folgender Fall:
im Zuge einer Außen-Haussanierung brechen die Handwerker die Kellertüre eines Mieters auf, um dort Strom und Wasserschlauch durch das Kellerfenster des Mieters nach außen zu verlegen.
Muss der Mieter das dulden ?
Kann er z.B. neben einer Anzeige wegen Einbruch die Leitungen kappen und aus seinem Keller entsorgen ?
folgender Fall:
im Zuge einer Außen-Haussanierung brechen die Handwerker die
Kellertüre eines Mieters auf, um dort Strom und Wasserschlauch
durch das Kellerfenster des Mieters nach außen zu verlegen.
Muss der Mieter das dulden ?
Wenn das ein mitvermieteter Kellerraum ist, ist das schon ziemlich dreist und selbstverständlich verboten!
Kann er z.B. neben einer Anzeige wegen Einbruch die Leitungen
kappen und aus seinem Keller entsorgen ?
Ich behaupte sogar: Wenn Strom und Wasser über die Zähler des Mieters laufen, ist es Diebstahl.
folgender Fall:
im Zuge einer Außen-Haussanierung brechen die Handwerker die
Kellertüre eines Mieters auf, um dort Strom und Wasserschlauch
durch das Kellerfenster des Mieters nach außen zu verlegen.
Muss der Mieter das dulden ?
Nein, und da es die Handwerker waren, sollte der Mieter Strafanzeige erstatten. Denn wenn ihm der Keller vermietet ist, haben die Handwerker sich dem Verdacht des Einbruches ausgesetzt. Der VM sollte unverzüglich informiert und zur Klärung aufgefordert werden.
Gruss Günter
Kann er z.B. neben einer Anzeige wegen Einbruch die Leitungen
kappen und aus seinem Keller entsorgen ?
ja, er kann die Leitungen kappen, wird aber nicht viel helfen, denn da ist wohl nur die „Lehre über die Anzeige“ für die Handwerker auch hilfreich.
Strafanzeige ist eine gute Idee, aber den Tatbestand „Einbruch“ gibt es im deutschen Recht nicht. Hier kommen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch als Straftatbestand in Frage. Sachbeschädigung dürfte aber nur am Eigentum des Vermieters eingetreten sein, denn die Tür ist ja kein Eigentum des Mieters.
Darüber hinaus bestehen natürlich zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere wenn auf Grund des nun frei zugänglichen Kellerraums darin befindliches Eigentum des Mieters abhanden kommt.
Gruß
S.J.
Nein, und da es die Handwerker waren, sollte der Mieter
Strafanzeige erstatten. Denn wenn ihm der Keller vermietet
ist, haben die Handwerker sich dem Verdacht des Einbruches
ausgesetzt. Der VM sollte unverzüglich informiert und zur
Klärung aufgefordert werden.
man kann sich ja streiten, ob hier nicht ein Einbruchdiebstahl im weitesten Sinne vorliegt. Die Täter konnten letztlich nur Stromdiebstahl begehen, weil sie die Türe aufgebrochen haben. Dass hier auch zusätzlich noch Hausfriedensbruch kommt, ist klar. Man darf sich daher trefflich zu § 243 StGB streiten.
Gruss Günter
Strafanzeige ist eine gute Idee, aber den Tatbestand
„Einbruch“ gibt es im deutschen Recht nicht. Hier kommen
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch als Straftatbestand in
Frage. Sachbeschädigung dürfte aber nur am Eigentum des
Vermieters eingetreten sein, denn die Tür ist ja kein Eigentum
des Mieters.
Darüber hinaus bestehen natürlich zivilrechtliche Ansprüche,
insbesondere wenn auf Grund des nun frei zugänglichen
Kellerraums darin befindliches Eigentum des Mieters abhanden
kommt.
Gruß
S.J.
Nein, und da es die Handwerker waren, sollte der Mieter
Strafanzeige erstatten. Denn wenn ihm der Keller vermietet
ist, haben die Handwerker sich dem Verdacht des Einbruches
ausgesetzt. Der VM sollte unverzüglich informiert und zur
Klärung aufgefordert werden.
im Ursprungsposting steht nichts von Stromdiebstahl. Dort heißt es lediglich, dass der Keller aufgebrochen wurde um Wasser- und Stromleitungen dort hindurch nach außen zu legen.
M.E. gibt es daher überhaupt nichts zu streiten, da der Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt wäre.
Gruß
S.J.
man kann sich ja streiten, ob hier nicht ein Einbruchdiebstahl
im weitesten Sinne vorliegt. Die Täter konnten letztlich nur
Stromdiebstahl begehen, weil sie die Türe aufgebrochen haben.
Dass hier auch zusätzlich noch Hausfriedensbruch kommt, ist
klar. Man darf sich daher trefflich zu § 243 StGB streiten.
Gruss Günter
Strafanzeige ist eine gute Idee, aber den Tatbestand
„Einbruch“ gibt es im deutschen Recht nicht. Hier kommen
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch als Straftatbestand in
Frage. Sachbeschädigung dürfte aber nur am Eigentum des
Vermieters eingetreten sein, denn die Tür ist ja kein Eigentum
des Mieters.
Darüber hinaus bestehen natürlich zivilrechtliche Ansprüche,
insbesondere wenn auf Grund des nun frei zugänglichen
Kellerraums darin befindliches Eigentum des Mieters abhanden
kommt.
Gruß
S.J.
Nein, und da es die Handwerker waren, sollte der Mieter
Strafanzeige erstatten. Denn wenn ihm der Keller vermietet
ist, haben die Handwerker sich dem Verdacht des Einbruches
ausgesetzt. Der VM sollte unverzüglich informiert und zur
Klärung aufgefordert werden.
in dem Fall ist unterstellt, dass keine Energiequellen des Mieters angezapft wurden. Muss jedoch nicht bedeuten, dass nicht andere Dinge abhanden gekommen sein können …