Hallo Djany,
Ihre Schilderung und Frage umfasst eine nicht ganz unkomplexe rechtliche Gemengelage, ich will aber dennoch versuchen, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.
Allerdings bitte ich dringlichst darum, dass Sie bis zum Ende lesen, denn ich werde versuchen, nach der rechtlichen Einordnung noch eine pädagogische anzuschließen.
Zur zugrundeliegenden Rechtsfrage:
1.) Ihre Tochter ist durch die Vaterschaftsanerkennung, sofern diese formgerecht war (vor einem berechtigten Urkundsbeamten, z.B. dem Jugendamt übereinstimmend von Ihnen und der Mutter abgegeben) rechtlich gesehen Ihr Kind - es ist dadurch das selbe Verwandtschaftsverhältnis begründet worden, wie es zu einem Vater begründet worden wäre, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war und dessen Vaterschaft nicht angefochten worden ist.
Davon unabhängig zu regeln ist bei nicht verheirateten Eltern das Sorgerecht. Seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 hat der Gesetzgeber auch unverheirateten Vätern die Möglichkeit eingeräumt, das Sorgerecht für Kinder zu erlangen.
Dazu ist zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Zeugung (also auch schon vor der Geburt) und vor dem
Erwachsenwerden des Kindes (dieses muss also noch Minderjährig sein) vom Vater und der Mutter eine gleichlautende Sorgeerklärung (vielfach auch als „Sorgerechtserklärung“ bezeichnet) abzugeben. ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärung stehen alle Rechte und Pflichten aus der Elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam zu.
Damit ein gemeinsames Sorgerecht entsteht, müssten Sie also zunächst eine Sorgerechtserklärung für die Tochter abgeben, deren Vaterschaft Sie ja bereits anerkannt haben.
Sollten Sie anschließend zur Überzeugung kommen, dass nur ein Elternteil die Elterliche Sorge innehaben soll, dann müsste dieser Elternteil beim Familiengericht die Übertragung der alleinigen Elterlichen Sorge beantragen (§ 1671 BGB). In Ihrem Fall wäre dem Antrag stattzugeben, sofern der andere Elternteil zustimmt und das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass die Übertragung der Elterlichen Sorge am besten dem Kindeswohl entspricht.
Allerdings sollten Sie sich diesen Schritt wirklich reiflich überlegen und es sollten wirklich triftige Gründe dafür vorliegen - dazu später mehr.
2.) Beim Sohn sieht die Sache noch etwas komplizierter aus. Hier ist wichtig noch einmal darauf hinzuweisen, dass es einen Unterschied zwischen der Vaterschaft und dem Sorgerecht gibt. Die Vaterschaft begründet verschiedene verwandtschaftliche, unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Rechtsverhältnisse. Das Sorgerecht ist damit NICHT verbunden.
Dieses umfasst allein die Rechte und Pflichten, für ein Kind zu Sorgen und Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Das Sorgerecht bedarf aber grundsätzlich IMMER einer vorherigen rechtskräftigen Vaterschaftsanerkennung.
Die Vaterschaft in Bezug auf den Jungen wurde aber nach derzeitigem Stand für einen anderen Mann festgestellt (nämlich dem Gesetz und der darin vorgegebenen „Vaterschaftsvermutung“ folgend für den Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war). Eine „Verdrängung“ dieser ursprünglichen Vaterschaft ist nur in bestimmten Fällen möglich (wenn das Kind während der Scheidungsphase geboren wurde etc.); diese Fälle liegen aber nach der von Ihnen geschilderten Sachlage nicht vor.
Da Ihr Sohn bereits älter ist, als alle maßgeblichen Anfechtungsfristen andauern (längstens zwei Jahre), steht Ihnen selbst und der Mutter zunächst keine Möglichkeit mehr zur Verfügung, dass Sie die Vaterschaft erlangen.
Eine Ausnahme bildet ein „Umweg“, der aber ein wenig juristische Phantasie voraussetzt.
Gem. § 1598a BGB hat die Mutter eines Kindes das Recht, vom Vater (in diesem Fall also vom Ex-Ehemann) die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu verlangen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Ex-Ehemann nicht der biologische Vater des Kindes ist, könnte man sich auf eine erneute Anfechtungsfrist für die Vaterschaft gem. § 1600b BGB berufen. Die Anfechtung der Vaterschaft könnte durch die Mutter oder durch den leiblichen Vater („der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben“) erfolgen. Stellt das Gericht fest, dass keine Vaterschaft zum Ex-Ehemann besteht, dann wird bei einer Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater gleichzeitig dessen Vaterschaft festgestellt (während durch eine Anfechtung der Vaterschaft durch die Mutter nur die Vaterschaft des Ex-Ehemannes erlischt).
Ist nunmehr die Vaterschaft festgestellt, dann kann wiederum durch Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht begründet werden, das dann - theoretisch - auf Antrag beim und durch Beschluss des Familiengerichts auf einen Elternteil übertragen werden kann.
Sie sehen also: Sehr viele Rechtskniffe für eine Konstellation, die ich grundsätzlich hinterfragen muss.
Sicherlich ist es möglich, dass in sehr seltenen Einzelfällen die alleinige Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil notwendig ist, der Gesetzgeber hat aber klar gemacht, dass er - richtigerweise - das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile wünscht.
Denn im Gegensatz zum weit verbreiteten Irrglauben gibt es ganz unabhängig von den Fragen der Personensorge das gesetzlich verbriefte Recht des KINDES auf Umgang mit BEIDEN Eltern.
Vielleicht sollten Sie unter diesem Aspekt und unter Berücksichtigung, dass bei gemeinsamem Sorgerecht nur etwa 15-20 „wichtige Lebensentscheidungen“ für das Kind gemeinsam gefällt werden müssen, noch einmal überdenken, ob ein gemeinsames Sorgerecht nicht günstiger wäre; damit wären Sie auch für den Fall besser gerüstet, dass Ihnen etwas zustößt und Sie nicht mehr in der Lage sind, das Sorgerecht auszuüben - dann würde die Mutter das Sorgerecht ohne weitere gerichtliche Entscheidung allein ausüben können.
Sollte es weitere Fragen geben, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße,
Picard