Aufbewahrungsfristen Akten Tagespflege

Hallo miteinander,

kann mir jemand die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von Erlaubnisakten zur Kindertagespflege nennen ?
Ich finde im SGB VIII und SGB X nichts darüber.
Wenn eine Person wiederholt eine Tagespflege beantragt, ist es wichitg schauen zu können, ob in der Vergangenheit etwas vorgefallen ist. Es geht immerhin um das Wohl des Kindes.
Wie lange wir allerdings verpflichtend diese Akten aufbewahren müssen, weiß ich nicht. Können wir dies vielleicht selbst definieren ?

Herzlichen Dank für Antworten
Wünsche eine schönen Tag

Freundliche Grüße

Robschlen

Hallo

Wir bewahren unsere Akten 10 Jahre auf, alles was wir als freier Träger speichern und archivieren über unsere tagespflegepersonen wird nach 10 Jahren vernichtet. Allerdings erteilt in Leipzig das Jugendamt selbst die Erlaubnis und prüft die Tagespflegepersonen. Wie lange das Amt diese Unterlagen aufhebt weiß ich nicht.

viele Grüße Sandra Pohler

Hallo Robschlen,
ich denke, dass eine Archivierung von 3-5 Jahren - angelehnt an die Arbeitsplatzakte angemessen ist. Wenn der Gedanke an eine wiederholte Erlaubnisbeantragung nahe liegt und deutliche Gründe dagegen sprechen, würden diese, m.M. nach, bei einer erneuten Überprüfung hervortreten.
MfG
Susken

Hallo,

herzlichen Dank für Deine Antwort. Habe mich sehr darüber gefreut.
Schönen Tag

Robschlen

Hallo Susken,

Dir auch herzlichen Dank.
Ich suche jetzt noch die Gesetzesgrundlage auf welchem Gesetz und § diese Aufbewahrungsfrist beruht. Das ist immer ein gesuche um Dschungel. Nirgends sonst auf dieser schönen Welt so schwierig wie bei uns.

Schönen Tag und Danke
Grüße
Robschlen

"Gem. § 84 Abs.2 SGB X sind Sozialdaten zu löschen,

  • wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind
  • und kein Grund zur Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige
    Belange von Betroffenen beeinträchtigt werden.
    Für die Aktenführung folgt daraus, dass amtsinterne Vorkehrungen zu treffen sind, damit
    dieser gesetzlichen Vorgabe auch im routinemäßigen Verwaltungshandeln entsprochen
    werden kann. So sind die Ausführungen in den nachfolgenden Kapiteln zur Aktenablage, zu
    den Aufbewahrungsfristen und zur Archivierung die Konkretisierung der gesetzlichen
    Datenschutzbestimmungen für den Normalfall.
    Aus der Pflicht zur Datenlöschung nach § 84 Abs. 2 SGB X kann sich im Einzelfall die
    Pflicht ergeben, Daten schon vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen, u.U. sofort.
    So sind Akten(-teile) zu vernichten, wenn
  • die Hilfeleistung abgeschlossen wurde und
  • der / die Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Schriftgut-Vernichtung hat
    und
  • kein Hinderungsgrund im Sinne des § 84 SGB X besteht."

Vielleicht hilft das??

Guten Abend ‚Robschlen‘.

Das ist eine wirklich interessante Frage. Aktuell ist mir zu den Aufbewahrungsfristen für die Akten zur Genehmigung nichts bekannt.

Eventuell kann Dir der Bundesverband Kindertagespflege weiterhelfen? http://www.tagesmuetter-bundesverband.de/

Jedoch ist (zur Sicherheit der Kinder) im SGB VIII § 72a (http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/72a.html) etwas zur Persönliche Eignung geschrieben worden. Und hier ist seit 1. Mai 2010 die Regelung zum ‚erweiterten‘ Führungszeugnis in Kraft getreten. Details u.a. auch hier: [http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_258430/DE/T…](http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_258430/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Erweitertes Fuehrungszeugnis TopThemen.html)

Guten Abend ‚Robschlen‘.

Das ist eine wirklich interessante Frage. Aktuell ist mir zu den Aufbewahrungsfristen für die Akten zur Genehmigung nichts bekannt.

Eventuell kann Dir der Bundesverband Kindertagespflege weiterhelfen? http://www.tagesmuetter-bundesverband.de/

Jedoch ist (zur Sicherheit der Kinder) im SGB VIII § 72a (http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/72a.html) etwas zur Persönliche Eignung geschrieben worden. Und hier ist seit 1. Mai 2010 die Regelung zum ‚erweiterten‘ Führungszeugnis in Kraft getreten. Details u.a. auch hier: [http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_258430/DE/T…](http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_258430/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Erweitertes Fuehrungszeugnis TopThemen.html).

Guten Abend ‚Robschlen‘.

Das ist eine wirklich interessante Frage. Aktuell ist mir zu den Aufbewahrungsfristen für die Akten zur Genehmigung nichts bekannt.

Eventuell kann Dir der Bundesverband Kindertagespflege weiterhelfen? http://www.tagesmuetter-bundesverband.de/

Jedoch ist (zur Sicherheit der Kinder) im SGB VIII § 72a (http://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/72a.html) etwas zur Persönliche Eignung geschrieben worden. Und hier ist seit 1. Mai 2010 die Regelung zum ‚erweiterten‘ Führungszeugnis in Kraft getreten. Details u.a. auch hier: [http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_258430/DE/T…](http://www.bundesjustizamt.de/cln_108/nn_258430/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/Erweitertes Fuehrungszeugnis TopThemen.html)…

Hallo,

verstehe ich es richtig, dass du der Person die Pflegeerlaubnis erteilen willst? Wen meinst du mit wir ???
Meines Wissens nach geschieht das doch durch das Jugendamt.
Die Pflegeerlaubnis ist 5 Jahre gültig und um sie zu erlangen, muss u.a. ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Danach (5 J) müssen alle erforderlichen Unterlagen erneut eingereicht werden.
Jede Kindertagespflegeperson arbeitet nebenberuflich freiberuflich und muss ihre geschäftlichen Unterlagen für Finanzamtzwecke 10 Jahre aufheben.
Hilfreich? Oder frag mal bei berufsvereinigung.de

Gruß
skyfee