-/Ersatzkassenvertrag)
3 Jahre Durchschriften von Betäubungsmittelrezepten und Betäubungsmittel-Karteikarten (Betäubungsmittelverschreibungsverordnung)
5 Jahre Kontrollkarten der internen Qualitätssicherung und Zertifikate über die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen (Richtlinien der Bundesärztekammer), Teil b des Berichtsvordruckes für Krebsfrüherkennungsuntersuchungen und Gesundheitsuntersuchungen (Gesundheitsuntersuchungs-/Krebsfrüüherkennungs-Richtlinien)
10 Jahre Ärztliche Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde (auch Durchschriften der Früherkennungsuntersuchungen, zytologische Befunde und Präparate, § 12 (2) Berufsordnung Baden-Württemberg, Satzung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, § 57 (2) Bundesmantelvertrag). Längere Aufbewahrung ist geboten, wenn dies nach wissenschaftlichen Erfahrungen erforderlich ist.
Durchschriften von Vordrucken, z. B. von Krankenhauseinweisung, Verordnung häuslicher Krankenpflege sind nicht aufzuheben, da davon auszugehen ist, daß die entsprechenden Aufzeichnungen in der Kartei erfolgt sind. Die Durchschrift des Vordruckes Nr. 19 ist nur aufzuheben, wenn dieser die alleinige Dokumentation ist.
10 Jahre Röntgenaufnahmen und sonstige Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen (§ 28 Röntgenverordnung und § 43 Strahlenschutzverordnung)
15 Jahre Nach § 14 Abs. 3 des Transfusionsgesetzes (TFG) hat der behandelnde Arzt jede Anwendung von Blutprodukten und von gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämastasestörungen für die im Gesetz näher bezeichneten Zwecke zu dokumentieren und mindestens 15 Jahre lang aufzubewahren.

Aufzeichnung über ein Durchgangsarztverfahren einschl. Röntgenbilder (Richtlinien über die Bestellung von Durchgangsärzten - Abschn. C4).
30 Jahre Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen (§ 28 Röntgenverordnung und § 43 Strahlenschutzverordnung)- Dazu teilt die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg mit: „Im Falle der Praxisaufgabe hat der Arzt zunächst selbst die Pflicht, für die Aufbewahrung unter Wahrung der Schweigepflicht zu sorgen. Im Falle des Todes geht diese Pflicht auf die Erben über. Sollten bei dem Tode des Praxisinhabers / der Praxisinhaberin keine rechtmäßigen Erben vorhanden sein, so wäre die Ortspolizeibehörde verpflichtet, die Patientenunterlagen in Verwahrung zu nehmen.“

Ach ja, gefunden mit http://www.google.de und den Stichworten „röntgenbilder pflicht aufbewahrung“.

Schönen Abend noch, Claus