Aufenthaltsrecht und Arbeitsrecht?

An sich hat man ja in der EU eine sogenannte „Freizügigkeit“, aber da soll’s ja für die Staatsbürger der neuen EU-Länder (Polen, Tschechien, Ungarn usw.) gewisse Einschränkungen geben?!?

Im fraglichen Fall sieht das so aus:
* Ungar, 18 Jahre alt, Stiefvater ist Deutscher (Mitarbeiter beim Auswärtigen Amt)
* Kindergarten in Wien und London
* Deutsche Schule in London, Berlin und Budapest bis zur 9. Klasse, danach Wechsel auf eine ungarische Schule mit freiwilliger Rückstufung in die 9. Klasse, da es zu dem Zeitpunkt schriftlich noch etwas problematisch mit dem Ungarischen war und momentan in der 11. Klasse
* Sprachlich besser in Deutsch als in Ungarisch, da zu Hause hauptsächlich Deutsch gesprochen wird und in den Deutschen Schulen eigentlich auch eher in Deutsch unterrichtet wurde :wink:
* Jugend hauptsächlich in Berlin verbracht
* Eltern ziehen auf Geheiß des Auswärtigen Amtes nach Weissrussland, er würde aber dann lieber nach Berlin gehen, da er dort noch viele Freunde und Bekannte hat und in Budapest nie so richtig Fuß fassen konnte und Weissrussland ist auch nicht unbedingt erstrebenswert in Hinblick auf die Tatsache, dass bald Lehrstellensuche oder ähnliches ansteht

Da man als Ehegattin eines Deutschen ja eigentlich soweit die nötigstens Rechte hat, müsste das ja für die Kinder auch gelten, oder? Hätte er da Probleme eine Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis zu bekommen?

Ich denke mal es ist nicht zumutbar, ihn nach Weissrussland zu schicken um dort ne Lehrstelle zu finden. Aber man kann ja auf Ungarn verweisen, was rechtlich zwar als Heimatland anzusehen ist, aber naja dort hatte er insgesamt nicht länger als in jedem anderen Land seinen Wohnsitz.

Hi,
der Stiefvater sitzt doch als Mitarbeiter des AA quasi an der Quelle. Kann der das denn nicht viel besser klären, ob sein Stiefsohn eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bekommen kann?

Gruß
Nelly

Hallo Nelly,

da hast du natürlich Recht und er meint auch, dass das alles kein Problem sei, da halt angeheiratet wurde, aber ich würd da lieber noch ne zweite Meinung hören, da ich auch rausgehört hab, dass er da nicht wirklich nachgefragt hat sondern der Meinung ist: „Das ist halt so.“

Achso ja und er arbeitet da auch definitiv nicht in einer Position in der er da überdurchschnittlich gute Kenntnisse zu derartigen Sachverhalten hat. Nach so vielen Jahren kümmert man sich auch nicht mehr tiefgründiger um die Rechtslage im bzw. für das momentane Land - in 3 bis 5 Jahren is man ja schon wieder weg, kommt wahrscheinlich nie wieder und hat im nächsten Land andere Probleme mit den dortigen Gegebenheiten.

Hallo,

also grundsätzlich gilt für den 18 Jahre alten ungarischen Staatsangehörigen die Freizügigkeit auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Freizügigkeitgesetz/EU (www.aufenthaltstitel.de/freizuegigkeitsgeu.html#2). Er benötigt zur Einreise nach Deutschland einen gültigen ungarischen Reisepass oder eine gültige ungarische ID-Card.

Da es Regelungen gibt, dass der Arbeitsmarkt für die „neuen EU-Länder“ beschränkt zugänglich ist, muss eine Arbeitsgenehmigung vor Arbeitsaufnahme/vor Ausbildungsbeginn beantragt werden.
Siehe § 13 des Freizügigkeitgesetz/EU und SGB III § 284-Arbeitsgenehmigung-EU (ist ebenfalls unter oben genannte Internetadresse nachzulesen).

Dass er das „Stiefkind eines deutschen Staatsangehörigen“ ist, spielt da überhaupt keine Rolle.

Gruß Sid

Danke Sid,

das ist doch schon mal was Handfestes. In dieser Broschüre des Arbeitsamtes (http://careercenter.euv-frankfurt-o.de/downloads/mer…) steht, dass man eine Aufenthaltsgenehmigung braucht, die das Arbeiten nicht ausschließt. Hat man die als EU-Bürger auf Grund der Freizügigkeit automatisch oder muss man die in dem Fall nochmal extra Beantragen?

Hallo,

das ist doch schon mal was Handfestes. In dieser Broschüre des
Arbeitsamtes
(http://careercenter.euv-frankfurt-o.de/downloads/mer…)
steht, dass man eine Aufenthaltsgenehmigung braucht, die das
Arbeiten nicht ausschließt. Hat man die als EU-Bürger auf
Grund der Freizügigkeit automatisch oder muss man die in dem
Fall nochmal extra Beantragen?

Wenn man eine Wohnmöglichkeit gefunden hat, geht man zum Einwohneramt und meldet dort seine Wohnung an. Sodann geht man mit der Anmeldebestätigung zum Ausländeramt und lässt sich ein Blatt Papier ausstellen wo FREIZÜGIGKEITSBESCHEINIGUNG drauf steht. Diese Bescheinigung ersetzt seit 01.01.2005 die Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger. Bei den „neuen EU-Ländern“ steht auf dieser Bescheinigung, dass man zur Aufnahme einer Arbeit die Arbeitserlaubnis-EU benötigt; die man dann wiederum bei der Agentur für Arbeit beantragen kann.

Gruss Sid

für ne berufsausbildung braucht man sicher auch ne arbeitserlaubnis? und wie sieht das in dem genannten fall aus?

* 10. klasse abschluss - davon 9 jahre auf deutschen schulen
* kultur mehr als gut bekannt und sprache auf muttersprachlichem niveau

Hi,

ich seh das schon so, dass auch für ne Berufsausbildung ne Arbeitserlaubnis-EU erteilt werden muss. Ich bin aber kein Arbeitsamtsexperte. Vielleicht sollte man sich mal mit der Agentur selbst in Verbindung setzen.

Gruss Sid

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