Hi !
als Kaufmann i.S.d. HGB
aus dem dargestellten Sachverhalt lässt sich nicht erkennen, ob es sich um einen Kaufmann im Sinne des HGB handelt. Die Anwendung des HGB könnte bei der Beantwortung der Frage jedoch alternativ angesprochen werden.
Die grundlegenden Aufbewahrungsvorschriften dürften sich wohl eher aus § 147 AO ergeben.
Die Pflicht zur Aufbewahrung … ergibt sich aus § 257 HGB.
Damit wird den Finanzbehörden die Möglichkeit geschaffen…
Und auch hier verwechselst du einiges. Die Regelungen des HGB sind nicht für das Finanzamt gemacht. Die Regelungen des HGB folgen ausschließlich dem Gläubigerschutz. Steuerliche Regelungen, also solche, auf die sich die Finanzverwaltung berufen kann, finden sich nur in den Steuergesetzen (AO, EStG, ESt-DV, EStR, EStH, …)
"1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen
geordnet aufzubewahren:
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu
führenden Büchern (Buchungsbelege).
Und das war doch gerade die Frage: Sind die einzelnen Transaktionsbons aufbewahrungspflichtige Buchungsbelege oder genügt eine Tagesaufstellung den Anforderungen eines Buchungsbeleges?
Der Beck’sche Bilanzkommentar verweist zum § 257 HGB und der Klärung unserer Ausgangsfrage auf die Einkommensteuer-Hinweise. Hier findet sich dann in H 5.2 unter „Aufbewahrungspflichten“ folgendes:
„Eine Aufbewahrung der Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Bons und dergleichen ist im Einzelfall nicht erforderlich, wenn der Zweck der Aufbewahrung in anderer Weise gesichert und die Gewähr der Vollständigkeit der von Registrierkassenstreifen usw. übertragenen Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist (>BFH vom 12.5.1966 - BStBl III S. 371). Zum Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz von Registrierkassen >BMF vom 9.1.1996 (BStBl I S. 34).“
Das entscheidende ist:
Dem Finanzamt muss es IMMER möglich sein, sämtliche
Transaktionen nachzuvollziehen. Es ist also nicht unbedingt
notwendig, die Belege in dieser Papierform aufzubewahren.
Es ist, wie man aus den Einkommensteuer-Hinweisen herauslesen kann, im Rahmen der Selbstbindung, nicht einmal erforderlich, dass Belege zu den einzelnen Transaktionen aufbewahrt werden, wenn es z.B. Summenblätter oder zeitraumbezogene Auflistungen gibt.
BARUL76