Aufenthaltsgesetz und Haftung bei Jugendlichen

Ab wann ist ein JUGENDLICHER selbst für sein Tun verantwortlich, wenn er gegen das Aufenthaltsgesetz (AufentG) verstößt (fehlender Pass oder Aufenthaltstitel)?

Vielen Dank

Gruß mki

Hallo,

Du bringst wahrscheinlich zwei Dinge durcheinander. Die privatschuldrechtl. Haftung gem. BGB und die Verantwortlichkeit des Jugendlichen bei Ordnungswidrigkeiten gem. OWiG und Straftaten gem. StGB.

  1. BGB: Der Jugendliche ist zu 100% schadensersatzpflichtig bei schuldhaftem Verhalten. Ausnahme wäre, dass er geistig eingeschränkt ist.

  2. OWiG / StGB: Ab 14 ist der Jugendliche strafmündig. Auch hier gibt es zahlreiche Einschränkungen. Eine Bestrafung erfolgt gem. StGB, aber über das Jugendgerichtsgesetz (viel zu oft auch für Heranwachsende [18-21]), das „Erziehung vor Strafe“ setzt. Dies hat i.d.R. zur Folge, dass deutlich geringere Strafen ausgesprochen werden. Vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__18.html

Somit würde eine Strafe wg. Verstosses gegen das Aufenthaltsgesetz i.d.R eher minimale Strafen nach sich ziehen. Allgemein gilt http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__95.html und darauf eben noch den „Erziehungsbonus“.

Gruß
vdmaster