Werden Fahrtenbücher von der Straßenverkehrsbehörde nur auferlegt, wenn jemand mehrfach mitteilt ‚er sei nicht gefahren‘ oder auch dann, wenn jemand von seinem gesetzlichen Aussageverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch macht ?
Mit der Wahrnehmung des Aussageverweigerungsrechtes oferiere ich keine Gedächtnislücke. Vielmehr brauche den in § 52 StPO genannten Personenkreis in einem Strafverfahren nicht zu belasten. Wenn ich jedoch sage, dass ich nicht mehr weiss, wer gefahren ist, kommen aber auch Personen in Frage die nicht unter den Paragraphen fallen. Insofern wäre ich mir da mal nicht so sicher.
Hallo Wastl,
die Straßenverkehrsordnung ist in dieser Hinsicht eindeutig. Auch bei Inanspruchnahme des Aussageverweigerungsrechtes kann dir ein Fahrtenbuch auferlegt werden. Die ist auch von der Rechtsprechung so bestätigt worden.
Es müssen jedoch schon ein paar Dinge vorher zusammenkommen:
Der Fahrzeughalter braucht sich nach einer gewissen Frist (je nach Gericht 8 - 14 Tage) nicht mehr erinnern, wer gefahren ist (dies gilt nicht bei einem Foto). D.h. der Anhörungsbogen (die Verwarnung) muss dich innerhalb dieser Zeit erreichen. Da ja im öffentlichen Dienst gespart wird (meist am Personal) dürfte ein Fahrtenbuch bereits hier scheitern.
Mogli hat schon recht (Erfahrung). Du kannst bei einer einmaligen Verfehlung sofort gezwungen werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Der Zeitraum ist allerdings variabel. Da ist es egal, ob Du Dich nicht erinnern willst oser kannst.