Aufbewahrungsfristen bei Anwaltskammern

Hallo,

kennt sich jemand zufällig bei folgenden Detail-Punkten aus:
Eingereichte Beschwerden (bspw. Bundesland Bayern)

Ist es richtig, dass schriftliche Beschwerden nach Eingang zur Aufbewahrung/Archivierung auch digitalisiert werden?

Insbesondere welche Aufbewahrungsfristen exisitieren bei
a) schriftlichen Beschwerden b) Beschwerden per Email?
Zumindest dürfte es wohl hierfür Gesetze/Richtlinien geben, die man nachlesen kann.

Wird nach eventueller Löschung eines Beschwerdevorgangs - zumindest - bei dem entsprechenden Ra ein dauerhafter Vermerk über eingegangene Beschwerden eingelegt, also für diejenigen, welche dort schon mehrfach „aufgefallen“ sind ?

Welche rechtlichen Mittel dürften existieren, im Falle eines Ra (mehrfach aufgefallen) Einsicht in Daten zu erhalten.
Selbstverständlich dann auch über die Beauftragung eines entsprechenden Anwalts.

Sta-Einsicht muss ja wohl prinzipiell möglich sein. Problematik hierbei wahrscheinlich, dass die Sta wohl ausreichende Gründe haben müsste, Schritte einzuleiten, und dass diese Gründe - insbesondere - i.V.m. einem aktuellen (Betrugs-)Fall und Sichtung bisheriger Ra-Kammer-Daten (Beschwerden) offenkundig werden könnten…

Für eventuelle Hinweise meinen ausdrücklichen Dank im Voraus

Mike

Sta ist was ? Ist das eine anerkanntermaßen allgemein bekannte Abkürzung ?

Für Stasi ( ist ja eigentlich schon kurz genug), für Staatsanwaltschaft ?

ja, mit Sta ist Staatsanwaltschaft gemeint

Scheint übrigens eine schwierige Frage zu sein, bei der sich bundesweit nur wenige auskennen dürften…