Ein Paar mit Kind hat sich vor zwei Jahren getrennt. Beide haben das Sorgenrecht fürs Kind. Das Kind lebt bei der Mutter.
Diese hat das Aufenthalltbestimmungsrecht. Die Mutter kommt jedoch Ihren Pflichten dem Kind gegenüber nicht nach.
Darum würde das Jugendamt einen Wechsel des Kindes zum Vater unterstützen. Die Mutter stimmt nun zu das das Kind hauptsächlich beim Vater wohnt.
Nun die Fragen:
Erhällt der Vater automatisch mit dieser Entscheidung das Aufenthalltsbestimmungsrecht? Oder kann sich die Mutter wann Sie möchte wieder umentscheiden.
Was ist allgeim in dieser Situation zu beachten?
Ein Paar mit Kind hat sich vor zwei Jahren getrennt. Beide
haben das Sorgenrecht fürs Kind. Das Kind lebt bei der Mutter.
Diese hat das Aufenthalltbestimmungsrecht.
Wurde dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Gericht per Beschluss/Urteil an die Mutter gegeben?
Die Mutter kommt
jedoch Ihren Pflichten dem Kind gegenüber nicht nach.
Darum würde das Jugendamt einen Wechsel des Kindes zum Vater
unterstützen. Die Mutter stimmt nun zu das das Kind
hauptsächlich beim Vater wohnt.
Nun die Fragen:
Erhällt der Vater automatisch mit dieser Entscheidung das
Aufenthalltsbestimmungsrecht? Oder kann sich die Mutter wann
Sie möchte wieder umentscheiden.
Was ist allgeim in dieser Situation zu beachten?
Wie alt ist das Kind? Größere Kinder (ab meist 12 J.) können sehr viel mitreden, bei welchem Elternteil sie leben möchten.
Falls meine erste Frage mit ja beantwortet wurde, sollte der Vater wieder eine Klage auf Übertragung des ABR beim zuständigen Familiengericht stellen.
Das Kind ist 7 Jahre und das Aufenthalltsbestimmungsrecht wurde nicht vom Gericht vergeben. Die Kleine blieb per Absprache zwischen den Eltern bei der Mutter. Der Vater wollte diese Absprache zwar später ändern, da sich jedoch die Mutter weigerte und der Vater keinen Prozess wollte, entstand die geschilderte Situation.
dachte ich es mir doch. Die Mutter hat hier - wenn es keinen öffentlich beglaubigten Verzicht (z. B. vor dem Notar) des Vaters auf das ABR gibt - nicht das ABR.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des elterlichen Sorgerechtes. Das geht nicht so einfach auf einen Elternteil über, auch nicht mit Absprache.
Ein Prozess auf Abänderung des ABR wäre somit gar nicht möglich gewesen, da rein rechtlich beide Eltern noch das ABR haben.
Gerichte haben sich sogar sowas wie ein „ABR light“ einfallen lassen und das nennen sie dann: Lebensmittelpunkt des Kindes.
Das hätte das Jugendamt aber bei den Beratungsgesprächen mitteilen müssen.