Aufenthaltsort einer Person finden

Es geht um einen Prozess. In diesem Prozess behauptet eine Person (Names x) an einem bestimmten Ort gewesen zu sein. Die Person x war zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht an diesem Ort
Also muss diese Person woanders gewesen sein. Das Problem; es handelt sich um den Tag 7.5.1997 um 11:00Uhr. Wie kann man den Aufenthaltsort dieser Person x finden. Man könnte folgende Schrittte in Betracht ziehen.

  1. Beruf dieser Person herausfinden
  2. Beim Arbeitgeber prüfen ob es irgendeine Art von Stempeluhr gab oder wenn die Person selbstsändig war -> Kunden besuch.
    ES gibt noch
  • Urlaub
  • Krankheit

was könnte man noch in Betracht ziehen?

Ich freue mich über jede Art von Hilfestellung.

Es geht um einen Prozess. In diesem Prozess behauptet eine
Person (Names x) an einem bestimmten Ort gewesen zu sein. Die
Person x war zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht an diesem
Ort
Also muss diese Person woanders gewesen sein.

wenn nachgewiesen werden kann, dass die person nicht an einem (relevanten ?) ort gewesen ist, genügt das in aller regel. mir fällt jedenfalls keine prozessuale situation ein, in der noch zusätzlich bewiesen werden müsste, dass die person am ort xy gewesen ist…

Das Problem; es
handelt sich um den Tag 7.5.1997 um 11:00Uhr. Wie kann man den
Aufenthaltsort dieser Person x finden. Man könnte folgende
Schrittte in Betracht ziehen.

  1. Beruf dieser Person herausfinden
  2. Beim Arbeitgeber prüfen ob es irgendeine Art von Stempeluhr
    gab oder wenn die Person selbstsändig war -> Kunden besuch.
    ES gibt noch
  • Urlaub
  • Krankheit

was hat die stempeluhr damit zu tun, nachzuweisen, wo sich eine person aufenthält ?

Das hätte eigentlich schon in der Vorbereitungsphase des Prozesses gemacht werden sollen.
Bei einem Strafprozess ist das Sache der Staatsanwaltschaft.
Bei einem Zivilprozess hätte der RA die Beklagte Partei auffordern sollen,Zeugen für den Zeitpunkt zu benennen.Diese hätte man dann laden können.

Ich muss die Sache präzisieren: die Person x ist ein Zeuge.
die Sache mit der Stempeluhr war nur ein Beispiel.

Danke für die Antworten

Hi Hendrik,

fällt jedenfalls keine prozessuale situation ein, in der noch
zusätzlich bewiesen werden müsste, dass die person am ort xy
gewesen ist…

da frag ich mal unbedarft nach:

Herr S aus Herne-West und Herr D aus Luedenscheid-Nord treffen sich zu
einem Saufgelage in einer neutralen Stadt, in dessen Verlauf zu einem
Streit kommt und der D dem S eine Flasche Schaedelbraeu ueber den Kopf
zieht.

Herr S kommt mit diversen Verletzungen in ein lokales KKH.

Herr S zeigt Herrn D an und das Ganze wird dann irgendwann verhandelt,
sagen wir mal wegen Koerperverletzung.

Rechtzeitig hat D den „Zeugen x“ hervorgezaubert, der bei dem Saufgelage dabei gewesen sein will, und aussagt, dass D dort nicht zugeschlagen hat.

Herr S sagt: „Der war nachweislich nicht da“.
[es ist also nicht bewiesen, sondern wahrscheinlich nur die Erinnerung/Aussage des S]

Nun sucht man nach der Option, zu beweisen, dass Herr x nicht bei dem Gelage dabei war.

So vor Gericht noch nie vorgekommen?

Gruss
E.

da frag ich mal unbedarft nach:

Herr S aus Herne-West und Herr D aus Luedenscheid-Nord treffen
sich zu
einem Saufgelage in einer neutralen Stadt, in dessen Verlauf
zu einem
Streit kommt und der D dem S eine Flasche Schaedelbraeu ueber
den Kopf
zieht.

Herr S kommt mit diversen Verletzungen in ein lokales KKH.

Herr S zeigt Herrn D an und das Ganze wird dann irgendwann
verhandelt,
sagen wir mal wegen Koerperverletzung.

Rechtzeitig hat D den „Zeugen x“ hervorgezaubert, der bei dem
Saufgelage dabei gewesen sein will, und aussagt, dass D dort
nicht zugeschlagen hat.

Herr S sagt: „Der war nachweislich nicht da“.
[es ist also nicht bewiesen, sondern wahrscheinlich nur die
Erinnerung/Aussage des S]

Nun sucht man nach der Option, zu beweisen, dass Herr x nicht
bei dem Gelage dabei war.

So vor Gericht noch nie vorgekommen?

natürlich kommt diese konstellation vor (im zivilprozess allerdings häufiger). aber du verkennst, dass ein beweis der ungeeignetheit eines zeugen nicht erforderlich ist. es ist aufgabe des gerichts, die glaubwürdigkeit eines zeugen festzustellen und nicht die der gegenpartei.

es genügen konkrete anhaltspunkte, dass der zeuge unglaubwürdig (bzw. parteiisch) ist.
das gericht entscheidet in freier beweiswürdigung, inwieweit eine zeugenaussage die entscheidung beeinflusst. die aussage eines zeugen hat damit den beweiswert, dem ihm das gericht zuschreibt und ist nicht höher als andere beweismittel (z.b. sachverständigengutachten) zu werten. im gegenteil der zeugenbeweis gilt zusammen mit der parteivernehmung als unsicherstes beweismittel.

da das gericht nach § 286 zpo in freier überzeugung würdigt, ob es eine tatsache für wahr zu erachten ist, gilt das vor allem für das beweisergebnis, bei zeugen also auch für deren glaubwürdigkeit. wenn eine partei bestreitet, dass der zeuge vor ort war, wird das gericht natürlich genauer beim zeugen nachfragen. es wird sich den sachverhalt, den der zeuge miterlebt hat, umfassend schildern lassen. mit ein bisschen erfahrung erkennt man, ob jemand nur das beweisziel widergibt oder den sachverhalt erlebt hat. darüber hinaus ist der zeugenbeweis in den wenigsten fällen das alleinige beweismittel. selbst wenn dem so wäre, hat das gericht die möglichkeit der parteivernehmung der partei, die keinen zeugen hat. außerdem kann auf den „zeugen“ druck ausgeübt werden, indem seine aussage vereidigt wird und er auf die strafe eines meineids hingewiesen wird. im ausnahmefall kann sogar ein glaubwürdigkeitsgutachten vom gericht veranlasst werden.

p.s. von einem zeugenbeweis sollte man sich daher grds. nicht zuviel versprechen

Hallo E.,

Es ist so etwas bestimmt schon öfters vorgekommen aber:

Das Problem; es handelt sich um den Tag 7.5.1997 um 11:00Uhr.

Wer noch genau mit Bestimmtheit sagen kann,was er vor 16 Jahren an dem Tag
genau getan hat,kann bei „Wetten Das“ auftreten.

LG Bollfried

PS:Ausnahmen bestätigen die Regel!