Hi,
meine Nachbarn hatten heute folgende Diskussion:
Ein Erziehungsberechtigter kommt mit seinem Kind nicht klar.
Sanktion = es darf nicht in die Wohnung des Nachbarn, in der auch die Freundin des Kindes wohnt (selbes Haus). Kinder sind ungefähr 9-10 J.
Erziehungsberechtigter sagt zu Nachbar: Mein Kind darf nicht zu dir in die Wohnung, schick es weg, wenn es kommt.
Rechtliche Lage?
Nachbar 1 sagt, er ist nicht verpflichtet, das Kind weg zu schicken. Er kann selbst bestimmen, wen er in seine Wohnung lässt.
Nachbar 2 sagt, dass Nachbar 1 das Kind nicht in seine Whg. lassen darf, wenn er dies verbietet.
Wie ist die Rechtslage?
bye
Moin, Marion,
Nachbar 1 sagt, er ist nicht verpflichtet, das Kind weg zu schicken.
So ist es.
Nachbar 2 sagt, dass Nachbar 1 das Kind nicht in seine Whg. lassen darf, wenn er dies verbietet.
Nachbar 2 kann seinem Kind etwas verbieten. Für die Beachtung des Verbotes muss er schon selbst sorgen, er kann Nachbar 1 nicht zur Hilfe verpflichten.
Gruß Ralf
Hallo,
meine Nachbarn hatten heute folgende Diskussion:
Ein Erziehungsberechtigter kommt mit seinem Kind nicht klar.
Sanktion = es darf nicht in die Wohnung des Nachbarn, in der
auch die Freundin des Kindes wohnt (selbes Haus). Kinder sind
ungefähr 9-10 J.
Erziehungsberechtigter sagt zu Nachbar: Mein Kind darf nicht
zu dir in die Wohnung, schick es weg, wenn es kommt.
Rechtliche Lage?
Nachbar 1 sagt, er ist nicht verpflichtet, das Kind weg zu
schicken. Er kann selbst bestimmen, wen er in seine Wohnung
lässt.
Imho völlig richtig!
Nachbar 2 sagt, dass Nachbar 1 das Kind nicht in seine Whg.
lassen darf, wenn er dies verbietet.
Mir fällt keine Grundlage ein, auf der Nachbar 2 Nachbar 1 solche Anweisungen geben könnte.
Wie ist die Rechtslage?
Nun, die Eltern haben das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sie dürfen dem Kind also selbstverständlich verbieten die Wohnung von Nachbar 1 zu betreten. Aber es gibt meines Wissens keine Vorschrift, die Unbeteiligte zwingen würde fremde Eltern in ihren Erziehungsbemühungen zu unterstützen.
Problematisch würde es in meinen Augen erst, wenn Nachbar 1 die Maßnahmen unterlaufen würde. Also z.B. das Kind in die Wohnung lassen und den Eltern dann den Zutritt verwehren. Aber an Verbote der Eltern braucht er sich nicht zu halten, sie haben ihm schlicht nichts zu sagen…
Gruß Stefan