Aufenthalstverlängerung während Scheidungsprozess

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes Problem. Mein Bruder (deutscher staatsbürger) ist verheiratet gewesen (kosovarische staatsbürgerin). Seine (noch)Frau ist am 14.12.2009 per Visum (Familienzusammenführung) nach Deutschland eingereist und hat gleich sofort eine befristete Aufenthaltsgenehmigung von 3 Jahren erhalten. Am 05.06.2011 ist seine „Frau“ aus der Wohnung ausgezogen. Dieses wurde auch gleich sofort der Ausländerbehörde gemeldet. Seine „Frau“ hat versucht mit diversen Anzeigen gegen meinen Bruder zu klagen (angeblich häusliche Gewalt durch die Schwiegereltern und dem Schwager nicht aber durch den Ehegatten). All ihre Anzeigen blieben ohne Erfolg. Die Scheidung konnte durch das Trennungsjahr erst dieses Jahr am 11.06.2012 gestellt werden. was wir nicht wussten ist, dass sie ungefähr im gleichen Zeitraum selbst einen Scheidungsantrag gestellt hat. Sie versucht mit Haut und Haaren meinen Bruder zum Unterhalt zu verpflichten. Die Anwältin meines Bruders konnte das jedoch bis denn verhindern. Es ist eine kinderlose Ehe ohne gemeinsames Kapital.

Angeblich befindet sie sich in einer Ausbildung und wird nebenbei von HartzIV unterstützt. Der Scheindungsprozess geht gerade in die Endrunde.
Ihr Aufenthaltstitel müsste jetzt abgelaufen sein, da die 3 Jahre ja um sind.

Besteht die Möglichkeit, dass dieser Frau der Aufenthalt verlängert wird oder nicht?? ich meine sie befindet sich gerade in einem gerichtlichen prozess und wird zudem vom Staat unterstützt. Wie hoch stehen die Chancen, dass diese Frau eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung bekommt und besteht die Möglichkeit, dass diese Frau evtl abgeschoben werden kann nach der Scheidung???

Vielen Dank im Voraus

Hallo Eli,

dieser Sachverhalt scheint mir doch sehr speziell.
Ich muss auch sagen, dass das meine Kenntnisse übersteigt.

Für mich ist es vorstellbar, dass sich die Aufenthaltsgenehmigung bis zum Abschluss des Scheidungsverfahren verlängert.
Ob es danach automatisch zur Abschiebung kommt, weiß ich nicht. Die Frage ist, ob sie inzwischen ein eigenes Aufenthaltsrecht hat, meines Wissens besteht das aber erst nach 5 Jahren.

Tut mit leid, dass ich nicht mehr dazu sagen kann.

Viele Grüße und schöne Weihnachtstage.

Klar ist zunächst, dass sie wegen der kurzen Ehedauer kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat.

Einen sonstigen Grund zur Verlängerung für einen anderen Zweck kann ich nicht erkennen (evtl hat man ihr aber ermöglicht, ihre Ausbildung zu beenden - dazu müsste man die Akte kennen.

Und der Hinweis sei erlaubt: Ausländerrecht ist kein Racheinstrument für gescheiterte Ehen. Die ABH macht was sachlich/rechtlich geboten ist und nicht was der Ex-Ehepartner wünscht :smile:

Wenn du mehr Meinungen willst poste in meinem Board dazu:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi

gruß fons

Hallo,
Ich bin kein Experte für Aufenthaltsgenehmigungen. Folgendes meine ich aber, gelesen zu haben: Die befristete Aufenthaltsgenehmigung wird bei bestehender Ehe in eine nicht befristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt, so dass die Frau dann nicht mehr abgeschoben werden kann. Darauf scheint es in diesem Fall hinauszulaufen.
Aber kann es denn ernsthaft interessant sein, ob die Frau bleibt oder nicht? Macht es denn Sinn, auf diesen Aspekt Energie zu verwenden? Unterhalt wird sie bei der Konstellation wohl kaum bekommen, so dass man nach der Scheidung wahrscheinlich nie wieder etwas miteinander zu tun haben wird. Dass sie eine Ausbildung macht, ist positiv. Dann kann sie sich auch zukünftig selber versorgen.
Mit der Scheidung viel Glück

Hallo Eli1987,

Leider kann ich zum Thema Aufenthaltsgenehmigung auch in Verbindung mit Scheidung keine qualifizierte Antwort geben. Möglicherweise eher unter dem Thema Aufenthaltsgenehmigung suchen? Ich würde mich direkt an die Ausländerbehörde wende.

Gruß EJWW

Hallo,
die Chancen für eine Verlägerung stehen schlecht. Es wird aber im Einzelfall entschieden.

Gruss alwosa

Die gute Nachricht: Die Chance, dass sie bleiben kann ist gering. Um ihren Aufenthaltstitel zu verlängern (auf „unbefristet“ dann natürlich) benötigt sie die Unterschrift des Ehemannes!

Mein Bruder (deutscher staatsbürger)

(noch)Frau ist am 14.12.2009 per Visum
(Familienzusammenführung) nach Deutschland eingereist
befristete Aufenthaltsgenehmigung von 3
Jahren erhalten

-DAS IST SO ÜBLICH-

Am 05.06.2011 ist seine „Frau“ aus der
Wohnung ausgezogen. Dieses wurde auch gleich sofort :der Ausländerbehörde gemeldet.

ALSO HAT SIE DIE EHE VOR ABLAUF VON 3 JAHREN BEENDETUND EIGENTLICH ERLISCHT DAMIT DIE AUFENTHALTSGENEHMIGUNG. WENN SIE SELBER SOGAR DIE SCHEIDUNG EINGEREICHT HAT, SOWIESO.

Trennungsjahr erst:dieses Jahr am 11.06.2012 gestellt :werden. Unterhalt :Anwältin

NACH DEUTSCHEM RECHT GILT DIE UNTERHALTSVEPFLICHTUNG FÜR EHEGATTEN(1JAHR)

Angeblich befindet sie sich in einer Ausbildung

DANN MUß SIE EINEN ANDEREN AUFENTHALTSTITEL BEANTRAGEN

und wird nebenbei von HartzIV unterstützt.

AUSLÄNDER KÖNNEN ABGESCHOBEN WERDEN,SOBALD SIE EINEN ANTRAG AUF HILFEN GESTELLT HABEN

Ihr Aufenthaltstitel müsste jetzt abgelaufen sein, da :die 3Jahre um sind.

Aufenthalt:verlängert wird oder nicht??
sie befindet sich:gerichtlichen prozess und wird :zudem vom Staat:unterstützt.
die Möglichkeit, dass diese Frau abgeschoben
nach der Scheidung???

SCHWEBENDE GERICHTLICHE VERFAHREN ERLAUBEN DIE SOGENANNTE „DULDUNG“. (PASSIERT HÄUFIG NACH ABGELEHNTEM ANTRAG AUF ASYL-DANN ZIEHT SICH DAS JAHRE HIN…ABER TRIFFT JA HIER NICHT ZU, DER KOSTENSATZ VON 200€/MONAT wurde AUFGESTOCKT)

ICH DENKE;NACH DER SCHEIDUNG DÜRFTE SICH „DER FALL“ ERLEDIGT HABEN

VIEL GLÜCK

Hallo Eli
Es tut mir leit,aber ich kann dir bei dem Problem nicht helfen
Gruß Seppel42

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Ausländerrecht.

Grundsätzlich erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der zugrunde liegende Zweck entfällt. Mit dem Auszug aus dem Haus erlischt damit grundsätzlich das Aufenthaltsecht zwecks Familienzusammenführung.

Allerdings kann der Ehegatte unter Umsäntden ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit auch einen Titel aufgrund eines anderen Zwecks zu erhalten.

Sie bzw. Ihr Bruder haben jedenfalls kein Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde die „Frau“ abschiebt, bwz. den Titel entzieht.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.rechtsanwalt-familienzusammenfuhrung.de

Hallo, tut mir leid, dass ich Dir bei dieser Frage nicht weiterhelfen kann. Alles Gute! Stefan

Hallo,
war leider mehrere Wochen im Ausland und habe versäumt mich im Forum abzumelden.
Ich hoffe, dass der Fall mittlerweile erledigt ist.
Gruß bernd U.