Aufenthaltsbestimmungsrecht

Hallo zusammen,

ich habe eine sehr sehr wichtige frage !!!

  1. ich habe zwei nicht eheliche kinder, bei meiner tochter 7j habe ich die vaterschaft anerkannt, bei meinem sohn 8j hat ein anderer man die vaterschaft anerkannt. als mein sohn geboren wurde, war meine lebensgefährtin mit einem deutschen man verheiratet und damit sie papiere bekommen kann hat er gesagt und unterschrieben es währe sein sohn, was nicht der fall ist !!

jetzt hat sie nach der scheidung mit dem deutschen man, die alleinige sorgerecht für beide kinder bekommen.

wir beide wollen uns trennen und die kinder sollen bei mir bleiben,
was habe ich für möglichkeiten ???

Vieleicht Aufenthaltsbestimmungsrecht oder bei einem Notar begläubigter erlaubnis von der mutter ???

Wie könnte man den Text Formolieren für den Notar ???

Bitte Bitte ganz wichtig für mich !!!

So leicht ist das sicher nicht. Das Sorgerecht und das
Aufenthaltsbestimmungsrecht kann man nicht einfach selber übertragen.
Wenn du für beide Kinder sorgen kannst und sie bei dir gut aufgehoben sind, dann lass dir zunächst mal vom
Jugendamt helfen.
Es geht ja um die Zukunft der Kinder - was machst du, wenn die Mutter in einem Jahr wieder kommt und die Kinder wieder haben will?
Das ist ein endloses hin und her für die Kleinen.
Ein Familienanwalt kann dir da sicher besser helfen.
Natürlich kann die Mutter dir eine ausführliche Vollmacht geben - die muss dann aber alles umfassen- Schule, medizinische Versorgung u.s.w.
Lass dich lieber beraten. Beim Jugendamt kostet es nichts. Grüße Ch.
llo zusammen,

ich habe eine sehr sehr wichtige frage !!!

  1. ich habe zwei nicht eheliche kinder, bei meiner tochter 7j
    habe ich die vaterschaft anerkannt, bei meinem sohn 8j hat ein
    anderer man die vaterschaft anerkannt. als mein sohn geboren
    wurde, war meine lebensgefährtin mit einem deutschen man
    verheiratet und damit sie papiere bekommen kann hat er gesagt
    und unterschrieben es währe sein sohn, was nicht der fall ist
    !!

jetzt hat sie nach der scheidung mit dem deutschen man, die
alleinige sorgerecht für beide kinder bekommen.

wir beide wollen uns trennen und die kinder sollen bei mir
bleiben,
was habe ich für möglichkeiten ???

Vieleicht Aufenthaltsbestimmungsrecht oder bei einem Notar
begläubigter erlaubnis von der mutter ???

Wie könnte man den Text Formolieren für den Notar ???

Bitte Bitte ganz wichtig für mich !!!

Hallo
bitte einen Anwalt für Umgangsrecht fragen,
ist sehr komplex der Vorgang!
Gruß Marco
www.hauptstadtdetektei.de

Hallo,

Deine Ex hat eine Schein-Ehe geführt? Das würde ich hier aber so nicht posten!
Wenn der Ex-Mann die Vaterschaft anerkannt hat und das Kind während der Ehe geboren wurde, dann ist der Ex-Mann der Vater. Bei dem Sohn wird es sehr schwer, das Sorgerecht an Dich zu übertragen, es sei denn, Deine Ex geht zum Jugendamt und bittet um einen gesetzlichen Vormund. Da die Kinder als Geschwister aufwachsen sollen und die Tochter von Dir ist, hättest Du vielleicht gute Chancen. Dafür kenne ich mich aber den Wirren der Gesetze zu wenig aus.
Ich würde aber mal beim Jungendamt nachfragen.

Gruß,

twilight666

Hallo,
ist ja ein recht verworrener Fall. Hast Du denn zumindest geteiltes Sorgerecht für den Jungen?

Für den Jugen sollte es kein Problem sein, wenn ihr euch einig seit, dass die Kinder bei dir bleiben sollen. Ihr müsst nur einen entspreneden Antrag auf Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Famiiengericht einreichen (da braucht ihr nicht mal einen Rechtsantwalt). Das Gericht wird automatisch das Jugendamt hinzuziehen.

Offiziell wirst Du das Sorgerecht oder auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter nicht bekommen solange deine Vaterschaft nicht festgestellt wurde - da hilft auch kein Notar. Selbst wenn die Mutter das Sorgerecht für die Tochter aufgibt, ist der nächste Ansprechpartner für das Gericht oder das Jugendamt der eingetragene Vater und das bist Du ja nicht. Inoffiziell kann die Mutter dir eine Handlungsvollmacht geben damit Du Entscheidungen für das tägliche Leben treffen kannst aber alle wichtigen Entscheidungen kannst Du selbst dann nicht ohne die sorgeberechtigte Mutter manchen.

Vielleicht besteht eine Möglichkeit, wenn alle Beteiligten - also auch der eingetragene Vater - damit einverstanden ist. Da würde ich euch aber Raten euch beim Jugendamt zu informieren.

VG
phoenix

Hallo,
da suchen Sie sich möglichst einen Anwalt für Familienrecht, da die Sache etwas kompliziert ist.

Guten Tag

In dieser Konstellation besteht zwischen Ihnen und Ihrer Tochter ein Kindesverhältnis. Die elterliche Sorge kommt bei unverheirateten Eltern der Mutter zu. Auf gemeinsamen Antrag kann die elterliche Sorge auf den Vater übertragen werden. Zuständig ist die Kindesschutzbehörde.

Bei Ihrem Sohn hat ein anderer die Vaterschaft anerkannt, bzw. nach schweizer Recht wäre das Kindesverhätltnis schon gestützt auf die formelle Ehe entstanden; einer Anerkennung hätte es nicht bedurft. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob Sie diese Anerkennung noch anfechten können. Mit dem Nachweis, dass Sie der leibliche Vater sind, werden Sie mit dieser Klage obsiegen, die Klage ist aber befristet auf ein Jahr seit Kenntnisnahme. Danach ist sie nur noch bei vorliegen wichtiger Gründe aussichtsreich. Ein Möglichkeit wäre auch noch, dass der Sohn die Anfechtungsklage erhebt. Seine Klage ist bis zu seinem 19. Alterjahr möglich. Bei Obsiegen mit dieser Anfechtungsklage wäre das Kindesverhältnis zu Ihrem Sohn hergestellt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Sie wäre dann, wenn es dem Kindeswohl entspricht, problemlos möglich, zumal Sie sich ja einig sind.

Ich empfehle Ihnen, sich an die Kindesschutzbehörde zu wenden, sofern Sie und die Kinder zurzeit in der Schweiz wohnen. Andernfalls richten sich die Verhältnisse nach deutschem Recht, das ich nicht kenne.

Freundliche Grüsse

Hallo erst mal,

das hört sich extrem kompliziert an mit deinem Sohn!!!
Deine Freundin hat sich das „Bleiberecht“ ergaunert durch eine Scheinehe!! Rechtlich kenn ich mich da gar nicht aus.
Ein Notar hilft dir auf keinen Fall etwas. Kinder sind keine Sache, die man überschreibt. Nur Jugendamt und / oder Familiengericht. Aber bei einem Kind, wo du offiziell nicht der Vater bist…. Zahlt der „ Vater“ Unterhalt und hat er Umgang mit dem Kind?
Sind die Kinder deutsche Staatsbürger, bist du deutscher Staatsbürger?
Das wird auf keinen Fall einfach

Hallo Djany,

Ihre Schilderung und Frage umfasst eine nicht ganz unkomplexe rechtliche Gemengelage, ich will aber dennoch versuchen, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen.
Allerdings bitte ich dringlichst darum, dass Sie bis zum Ende lesen, denn ich werde versuchen, nach der rechtlichen Einordnung noch eine pädagogische anzuschließen.

Zur zugrundeliegenden Rechtsfrage:

1.) Ihre Tochter ist durch die Vaterschaftsanerkennung, sofern diese formgerecht war (vor einem berechtigten Urkundsbeamten, z.B. dem Jugendamt übereinstimmend von Ihnen und der Mutter abgegeben) rechtlich gesehen Ihr Kind - es ist dadurch das selbe Verwandtschaftsverhältnis begründet worden, wie es zu einem Vater begründet worden wäre, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war und dessen Vaterschaft nicht angefochten worden ist.
Davon unabhängig zu regeln ist bei nicht verheirateten Eltern das Sorgerecht. Seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 hat der Gesetzgeber auch unverheirateten Vätern die Möglichkeit eingeräumt, das Sorgerecht für Kinder zu erlangen.
Dazu ist zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Zeugung (also auch schon vor der Geburt) und vor dem
Erwachsenwerden des Kindes (dieses muss also noch Minderjährig sein) vom Vater und der Mutter eine gleichlautende Sorgeerklärung (vielfach auch als „Sorgerechtserklärung“ bezeichnet) abzugeben. ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärung stehen alle Rechte und Pflichten aus der Elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam zu.
Damit ein gemeinsames Sorgerecht entsteht, müssten Sie also zunächst eine Sorgerechtserklärung für die Tochter abgeben, deren Vaterschaft Sie ja bereits anerkannt haben.
Sollten Sie anschließend zur Überzeugung kommen, dass nur ein Elternteil die Elterliche Sorge innehaben soll, dann müsste dieser Elternteil beim Familiengericht die Übertragung der alleinigen Elterlichen Sorge beantragen (§ 1671 BGB). In Ihrem Fall wäre dem Antrag stattzugeben, sofern der andere Elternteil zustimmt und das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass die Übertragung der Elterlichen Sorge am besten dem Kindeswohl entspricht.
Allerdings sollten Sie sich diesen Schritt wirklich reiflich überlegen und es sollten wirklich triftige Gründe dafür vorliegen - dazu später mehr.

2.) Beim Sohn sieht die Sache noch etwas komplizierter aus. Hier ist wichtig noch einmal darauf hinzuweisen, dass es einen Unterschied zwischen der Vaterschaft und dem Sorgerecht gibt. Die Vaterschaft begründet verschiedene verwandtschaftliche, unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Rechtsverhältnisse. Das Sorgerecht ist damit NICHT verbunden.
Dieses umfasst allein die Rechte und Pflichten, für ein Kind zu Sorgen und Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Das Sorgerecht bedarf aber grundsätzlich IMMER einer vorherigen rechtskräftigen Vaterschaftsanerkennung.
Die Vaterschaft in Bezug auf den Jungen wurde aber nach derzeitigem Stand für einen anderen Mann festgestellt (nämlich dem Gesetz und der darin vorgegebenen „Vaterschaftsvermutung“ folgend für den Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war). Eine „Verdrängung“ dieser ursprünglichen Vaterschaft ist nur in bestimmten Fällen möglich (wenn das Kind während der Scheidungsphase geboren wurde etc.); diese Fälle liegen aber nach der von Ihnen geschilderten Sachlage nicht vor.
Da Ihr Sohn bereits älter ist, als alle maßgeblichen Anfechtungsfristen andauern (längstens zwei Jahre), steht Ihnen selbst und der Mutter zunächst keine Möglichkeit mehr zur Verfügung, dass Sie die Vaterschaft erlangen.
Eine Ausnahme bildet ein „Umweg“, der aber ein wenig juristische Phantasie voraussetzt.
Gem. § 1598a BGB hat die Mutter eines Kindes das Recht, vom Vater (in diesem Fall also vom Ex-Ehemann) die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung zu verlangen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Ex-Ehemann nicht der biologische Vater des Kindes ist, könnte man sich auf eine erneute Anfechtungsfrist für die Vaterschaft gem. § 1600b BGB berufen. Die Anfechtung der Vaterschaft könnte durch die Mutter oder durch den leiblichen Vater („der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben“) erfolgen. Stellt das Gericht fest, dass keine Vaterschaft zum Ex-Ehemann besteht, dann wird bei einer Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater gleichzeitig dessen Vaterschaft festgestellt (während durch eine Anfechtung der Vaterschaft durch die Mutter nur die Vaterschaft des Ex-Ehemannes erlischt).
Ist nunmehr die Vaterschaft festgestellt, dann kann wiederum durch Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht begründet werden, das dann - theoretisch - auf Antrag beim und durch Beschluss des Familiengerichts auf einen Elternteil übertragen werden kann.

Sie sehen also: Sehr viele Rechtskniffe für eine Konstellation, die ich grundsätzlich hinterfragen muss.
Sicherlich ist es möglich, dass in sehr seltenen Einzelfällen die alleinige Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil notwendig ist, der Gesetzgeber hat aber klar gemacht, dass er - richtigerweise - das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile wünscht.
Denn im Gegensatz zum weit verbreiteten Irrglauben gibt es ganz unabhängig von den Fragen der Personensorge das gesetzlich verbriefte Recht des KINDES auf Umgang mit BEIDEN Eltern.

Vielleicht sollten Sie unter diesem Aspekt und unter Berücksichtigung, dass bei gemeinsamem Sorgerecht nur etwa 15-20 „wichtige Lebensentscheidungen“ für das Kind gemeinsam gefällt werden müssen, noch einmal überdenken, ob ein gemeinsames Sorgerecht nicht günstiger wäre; damit wären Sie auch für den Fall besser gerüstet, dass Ihnen etwas zustößt und Sie nicht mehr in der Lage sind, das Sorgerecht auszuüben - dann würde die Mutter das Sorgerecht ohne weitere gerichtliche Entscheidung allein ausüben können.

Sollte es weitere Fragen geben, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüße,

Picard

Hallo,

verstehe ich das richtig? Der geschiedene Ehemann hat die Vaterschaft Deines Kindes anerkannt?

Auch wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, kann sie Dir für dieses Kind weder das Sorgerecht noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht geben.

Du bist rein rechtlich und nach dem Gesetz nicht der Vater.

Der geschiedene Ehemann wird für dieses Kind Unterhalt bezahlen müssen.

Wenn das zweite Kind während der Ehe geboren wurde und der Mann und Du seine Vaterschaft nicht angefochten haben, ist der geschiedene Ehemann auch der rechtliche Vater. Auch hier wird er Unterhalt an das Kind bezahlen müssen.

Notarformulare oder ähnliches gibt es für solche Zwecke nicht. Der Notar kann hier nichts machen. Das älter, evtl. auch das jüngere, Kind sind nach dem Gesetz Kinder des geschiedenen Ehemannes.

Ihr könnt nur mit dem geschiedenen Mann vereinbaren, dass er SEINE VATERSCHAFT GERICHTLICH ANFECHTET. Bedeutet, dass er zum Gericht geht und sagt er hat den Verdacht, dass es nicht seine Kinder sind.

Die Mutter darf dann NICHT widersprechen und sagen, ja das ist richtig, die Kinder sind vom djany. Dann wirst Du als Vater in die Papiere eingetragen und dann kannst Du mit der Mutter vereinbaren, dass Ihr das gemeinsame Sorgerecht habt und dass Du das alleine Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommst.

Hierzu solltet Ihr aber einen Anwalt einschalten.

Gruß

Hallo, es tut mir leid dass ich Deine Fragen nicht beantworten kann. Ich kenne mich leider mit dem Aufenthaltsrecht nicht so gut aus… Vielleicht kannst Du beim Jugendamt einen Ansprechpartner für ein persönliches Gespräch finden… Gruß S

Hallo,

leider sind dies rein rechtliche Fragen und liegen für mich als Psychologin außerhalb meines Arbeitsfeldes.

Viel Glück

Es tut mir leid, da kann ich keinen Rat geben. Viel Glück.