ich gehöre zu denen, die ab dem 01.05. zu den EU-Bürgern zählen. Meine Frage wäre: muss ich - z.B. wenn mein Pass abgelaufen ist - trotzdem zum Ausländeramt, um den Aufenthaltstitel in den neuen Pass einzutragen?
Eine andere Frage: warum (wenn überhaupt) ist eine Aufenthaltsberechtigung besser als eine Aufenthaltserlaubnis? Was für Unterschiede zwischen den beiden gibt es, ist mir klar, aber vielleicht habt Ihr praktische Beispiele dazu…
Hallo!
Ist schon ein bisschen her, seit ich damit zu tun hatte. Wenn sich nichts geändert hat, musst Du auf dem Ausländeramt einen EU-Ausweis beantragen.
Das ist Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis in einem.
ich gehöre zu denen, die ab dem 01.05. zu den EU-Bürgern
zählen. Meine Frage wäre: muss ich - z.B. wenn mein Pass
abgelaufen ist - trotzdem zum Ausländeramt, um den
Aufenthaltstitel in den neuen Pass einzutragen?
Es kommt darauf an, aus welchem Land Du kommst, da nicht alle gleich Freizügigkeit erhalten. Falls Du schon eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hast, musst Du eh zum Ausländeramt, um diese übetragen zu lassen und Deinen verlängerten Pass vorzulegen.
Eine andere Frage: warum (wenn überhaupt) ist eine
Aufenthaltsberechtigung besser als eine Aufenthaltserlaubnis?
Was für Unterschiede zwischen den beiden gibt es, ist mir
klar, aber vielleicht habt Ihr praktische Beispiele dazu…
Der Unterschied ist, dass eine Aufenthaltsberechtigung nie mit Auflagen versehen ist. Außerdem genießt Du durch eine Aufenthaltsberechtigung den höchsten Ausweisungsschutz im Bundesgebiet. Ein weiterer Vorteil ist z. B., falls Du mit einem Ausländer verheiratet bist und ihn im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland holen möchtest, dieser einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat (§ 18 Abs. I AuslG).
Ab 1.5.2004 genügt der Personalausweis oder der Reisepass. Du musst eine „Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWR Mitgliedsstaates“ beantragen. Diese ist kostenlos und ein eigener Ausweis, kommt also nicht in den Pass. Besorgst du dir diese Aufenthaltserlaubnis nicht, so ist dies nur eine bloße Ordnungswidrigkeit, aber du verlierst dadurch dein Aufenthaltsrecht nicht - lass dir da von niemandem etwas anderes erzählen, man hört da oft so alles mögliche!
Wenn du nicht aus Zypern oder Malta kommst, musst du beachten, dass es allenfalls Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Arbeitserlaubnis (unselbstständige Erwerbstätigkeit gibt). Diese Übergangsbestimmungen gibt es aber nur hinsichtlich der Erlaubnis für unselbstständige Erwerbstätigkeit. Keine Übergangsbestimmungen gibt es hingegen für das Aufenthaltsrecht an sich - d.h. wenn du genügend Unterhalt hast (oder selbstständig erwerbstätig bist), hast du jedenfalls die volle Freizügigkeit wie alle anderen EU Bürger.