Aufenthalt beim Partner

Hallo.

Man nehme an, eine Person, 20 Jahre alt, wohnt bei der Mutter und bekommt Kindergeld.
Die Mutter bezog ergänzendes Alg II, arbeitet jetzt aber in einem Vollzeit-Job und verdient somit genug.
Der Partner dieser Person bezieht Alg II.

Wie lange darf sich besagte Person bei seinem/ihrem Partner aufhalten?

Wie lange darf sich besagte Person bei seinem/ihrem Partner
aufhalten?

Mir ist kein Gesetz bekannt, das den Aufenthalt verbietet, bzw. einschränkt.

Auch nicht wenn besagte Person nicht bei dem Partner sondern bei der Mutter gemeldet ist und kein eigenes Gehalt bezieht?

Hallo,

welche besagte Person? 20jährige/r oder die Mutter?

Wenn es sich um die Mutter handelt und diese bei ihrem Partner wohnt, hat der Hartz-4-ler unverzüglich die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen, wobei es sich hier nicht ergibt, welche Einkünfte die Mutter vorher hatte; evtl. in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Freund?
Vielleicht nochmals posten, dann wäre eine Antwort zielgerechter;

si

Person, 20 Jahre alt, bezieht Kindergeld, aber kein Alg II, ist bei der Mutter gemeldet und wird von dieser finanziell unterstützt, da kein eigenes Einkommen vorhanden ist.
Mutter ist berufstätig in einem Vollzeit-Job.
Partner bezieht Alg II.

Wie lange am Stück darf sich diese Person bei dem Partner aufhalten?

Person, 20 Jahre alt, bezieht Kindergeld, aber kein Alg II, ist bei der Mutter gemeldet und wird von dieser finanziell unterstützt, da kein eigenes Einkommen vorhanden ist.
Mutter ist berufstätig in einem Vollzeit-Job.
Partner bezieht Alg II.

Wie lange am Stück darf sich diese Person bei dem Partner aufhalten?

Da ich immer noch keinen Bezug dieser Frage auf den Rest des Textes erkennen kann - solange sie möchte.

der Bezug besteht darin das bei besagter Person und Partner das Amt aufgeschlagen ist und kontrolliert hat ob die Person dort wohnt.

Wie lange darf sich diese Person bei dem Partner am Stück
aufhalten?

Es gibt kein Gesetz, das die Aufenthaltsdauer beschränkt,
Art 11 (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. GG

G

der Bezug besteht darin das bei besagter Person und Partner
das Amt aufgeschlagen ist und kontrolliert hat ob die Person
dort wohnt.

Welches Amt ?
Wird die Person von der Polizei gesucht ?

Bitte in Zukunft Fragen präziser stellen, dass man auch den Zusammenhang mit dem restlichen Text verstehen kann.

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Das Jobcenter.
Nein, die Person wird nicht polizeilich gesucht.

Hallo,

vermutlich geht es um den Bereich „Besuch“, also wie lange darf eine fremde Person sich in einem ALG-II-Haushalt aufhalten, ohne dass das Einkommen hier angerechnet wird. Meiner Erinnerung nach gibt es da eine 6-Wochen-Regelung; innerhalb dieses Zeitraumes wäre eine Person als Besucher zu werten; bin mir aber nicht sicher, ob diese 6 Wochen nicht zwischenzeitlich durch Gerichtsentscheide gekippt wurden.

si

;

Hallo,

vermutlich geht es um den Bereich „Besuch“, also wie lange
darf eine fremde Person sich in einem ALG-II-Haushalt
aufhalten, ohne dass das Einkommen hier angerechnet wird.

Besuch ist Besuch und BG ist BG. Auch wenn Fisch irgendwann zu stinken beginnt entsteht dadurch keine BG.

Meiner Erinnerung nach gibt es da eine 6-Wochen-Regelung;

Aber nicht in Bezug auf ALG II. In Sachen Mietrecht haben verschiedene Gerichte die Auffassung vertreten, daß nach 6-8 Wochen durchgängigen Besuchs der VM zumindest kontaktiert werden sollte, aber das ist hier nicht von belang.
http://www.mieterbund.de/867.html

Gruß

osmodius

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Hallo,

Wie lange darf sich besagte Person bei seinem/ihrem Partner
aufhalten?

so lange, wie sie möchte.

Selbst wenn sie offiziell dort wohnen würde, würde dies noch nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft darstellen.

Gruß

Billi

Ihr Freund bezieht ALG II - was auch Leistungen für seine angemessenen Unterkunftskosten umfasst. Wenn wer-auch-immer das Jobcenter davon in Kenntnis gesetzt hat, dass seine Freundin häufig bei ihm übernachtet bzw. dort wohnt, wird halt überprüft, ob die Freundin zumindest bei den Unterkunftskosten ins Spiel kommt. Hat sie ihren Lebensmittelpunkt in seiner Wohnung, hätte sie sich ggf. anteilig daran zu beteiligen und er bekäme entsprechend weniger Leistung.

LG