Hallo,
reicht es für mich als Händler eigentlich aus, wenn ich nur Rechnungen ausdrucke, die für meine Kunden bestimmt sind, und die Ausgangsrechnungen für meine Unterlagen in einer Datei (z.B. pdf) innerhalb der vorgeschriebenen Aufbewahrungspflicht speichere (zur Sicherheit mehrfach) und diese nur bei Notwendigkeit ausdruckt?
Oder muss die Rechnungskopie praktisch immer in Papierform bei mir vorliegen?
Vielen Dank und viele Grüße
Joerg
Moimoin!
Hier der entsprechende Gesetzestext § 147 AO(für steuerrechtliche Aufbewahrung). In Absatz 2 werden auch die Voraussetzungen digitaler Speichermedien genannt.
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__147.html
Zitat daraus."Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4a können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können."
Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind:
"(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
4.
Buchungsbelege,
4a.
Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Artikel 77 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben,
5.
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind."
Somit ist deine Frage beantwortet.
Bis denne
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