Aufenthalt + Arbeit in Deutschld. als EU-Ausländer

Sehr geehrte Damen und Herren,

die folgende Frage rein theoretisch:

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn jemand aus einem neuen EU-Land (z.B. Ungarn) in Deutschland bei einer Familie in untenstehenden Bereichen tätig sein möchte (aber ohne fachliche Ausbildung):

  • Kinderbetreuung
  • Haushaltshilfe
  • usw.

[Es gäbe eine Möglichkeit, als Au-Pair zu arbeiten, aber nur bis zum 25. Lebensjahr. Wenn jemand das aber vollendet hat, bekommt er keine Arbeitserlaubnis.]

Vielen Dank für die Antworten im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

László Sipos

Hallo…

also, das FreizügigkeitsG sagt zu den ungarischen Staatsbürgern Folgendes:

"_ Arbeitsrechtliche Situation

Die Bundesrepublik Deutschland hat betreffend der Beitrittsländer (Ausnahme: Zypern und Malta) von dem vertraglich vereinbarten Recht Gebrauch gemacht, zunächst für zwei Jahre mit der Option auf weitere drei Jahre den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt auszusetzen. Nach Ablauf dieser ersten fünf Jahre kann im Falle schwerwiegender Störungen des Arbeitsmarktes der Zugang um weitere zwei Jahre versagt werden.

Durch das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.4.2004 wurde daher § 284 SGB III neu gefasst. Danach dürfen freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der EU-Beitrittstaaten nach Maßgabe des Vertrages vom 16.4.2003 sowie deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

Hinsichtlich selbständiger Tätigkeiten gilt die Dienstleistungsfreiheit. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist daher möglich. Für die Darlegung der Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 FreizügG/EU ist die Darlegung hinreichender Wirtschaftlichkeit der geplanten Unternehmung bzw. die Sicherung der Existenzmittel und ausreichender Krankenversicherungsschutz erforderlich. Eine Tätigkeit z.B. als selbständige Prostituierte ist möglich und führt bei entsprechenden Nachweisen des zu erzielenden Gewinns zum Recht nach § 2 FreizügG/EU._
"

Quelle: http://www.kok-buero.de/index.php?idcat=59&lang=1

Fazit: Ich würde mich am besten an die Bundesagentur wenden und da zur Not auch gleich einen Antrag stellen.

Hoffe, das hat irgendwie geholfen.

LG