Aufbewahrungspflicht von Unterlagen

Hallo,
wie lange muß ich privat Unterlagen relevant für das Finanzamt aufheben?
Ab wann wird von der Seite nichts mehr kommen? Sind es 10 Jahre?

Vielen Dank,
Felix.

Privat sollte man die Unterlagen 3 Jahre aufbewahren, Geschäftlich sind es deren 10

Sagt wer? Gesetz, Rechtsverordnung, irgendwas? Oder nur deine Lieschen-Müller-Lebensweisheit?

nun ja, auch ich als Selbständiger muss viele Sachen für 10 Jahre aufbewahren… Welcher Punkt der Antwort OBMs missfällt dir denn: Die genannten Fristen? oder die Tatsache, dass auch Private aufbewahren sollen?

I.ue.: Eine Prüfung seitens der lieben Herren und Damen vom FA, die bei mir noch nie stattgefunden hat, hat bei den Kollegen auch immer nur die letzten 3 Jahre geprüft. Da war ich wohl die ganze Zeit zu ehrlich :joy: Und viel mehr macht zu mindestens bei den Thermobelegen erster Generation auch keinen Sinn (heute kopier ich die bevor sie in die Akten kommen)

Also ich habe noch die ganzen Kontoauszüge von vor 10 Jahren und möchte ausmisten.
Ich hatte 2006/2007 auch mal Optionsscheine und die ganzen Unterlagen sollen eigentlich weg.
Hab sowiso nur verloren.
Kann das weg?

Ja, das steht aber so im Gesetz, 147 AO bzw. 257 HGB. Für Privatleute gibt es kaum Aufbewahrungspflichten, höchstens mal im Fall 14b UStG.

Ein Steuerpflichtiger, der nicht nach 141 AO aufbewahrungspflichtig ist, hat seine Belege bis zur Bestandskräftigkeit des Bescheids aufzubewahren, danach kann er sich damit die Klowände tapezieren oder sie einfach wegschmeißen.

Ob es sinnvoll ist, einzelne Belege länger aufzubewahren, ergibt sich insofern nicht aus dem Steuerrecht, eher geht es da vielleicht um Gewährleistungsansprüche oder andere zivilrechtliche Ansprüche.

Für Privatpersonen gibt es für Steuerunterlagen von einer Ausnahme abgesehen keine Aufbewahrungspflichten und damit auch keine Aufbewahrungspflichten, d.h. der ganze Kram kann nach Eingang des Steuerbescheides in die Tonne. Es gibt natürlich andere Aufbewahrungspflichten für Unterlagen, die auch steuerrelevant sein können (z.B. Handwerkerrechnungen), die aber nicht originär etwas mit der eigenen Steuererklärung zu tun haben.

Die oben erwähnte Ausnahme betrifft Privatpersonen mit positiven Einkünften von mehr als 500.000 Euro (§ 147a Abgabenordnung).

wo habe ich das beweifelt?

Genauer gesagt, nach Bestandskraft. Wenn beispielsweise noch ein Einspruch läuft, kann das gesamte Verfahren neu aufgerollt werden, dann kann es notwendig sein, auch zu scheinbar erstmal unstrittigen Punkten die Belege vorzulegen (etwa im FG-Verfahren).

Gut zu wissen :-).

Im Übrigen sind die 10 Jahre keine 10 Jahre, sondern mehr. Denn die 10 Jahre beginnen erst mit Ablauf des Jahres, in dem der letzte Eintrag vvorgenommen wurde.

Gebe ich also heute eine Bilanz 2013 ab, muss ich das Geraffel bis Ende 2026 aufbewahren. Das sinbd aus der Sicht von 2013 13 Jahre.

Unterschätze da mal das FA nicht. Auch bei der Veranlagung wird plausibilisiert, da wird dann auch entschieden, wer „Kandidat“ für eine Betriebsprüfung ist. Und bei einer BP kann der Zeitraum auch ausgeweitet werden, nochmal ein Jahr zurück, wenn etwas auffällt und der Prüfer vermutet, der Fehler habe schon vorher begonnen. Es gibt durchaus kleine Gewerbetreibende oder Selbständige, die öfter in den Genuss einer BP kommen.

Ja, kann weg.

Äh ja… Eine Pflicht sollte eigentlich eine Frist werden.