Unterlagen der Buchführung muß man mind. 10 Jahre aufbewahren. Unterlagen für Bescheide, die nicht rechtskräftig sind, ggf. länger.
Kann man das so verstehen: am 1.1.2010 kann man man alle Unterlagen bis 31.12.1999 wegwerfen, wenn die Bescheide bis 1999 inzwischen rechtskräftig sind.
Man muß nicht ab Eintreten der Rechtskraft 10 Jahre aufbewahren. Erklärung 1999 wird z.B. erst Anfang 2001 abgegeben, der Bescheid 1999 ist also einen Monat nach Erstellung durchs FA rechtskräftig, z.B. April 2001. Selbst nach einem Einspruch ohne Gerichtsverfahren wäre der Bescheid doch noch 2001 rechtskräftig! Also kann man auch die Unterlagen 1999 (bis auf den Steuerbescheid selbst) auch am 1.1.2010 entsorgen, da über 10 Jahre alt und inzwischen rechtskräftig. Richtig?
Was für Bescheide sind denn nach so langer Zeit noch nicht rechtskräftig? Es steht zwar überall drauf Lt. §165 Abs.1 AO vorläufig in Bezug auf begrenzte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen, privaten Schuldzinsen etc. - aber die Bescheide sind doch in der Regel ohne Einspruch 1 Monat nach Erstellung rechtskräftig?
Aufbewahrungsfrist Unterlagen/ Festsetzungsfrist
Servus,
das Original - § 147 Abs. 3 AO - heißt anders:
„(…) Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (…)“
Zur Frage der Ablaufhemmung bei vorläufiger Steuerfestsetzung § 171 Abs. 8 AO:
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
Gehemmt ist der Ablauf der Frist, ihr Beginn ist von einer Vorläufigkeitserklärung nicht beeinflusst. Dass durch vorläufige Festsetzung einer Steuer die zehnjährige Aufbewahrungsfrist verlängert wird, ist zwar formal denkbar, dürfte aber in der Wirklichkeit nicht vorkommen.
Die Formulierung oben „solange … von Bedeutung sind“ bezieht sich auf andere Zusammenhänge, z.B. Unterlagen, die für die Berechnung der AfA auf eine Immobilie von Bedeutung sind.
Schöne Grüße
MM
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Muß jetzt trotzdem noch einmal genau nachfragen: meines Wissens steht z.B. schon seit über 10 Jahren z.B. jedes Jahr immer wieder im Steuerbescheid: ist nach §165 Abs. 1 AO vorläufig hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen. Also konnte das komischerweise auch nach über 10 Jahren noch nicht endgültig geklärt werden und die Unterlagen über die Zinsen (bzw. nur der Bescheid) sind lt. §171 AO bis zwei Jahre „nachdem die Ungewissheit beseitigt ist“ aufzuheben? Das könnte also ggf. noch weitere 10 Jahre dauern?
Man kann doch aber zwischenzeitlich die anderen Unterlagen (bis auf langfristige Abschreibungen wie aufgeführt) nach Ablauf der 10 Jahre wegwerfen? Die sind ja vom „Abzug privater Schuldzinsen“ ohnehin nicht betroffen?
Servus,
in der Reihe der Vorläufigkeitsvermerke ist mir diese Marke:
Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen.
schon lang nicht mehr begegnet. Ich meine, der sollte auch seit dem Urteil BFH v. 29.07.1998 X R 105/92 nicht mehr angebracht werden. Aktuelle Trends und Mode bei den Vorläufigkeitsvermerken hab ich allerdings auch nicht parat.
Wie auch immer: Es gibt keine maximale Dauer für ein Verfahren beim BFH oder beim BVerfG. Insofern müsste sich ein Steuerpflichtiger, bevor er aufbewahrungspflichtige Unterlagen vernichtet, davon überzeugen, dass sie sich nicht auf eine noch vorläufige Steuerfestsetzung beziehen.
In der Praxis wird das aber kaum sinnvoll oder notwendig sein, da in dem extrem seltenen Fall, dass das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Regelung auch rückwirkend für die Vergangenheit kassiert, ohne die Unterlagen schlimmstenfalls kein nachträglich günstigerer Bescheid ergehen wird.
Man kann doch aber zwischenzeitlich die anderen Unterlagen
(bis auf langfristige Abschreibungen wie aufgeführt) nach
Ablauf der 10 Jahre wegwerfen?
Ja, das geht. Wörtlich heißt es in § 147 III AO: „Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (…)“ - Hervorhebung von mir. Der Vorläufigkeitsvermerk mit einem konkreten Bezug hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist für die betreffende Steuer insgesamt, sondern nur für diese Steuer in dem Bezug, der im Vorläufigkeitsvermerk angeführt ist.
Schöne Grüße
MM
vielen Dank für die ausführliche Antwort und guten Rutsch 
Jetzt kann so mancher guten Gewissens den alten Kram entsorgen…