Aufenthaltserlaubnis: Einreisen nach 6 Monaten?

Hallo!

Falls sich jemand von euch mit Hamburger Ausländerrecht auskennt, wäre ich für dessen Einschätzung unserer Situation sehr dankbar. Also, ich bin seit über einem Jahr in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit meinem asiatischen Freund. Da seine Mutter in seiner Heimat schwer erkrankt ist, möchte/muss er dorthin und sie pflegen. Das kann einige Monate dauern, vielleicht noch länger. Ich würde ihn dann eben alle drei Monate besuchen. Wir würden jetzt gern wissen, wie man es anstellt, dass er anschließend wieder nach Deutschland einreisen kann. Die einjährige Aufenthaltserlaubnis ist dann ja bereits abgelaufen, beziehungsweise schon nach 6 Monaten gesperrt. Aber „verheiratet“ sind wir dann ja eigentlich immer noch. Ich habe aber gehört, dass Leute schon nach 8 Monaten am Flughafen umdrehen mussten und sich ein neues Visum vor Gericht erkämpfen mussten. Wie stünden da die Chancen? Was sollen wir machen? Könnte man da vorweg etwas beantragen oder geht das später nur mit einem Anwalt?

Bin für jeden Hinweis dankbar.

Matthias

— Nachtrag —
Da sein Visum immer um für ein Jahr verlängert wird, würde er natürlich rechtzeitig vorher nach Deutschland einreisen, um es zu verlängern. Nur, wie ich erfahren habe, geht das nicht, wenn man länger als 6 Monate außer Landes war. Selbst dann nicht, wenn man eine unbegrenzete Aufenthaltserlaubnis hat. Ich hatte das vielleicht nicht richtig formuliert. Gruß Matthias

Hallo,

wer als Ausländer in der BRD lebt oder hier einreisen möchte, unterliegt den Bestimmungen des Ausländerrechts. Für einen Teil der Ausländer finden die Vorschriften des Ausländergesetzes ( AuslG ) Anwendung. Dieses ist Bundesgesetz und gilt auch für Hamburg.
Nach § 5 AuslG muss ein Ausländer, der sich hier dauerhaft aufhalten möchte eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Diese kann nach §§ 15 ff AuslG als befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden. Nacch § 25 AuslG kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Ist dieses geschehen, darf sich der Ausländer ohne räumliche Beschränkungen im Bundesgebiet und im Ausland aufhalten ( es gelten jedoch Visumsbeschränkungen ). Nach § 44 Absatz 1 Nr. 3 AuslG erlischt die unbefristete AE jedoch mit Ablauf von 6 Monaten nach erfolgter Ausreise aus der BRD. Es sei denn, die zuständige Ausländerbehörde wird zuvor über den Zweck der Ausreise informiert und es wird eine auf Antrag des Ausländers zu verlängernde Frist zur Wiedereinreise bestimmt. Derjenige sollte sich zuvor wegen der notwendigen Fristverlängerung mit der Ausländerbehörde in Vrbindung setzen und dort einen Antrag stellen. Dieses dürfte ( Gestzestext ist nicht mehr der aktuelleste ) auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften gelten. Viel Erfolg!
Gruß
Jürgen

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Danke für die Hilfe, Jürgen. Die Regel mit den 6 Monaten gilt dann also für --> unbefristete

Hi Matthias, alle Aufenthaltsgenehmigungen erlöschen nach 6 Monaten nach der Ausreise des Ausländers.
Wenn Ihr eine eingetragene Lebenspartnerschaft habt, sagt bei der Ausländerbehörde bescheid, dass Dein Partner für längere Zeit ausreisen muss, um einen kranken Verwandten zu pflegen. Nicht, dass man Euch hinterher ne „Scheinbeziehung“ vorwirft. Reist er dann für mehr als 6 Monate aus, ist die Aufenthaltserlaubnis erloschen. Er müsste dann zur deutschen Botschaft und ein Visum zur Familienzusammenführung zu Dir beantragen. Das sollte nicht so schwierig sein, da Ihr ja ne eigetragene Lebenspartnerschaft habt und Du deutscher Staatsangehöriger bist.
Die Möglichkeit, die 6 monatige Frist zu verlängern, gibt es leider nur, wenn ,an schon im Besitz einer unbefristeten AE ist.

Also zwei Möglichkeiten:

  1. ausreisen und wenn festeht, dass er auf Dauer zurückkommt, Visum beantragen.
  2. vor Ablauf der 6 Monate wieder einreisen.

Viel Glück, Gruß Maike