da frag ich mal unbedarft nach:
Herr S aus Herne-West und Herr D aus Luedenscheid-Nord treffen
sich zu
einem Saufgelage in einer neutralen Stadt, in dessen Verlauf
zu einem
Streit kommt und der D dem S eine Flasche Schaedelbraeu ueber
den Kopf
zieht.
Herr S kommt mit diversen Verletzungen in ein lokales KKH.
Herr S zeigt Herrn D an und das Ganze wird dann irgendwann
verhandelt,
sagen wir mal wegen Koerperverletzung.
Rechtzeitig hat D den „Zeugen x“ hervorgezaubert, der bei dem
Saufgelage dabei gewesen sein will, und aussagt, dass D dort
nicht zugeschlagen hat.
Herr S sagt: „Der war nachweislich nicht da“.
[es ist also nicht bewiesen, sondern wahrscheinlich nur die
Erinnerung/Aussage des S]
Nun sucht man nach der Option, zu beweisen, dass Herr x nicht
bei dem Gelage dabei war.
So vor Gericht noch nie vorgekommen?
natürlich kommt diese konstellation vor (im zivilprozess allerdings häufiger). aber du verkennst, dass ein beweis der ungeeignetheit eines zeugen nicht erforderlich ist. es ist aufgabe des gerichts, die glaubwürdigkeit eines zeugen festzustellen und nicht die der gegenpartei.
es genügen konkrete anhaltspunkte, dass der zeuge unglaubwürdig (bzw. parteiisch) ist.
das gericht entscheidet in freier beweiswürdigung, inwieweit eine zeugenaussage die entscheidung beeinflusst. die aussage eines zeugen hat damit den beweiswert, dem ihm das gericht zuschreibt und ist nicht höher als andere beweismittel (z.b. sachverständigengutachten) zu werten. im gegenteil der zeugenbeweis gilt zusammen mit der parteivernehmung als unsicherstes beweismittel.
da das gericht nach § 286 zpo in freier überzeugung würdigt, ob es eine tatsache für wahr zu erachten ist, gilt das vor allem für das beweisergebnis, bei zeugen also auch für deren glaubwürdigkeit. wenn eine partei bestreitet, dass der zeuge vor ort war, wird das gericht natürlich genauer beim zeugen nachfragen. es wird sich den sachverhalt, den der zeuge miterlebt hat, umfassend schildern lassen. mit ein bisschen erfahrung erkennt man, ob jemand nur das beweisziel widergibt oder den sachverhalt erlebt hat. darüber hinaus ist der zeugenbeweis in den wenigsten fällen das alleinige beweismittel. selbst wenn dem so wäre, hat das gericht die möglichkeit der parteivernehmung der partei, die keinen zeugen hat. außerdem kann auf den „zeugen“ druck ausgeübt werden, indem seine aussage vereidigt wird und er auf die strafe eines meineids hingewiesen wird. im ausnahmefall kann sogar ein glaubwürdigkeitsgutachten vom gericht veranlasst werden.
p.s. von einem zeugenbeweis sollte man sich daher grds. nicht zuviel versprechen