Herr X füllte im Internet ein Webformular bzgl. Versicherungsleistungen aus, die er ausschließlich per Mail beantwortet haben möchte. Das Feld mit der Telefonnummer füllte er mit 0. Damit wäre ersichtlich, dass er nicht angerufen werden will (Das Webformular ließe sich nur mit einem Eintrag dort versenden, ein Feld, in dem man eintragen könnte „Kontakt per Telefon unerwünscht“ gäbe es nicht).
Darf sich nun der Versicherungsvertreter als Detektiv hervortun, die Rufnummer der Eltern des X ausfindig machen, dort anrufen und X verlangen, um dann mit Werbung zu beginnen? Wie ist die Rechtslage? Fällt dieses nicht unter die § des UWG?
Durch das ausfüllen eines standardisierten Webformular kann man keine „ausdrückliche Einwilligung zur telefonischen Beratung/Werbung“ schließen. Geh einfach mal auf die Webseiten der großen Direktversicherer. Dort wird die telefonische Einverständniserklärung zur telefonischen Beratung explizit mit einer Checkbox abgefragt. Im Zweifel muss die Versicherung dieses auch belegen können. Wenn man es auf die Spitze treiben möchte, müssen telefonisch und online eingeholte Einwilligungserkärungen sogar schriftlich bestätigt werden. Viele Unternehmen (o2, ERGO Direkt …) machen dies auch.
Per AGB ist so ein pauschales Einverständniserkärung nicht möglich.
"(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
bei Werbung mit einem
Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige
ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen
Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung," § 7 UWG - Unzumutbare Belästigungen - dejure.org
Durch die Eingabe der restlichen Daten hat der Benutzer ja generell Interesse an den Dienstleistungen gezeigt und m.E. sehr wohl eine „ausdrückliche Einwilligung“ abgegeben. Also sollte man sich nicht wundern wenn der Vertreter ein wenig Detektiv spielt. Er könnte ja argumentieren dass er klären wollte ob aus technischen Gründen nur eine „0“ übertragen wurde. Anzunehmen eine „0“ in einem Feld wo zwingend eine Nummer gefordert wird heisse „Ich will nicht angerufen werden“ halte ich für sehr weit hergeholt.
Es würde mich auch nicht wundern wenn noch ein Kästchen „Ich akzeptiere die AGB“ angeklickt wurde in denen dann steht dass man mit einer Kontaktaufnahme auf allen Kanälen einverstanden ist.
Oh, ich dachte Herr X wohnt noch bei seinen Eltern. Wenn dem nicht so ist haben die Eltern sicher keine Einwilligung gegeben. Das stimmt. Da hätte dann der Vertreter schriftlich bei X nachfragen sollen/müssen was es mit der „0“ auf sich hat.
Herr X würde in einem ganz anderen Teil des gemeinsamen Hauses wohnen (sprich: zwischen der Wohnung der Eltern und der Wohnung des X würde noch eine Garage liegen, vormals waren das mal zwei Gebäude) … nur hätten die guten Siemens DECT Telefone den Nachteil der besonders großen Reichweite … und der Versicherungsvertreter den Vorteil, dass „Muttern“ obgleich ihrer Polyarthritis noch mobil genug wäre, den Abstand zu überbrücken …
hier wäre aber ja der Punkt, dass Herr X nicht auf seiner Nummer angerufen worden wäre, sondern die Eltern des Herrn X, die definitiv keine Einwillung gegeben hätten … Ändert das die Rechtslage?
UWG findet hier überhaupt keinerlei Anwendung, dass sollte man eigentlich in einem solchen Forum wissen, denn das UWG findet nur Anwendung im Wettbewerbsrecht bei „Marktteilnehmern“ und der Versicherungsvertreter mag zwar als „Unternehmen“ gelten, wohl aber nicht der Versicherungsinteressierte, denn der ist Verbraucher.##Ich kann nicht nachvollziehen, wenn hier ein § zitiert wird und das Wesentliche übersehen wird;-)
wenn man sich so weit aus dem fenster lehnt wie du, sollte man sich vorher wenigstens schlau machen. lies mal §2UWG. Zitat daraus:
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet …
2. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern
und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von
Waren oder Dienstleistungen tätig sind;
wer übersieht hier nun wesentliches, was du nicht verstehst?