Mich interessiert seit längerem der Zusammenhang zwischen Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis und ich habe diesbzgl. folgende Frage:
Wäre es denkbar, dem Erfordernis einer Arbeitserlaubniserteilung für den Aufenthalt dadurch zu entgehen, sich selbständig zu machen? Gibt es insofern etwaige Hindernisse bei der Selbständigkeit für Ausländer? Wo finden sich hierzu die entsprechenden Regelungen für (Neu-)EU-Ausländer?
Ein Staatsangehöriger eines neuen EU Mitgliedslandes kann die Niederlassungsfreiheit voll in Anspruch nehmen. Diesbezüglich gibt es keine Übergangsbestimmung.
D.h. möchte sich jemand von dort in einem der alten EU Mitgliedsländer selbstständig machen, dann darf er dies und er darf zu diesem Zweck auch einwandern. Geregelt ist das in den Art. 43ff EGV. Diesbezüglich gibt es keine Übergangsvorschriften in den Beitrittsverträgen. Allgemein ist zu sagen, dass es generell keine Immigrationsbeschränkungen für Staatsangehörige der neuen EU Staaten gibt.