Hallo!
Ich bräuchte eine gute Erläuterung der Unterschiede zwischen: Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltserlaubnis und Visum…
Melita
Hallo!
Ich bräuchte eine gute Erläuterung der Unterschiede zwischen:
Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsbewilligung,
Aufenthaltserlaubnis und Visum…
Melita
Hallo Melita!
Also Aufenthaltsgenehmigung und Aufenthaltsbewilligung sind eigentlich allgemeine Überbegriffe.
Es gibt
a) Duldung
b) Aufenthaltsgestattung
c) Aufenthaltserlaubnis
d) Aufenthaltsberechtigung
Daneben gibt es ein (Besuchs-)Visum (auch als Einladung).
Also das Visum ist sozusagen die schwächste Form. Es gilt nur für einen genau festgesetzten Zeitraum und der Inhaber hat sonst keinerlei Rechte oder Ansprüche als eben den Aufenthalt als Tourist od. ähnl.
Die Duldung ist, wie der Name schon sagt, auch nicht sehr stark.
Beispielsweise abgelehnte Asylantragsteller bekommen sie, wenn sie aus irgendeinem Grund noch nicht nach Hause fahren können. Das nennt sich dann „Aussetzung der Abschiebung“. Rechte sind hiermit auch kaum verbunden, außer zum Beispiel, daß diese Personen gegebenenfalls Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz/Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können.
Die Duldung ist auch immer befristet, kann aber gegebenenfalls verlängert werden (meistens 3 Monate). Ach so, und die Duldung ist in den meisten Fällen ortsgebunden, d.h. auf eine bestimmte Region (z.B. Bundesland).
Die Aufenthaltsgestattung ist ebenfalls befristet für einen ganz bestimmten Zweck (z.B. Studium od. ähnl.). Ist etwas besser als die Duldung.
Weder beim Visum, noch bei der Duldung oder Aufenthaltsgestattung wird eine Arbeitserlaubnis erteilt. Zur Zeit wird aber wieder verhandelt, ob dies bei der Duldung geändert werden soll.
Die Aufenthaltserlaubnis gibt es befristet oder unbefristet. In der Regel erhalten sie Ausländer, die z.B. mit einem/einer Deutschen verheiratet sind, oder die als asylberechtigt anerkannt wurden. Die verheirateten erhalten zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die nach ein paar Jahren unter bestimmten Voraussetzungen auch in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis geändert werden kann. Die Asylberechtigten erhalten normalerweise direkt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist schon recht stark. Die Inhaber haben schon wesentlich mehr Rechte, z.B. erhalten sie auf Antrag auch eine Arbeitserlaubnis und je nachdem auch eine Erlaubnis ein Gewerbe anzumelden, etc.
Die Aufenthaltsberechtigung ist die stärkste Form. Hierzu habe ich aber leider keine näheren Informationen, unter welchen Voraussetzungen sie vergeben wird. Aber es wird bei diesen Personen anerkannt, daß sie ein ausdrückliches Anrecht auf den Aufenthalt in der BRD haben.
Schließlich und endlich gibt es noch die Möglichkeit, die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen. Das kommt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Zum Beispiel Spätaussiedler oder jüdische Emigranten, aber auch Ausländer die hier mit einem/einer Deutschen seit mehreren Jahren verheiratet sind und die ausreichende Sprachkenntnisse haben (+ausreichenden Wohnraum+ausreichendes Einkommen+keine Straftäter od.ähnl.) können diese beantragen. Aber auch zum Beispiel Kinder mit anderer Staatsangehörigkeit, die seit mehreren Jahren hier rechtmäßig leben und die Schule besucht haben, oder die ein deutsches Elternteil haben.
Ich hoffe, das hilft Dir weiter. Solltest Du noch Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung.
Gruß, Claudia.
Hallo Claudia!
Danke für die Antwort…
Ich glaube ich hätte doch noch eine Frage:
Als zukünftige Studentin habe ich bei der deutschen Botschaft in Slowenien ein Visum erhalten (wo ausdrücklich darauf steht, dass es für Studienzwecke gemeint ist), was drei Monate gültig ist, mit der Anweisung, ich soll es beim Ausländeramt verlängern. Nun würde es mich interessieren, ob ich für die ganze Zeit meines Studienaufenthaltes das Visum beibehalte oder ob ich berechtigt wäre, eine Aufenthaltsgestattung zu beantragen? Was mich „quält“ ist die Frage, ob ich mit einem Visum sozusagen gezwungen werden könnte, in einem bestimmten Ort zu wohnen? Ich habe nämlich in meinem Visumsantrag meinen jetzigen Wohnort angegeben und der ist ein paar Kilometer vom Studienort entfernt (nicht viel, aber genug, dass für mich ein anderes Ausländeramt zuständig ist als es wäre würde ich direkt in der Universitätstadt Tübingen wohnen)
und ich wünsche mir sehr sehr , hier auch bleiben zu dürfen (und bin ein wenig unruhig, weil ich mich als „Anfängerin“ nicht so richtig auskenne und lieber keine Probleme hätte)
Danke, Melita
Hallo Melita!
Also Aufenthaltsgenehmigung und Aufenthaltsbewilligung sind
eigentlich allgemeine Überbegriffe.Es gibt
a) Duldung
b) Aufenthaltsgestattung
c) Aufenthaltserlaubnis
d) AufenthaltsberechtigungDaneben gibt es ein (Besuchs-)Visum (auch als Einladung).
Also das Visum ist sozusagen die schwächste Form. Es gilt nur
für einen genau festgesetzten Zeitraum und der Inhaber hat
sonst keinerlei Rechte oder Ansprüche als eben den Aufenthalt
als Tourist od. ähnl.Die Duldung ist, wie der Name schon sagt, auch nicht sehr
stark.
Beispielsweise abgelehnte Asylantragsteller bekommen sie, wenn
sie aus irgendeinem Grund noch nicht nach Hause fahren können.
Das nennt sich dann „Aussetzung der Abschiebung“. Rechte sind
hiermit auch kaum verbunden, außer zum Beispiel, daß diese
Personen gegebenenfalls Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz/Asylbewerberleistungsgesetz erhalten
können.
Die Duldung ist auch immer befristet, kann aber gegebenenfalls
verlängert werden (meistens 3 Monate). Ach so, und die Duldung
ist in den meisten Fällen ortsgebunden, d.h. auf eine
bestimmte Region (z.B. Bundesland).Die Aufenthaltsgestattung ist ebenfalls befristet für einen
ganz bestimmten Zweck (z.B. Studium od. ähnl.). Ist etwas
besser als die Duldung.Weder beim Visum, noch bei der Duldung oder
Aufenthaltsgestattung wird eine Arbeitserlaubnis erteilt. Zur
Zeit wird aber wieder verhandelt, ob dies bei der Duldung
geändert werden soll.Die Aufenthaltserlaubnis gibt es befristet oder unbefristet.
In der Regel erhalten sie Ausländer, die z.B. mit einem/einer
Deutschen verheiratet sind, oder die als asylberechtigt
anerkannt wurden. Die verheirateten erhalten zunächst eine
befristete Aufenthaltserlaubnis, die nach ein paar Jahren
unter bestimmten Voraussetzungen auch in eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis geändert werden kann. Die
Asylberechtigten erhalten normalerweise direkt eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis
ist schon recht stark. Die Inhaber haben schon wesentlich mehr
Rechte, z.B. erhalten sie auf Antrag auch eine
Arbeitserlaubnis und je nachdem auch eine Erlaubnis ein
Gewerbe anzumelden, etc.Die Aufenthaltsberechtigung ist die stärkste Form. Hierzu habe
ich aber leider keine näheren Informationen, unter welchen
Voraussetzungen sie vergeben wird. Aber es wird bei diesen
Personen anerkannt, daß sie ein ausdrückliches Anrecht auf den
Aufenthalt in der BRD haben.Schließlich und endlich gibt es noch die Möglichkeit, die
deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen. Das kommt aber nur
unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Zum Beispiel
Spätaussiedler oder jüdische Emigranten, aber auch Ausländer
die hier mit einem/einer Deutschen seit mehreren Jahren
verheiratet sind und die ausreichende Sprachkenntnisse haben
(+ausreichenden Wohnraum+ausreichendes Einkommen+keine
Straftäter od.ähnl.) können diese beantragen. Aber auch zum
Beispiel Kinder mit anderer Staatsangehörigkeit, die seit
mehreren Jahren hier rechtmäßig leben und die Schule besucht
haben, oder die ein deutsches Elternteil haben.Ich hoffe, das hilft Dir weiter. Solltest Du noch Fragen
haben, stehe ich gerne zur Verfügung.Gruß, Claudia.
Korrektur!!!
Hallo Melita,
ich fürchte, Claudia hat da etwas gehörig durcheinandergebracht.
Eine sog. Aufenthaltsgestattung existiert NUR im Asylverfahrensgesetz und ist für Dich uninteressant.
Wenn Du in Deutschland studierst, bekommst Du auf der Grundlage des Visums eine Aufenthaltsbewilligung (§ 28 AuslG). Es ist wohl klar, daß sich ein Studium nicht innerhalb von drei Monaten durchziehen läßt. Die Aufenthaltsbewilligung wird üblicherweise für zwei Jahre ausgestellt und wird um jeweils zwei Jahre verlängert, wenn zu dem Zeitpunkt der Zweck (in Deinem Fall: der Abschluß des Studiums) Deines Aufenthaltes in Deutschland noch nicht erreicht ist.
Im Gegensatz zu der Aufenthaltsgestattung wird eine Aufenthaltsbewilligung NICHT räumlich beschränkt.
Viele Grüße
Tessa
Danke!
Hallo Tessa!
Ich bedanke mich für deine Antwort und gute Nachricht zugleich.
Inzwischen habe ich mir auch das Ausländergesetz downgeloadet und werde es bei Gelegenheit durchlesen, obwohl ich bei solchen Sachen lieber frage, denn es könnte ja passieren, dass ich beim Lesen Sachen „reininterpretiere“…
Schöne Grüße, Melita