Aufenthaltserlaubnis nach dem Heirat

Hallo,

ich habe eine Frau aus Algerien in Dänemark geheiratet, da sie einen Schengen-Visum besitzt, und dort möglich ist, in Deutschland aber nicht.

Wir haben inzwischen alles gemacht: Familienversicherung, Steuerklasse Änderung, Anmeldung…usw.

Der Visum ist bis zum 16.03.2013 gültig. Wir wollten das Visumverfahren nicht in Algerien machen, darum haben wir einen Anwalt genohmen, damit wir einen Termin bei der Ausländerbehörde (Berlin) bekommen.

Jetzt haben wir den Termin für den 09.04.2013 bekommen. 3 Wochen nach dem Ende des Visums.
Mir würde gesagt, dass es an dem Tag schieff gehen kann, da die Behörde meine Frau festnehmen können, auch wenn die uns ein „Schreiben“ geschckt haben, (Termin Bestätigung) damit sie bis zum Termin in Berlin bleiben kann.

Frage ist: wie wahrscheinlich ist, dass sie tatsächlich an dem Tag festgenohmen werden kann? Kann die Behörde ihren Pass behalten und sie nach Algerien verabschieben?

Vielen Dank

hallo selecto,

eine 100% aussage kann ich dir nicht machen. hab aber ein urteil gefunden was für dich zutrifft. (http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=…) es gibt zwar eine ermessensgrundlage aufgrund die ALB dir ein visa erteilen könnte, wird aber nach rechtslage nicht greifen, sorry. ich hab sehr gute erfahrungen mit dem board gemacht da dort die wirklichen experten antworten. (ALB-, Botschafts- und Jobcenter- mitarbeiter)frag da mal nach (viel spass bei der anmeldung :wink: ) w w w.info4alien.d e
hier das gerichtsurteil nochmal:
Pressemitteilung Nr. 3/2011 BVerwG 1 C 23.09 11.01.2011

Kein visumfreier Ehegattennachzug nach falschen Angaben für Besuchsvisum

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat erneut über die Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, der mit einem sog. Schengen-Visum zu Besuchszwecken eingereist ist und in Dänemark die Ehe mit einem Deutschen geschlossen hat, eine auf Dauer gerichtete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten kann, ohne zuvor vom Ausland aus das hierfür erforderliche Visumverfahren durchgeführt zu haben (vgl. bereits Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 17.09 - Pressemitteilung Nr. 102/2010).

Der Entscheidung liegt der Fall eines russischen Staatsangehörigen zugrunde, der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf die Sprungrevision des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Im Unterschied zu dem am 16. November 2010 entschiedenen Fall konnte hier nicht mehr festgestellt werden, ob der Kläger bei Beantragung des Besuchsvisums über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt worden ist. Daher liegt nicht bereits ein Ausweisungsgrund vor, der dem Begehren des Klägers entgegensteht. Dennoch kann der Kläger die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs nicht aufgrund der Sondervorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV vom Inland aus beantragen. Der Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist durch die Eheschließung in Dänemark, also vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Vorschrift im Jahr 2007 geändert hat, um unrichtige Angaben zum Aufenthaltszweck im Visumverfahren nicht länger zu honorieren, ist nicht auf die erste, sondern auf die letzte Einreise in das Bundesgebiet abzustellen. Denn die Vorschrift soll nur Ausländer begünstigen, bei denen sich der Aufenthaltszweck erst aufgrund nach der Einreise eingetretener neuer Umstände geändert hat. Die dabei auftretende visumrechtliche Ungleichbehandlung von Eheschließungen im In- und Ausland beruht auf legitimen Gründen und ist daher sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Ehevoraussetzungen, die auch aufenthaltsrechtlich bedeutsam sind, werden vom deutschen Standesbeamten etwa im Vergleich zu der Rechtslage in Dänemark eingehender geprüft.

Die Entscheidung des Beklagten, von dem Visumerfordernis auch nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind keine besonderen Umstände erkennbar, die dem Kläger das vorübergehende Verlassen des Bundesgebiets und die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus unzumutbar erscheinen lassen.

BVerwG 1 C 23.09 - Urteil vom 11. Januar 2011

Vorinstanz:
VG Berlin, VG 15 A 335.08 - Urteil vom 05.11.2009

Sorry das ich dir nichts positiveres schreiben konnte, hoffe aber das es dir trotzdem was geholfen hat.

lg

meld dich mal hier an

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Hallo,

ich habe eine Frau aus Algerien in Dänemark geheiratet, da sie
einen Schengen-Visum besitzt, und dort möglich ist, in
Deutschland aber nicht.

Wir haben inzwischen alles gemacht: Familienversicherung,
Steuerklasse Änderung, Anmeldung…usw.

Der Visum ist bis zum 16.03.2013 gültig. Wir wollten das
Visumverfahren nicht in Algerien machen, darum haben wir einen
Anwalt genohmen, damit wir einen Termin bei der
Ausländerbehörde (Berlin) bekommen.

Jetzt haben wir den Termin für den 09.04.2013 bekommen. 3
Wochen nach dem Ende des Visums.
Mir würde gesagt, dass es an dem Tag schieff gehen kann, da
die Behörde meine Frau festnehmen können, auch wenn die uns
ein „Schreiben“ geschckt haben, (Termin Bestätigung) damit sie
bis zum Termin in Berlin bleiben kann.

Frage ist: wie wahrscheinlich ist, dass sie tatsächlich an dem
Tag festgenohmen werden kann? Kann die Behörde ihren Pass
behalten und sie nach Algerien verabschieben?

Vielen Dank

Hallo Fred,

vielen vielen Dank für deine Hilfe.

Meine Frau ist Stewardess und hat immer Visums gehabt aus verschiedenen Länder (noch nie für Deutschland).
Beim heiraten in Dänemark war es mit einem französischen Visum.

Was mich stresst ist, ob wir beim Termin bei der ALB Ärger kriegen können, oder einfach eine Ablehnung des Antrags.
Weisst du was davon?

LG

ich kann dir nichts genaues sagen. hab aber die mitarbeiter der ALB als nette leute kennengelernt, die sich halt nur an die gesetze halten müssen. in deinem fall würd ich nicht direkt mit der festnahme rechnen. es wird denke ich „nur“ zu einer ausreiseaufforderung kommen. ruf an oder noch besser pack dich auf und nimm die wartezeit in kauf und geh zur AHB und lass dich beraten. vor dem termin. die können es dir zu 100% sagen. falls es zu der ausreiseaufforderung kommen sollte, würde ich dann aber dieser nachkommen. eine änderung des besuchsvisa in ein ehegattennachzugsvisa ist nicht möglich. aufgrund des berufes seh ich aber auch kein problem, das du schnell wieder mit deiner frau zusammen sein kannst (dann halt mit nem anderen besuchsvisa schengen sei dank egal woher), ohne die oft monatelange warterei bis zur erteilung des familienzusammenführungsvisas. bei mir hat es 9 monate gedauert. mach dich schon mal schlau für den a1 kurs. vlt. kann sie den ja schonmal in deutschland anfangen. spart auch schon mal en monat.
wenn du tipps brauchst kann ich gerne helfen. sind aber auch alle sehr hilfsbereit bei den ämtern.
lg

Hi Fred,

Danke nochmals, dass du mir mit dem Thema hilfst :smile:

Ich habe gerade gelesen, dass es Ausnahmen gibt, wie z.B. hier:

"Ausnahmen von dieser strengen Regelung sind jedoch möglich und sollten von der
Ausländerbehörde im Einzelfall immer überprüft werden.

  1. Es muss ein sog. Anspruchsfall vorliegen, wie z.B. nach einer Heirat mit einem Deutschen
    oder einem daueraufenthaltsberechtigten Ausländer mit gesicherter Einkommenssituation,
    wenn der/die Ausländer/in bereits über Grundkenntnisse der deutschen Sprache ver-
    fügt…"

Interessant, du kannst es hier unter dem Link lesen: https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&sourc…

Meine Frau hat Deutsch gelernt und die Prüfung bei dem Goethe-Institut bestanden. Ich bin Software Ingenieur und verdiene über 5.000 Euro im Monat.

Was denkst du?

LG

vom einkommen her kein problem. für dich ca. 1000 euro für deine frau 250 euro + miete musst du nachweisen vorm ausländeramt. dürfte bei dir dicke hinhauen. bei entsprechend grosser wohnung.
warst du schon auf dem standesamt? ist deine ehe schon nach deutschen recht anerkannt worden? ich denke da wird der knackpunkt liegen. ist nicht viel was du da brauchst aber die sachen haben es in sich. schau mal auf der deutschen botschaft in algerien was du für unterlagen brauchst für ein heiratsvisa zu bekommen. ihr seit zwar schon verheiratet aber all die sachen die für die deutschen behörden benötigt werden durch die heirat in dänemark umgangen. die behörden mögen das nicht. hört sich nicht viel an aber ich sag dir DEIN ehefähigkeitszeugnis hats in sich. bei mir war es sogar noch so das die im ausland geschiedene ehe nochmal nach deutschem recht geschieden werden mußte, obwohl beide aus dem gleichen land kammen.
um den a1 kurs wird deine frau nicht drumrum kommen. ich hoffe das evt. für euch eine ausnahmeregelung gemacht wird, seh aber leider wenig hoffnung. ihr einreisegrund war besuch und nicht heirat. punkt. ein besucher visa kann nicht geändert werden. (§6aufenthg) es ging mal ist aber geändert worden. wie gesagt meld dich aber mal auf dem bord an was ich dir geschickt habe. hab nirgends im netz so fundierte infos bekommen. da stehen auch die gesetzestexte alle drin mit den arbeitsanweisungen für die sachbearbeiter. fragen werden innerhalb kürzester zeit beantwortet. bei dem termin bei der ALB gehts bei dir um den §30 aufenthg. in den arbeitsanweisungen wirst du finden das es bei euch kein härtefall ist. leider. so ähnliche fälle sind aber in dem forum schon zig mal gestellt worden…
lg

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=…
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=…
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=…
und ich denke das trift schon sehr gut auf euch zu
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