Hallo allerseits,
wenn ein Unternehmer auf seine Rechnung schreibt
„Privatpersonen sind verpflichtet diesen Beleg bis Ende des zweiten Kalenderjahres nach Belegdatum aufzubewahren“,
hat er dann recht und auf welches Gesetz beruft er sich?
NB: Es ist klar, dass die Privatperson die Rechnung freiwillig 2 Jahre aufbewahrt, um evtl. Garantieansprueche sichern zu koennen. Es geht hier in dieser Frage deshalb nur darum, ob die Privatperson tatsaechlich verpflichtet ist, dieses zu tun.
Gruss
norsemanna
Moin!
§ 14 b UStG
"In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er
- nicht Unternehmer ist oder
- Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet."
Viele Grüße
e
Moin moin,
"In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der
Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine
andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2
und 3 aufzubewahren, soweit er
- nicht Unternehmer ist oder
- Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen
nichtunternehmerischen Bereich verwendet."
Nun, es handelt sich aber weder um eine Werklieferung noch um eine sonstige Lieferung im Zusammenhang mit einem Grundstueck. Damit faellt doch die obige Begruendung weg, oder?
Gruss
norsemanna
Das war bisher aus der ersten Frage nicht ersichtlich…
Unter den Umständen dann nicht.
Die Aufbewahrung macht nur Sinn hinsichtliche Grantieansprüchen.
Hallo,
Die Aufbewahrung macht nur Sinn hinsichtliche
Grantieansprüchen.
Nööö,
bei Privatpersonen, die haushaltnahe Dienstleistungen (so nennt sich das glaube ich) steuerlich geltend machen wollen, muß man diese Re. auch 2 Jahre aufbewahren. (Bekämpfung von Schwarzarbeit).
Gruß:
Manni
IANAL