Aufenthaltsraum

Im § 40 der Brandenburgischen Bauordnung steht, dass Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben müssen.
Wenn sie diese Höhe nicht haben heisst das denn auch , dass sie nicht als Wohnfläche gezählt werden können ?
( §§ 42-44 der II.BV :Zur Wohnfläche gehören grundsätzlich nicht:Räume die nach Ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen )

Hallo

Das hängt davon ab, ob die Räume zur Zeit ihrer Errichtung dem damals geltenden Bauordnungsrecht genügten. Sonst wären hunderttausende Fachwerkhäuser in Deutschland keine Wohngebäude mehr.

Gruß
smalbop