Hallo,
Fall:
Ein Auto(1) möchte auf einer viel befahrenen Strasse links abbiegen und bremst.
Der Hintermann(2) ist etwas dicht dahinter aber kann noch gerade rechtzeitig bremsen.
Der Hintermann(3) von (2) kann auch nocht gerade rechtzeitig bremsen.
Der Hintermann(4) von (3) fährt auf (3) auf.
Auto(1) fährt weiter und hat den Unfall wahrscheinlich nicht bemerkt.
Frage:
Was ist mit Hintermann(2).
Hätte er anhalten müssen?
Aber er ist ja niemanden drauf gefahren, er war nicht der erste der gebremst hat und ihm ist auch niemand drauf gefahren.
Also eigentlich nicht, oder?
Vielen Dank
Was ist mit Hintermann(2).
Der hat dann wohl Glück gehabt…
Hätte er anhalten müssen?
Du meinst, ob er am Unfallort hätte warten und sich als Zeuge zur Verfügung stellen müssen? Nein, ich wüßte nicht, wo hier eine entsprechende Verpflichtung herkommen sollte.
Ciao, Wotan
Hallo.
Du meinst, ob er am Unfallort hätte warten und sich als Zeuge
zur Verfügung stellen müssen? Nein, ich wüßte nicht, wo hier
eine entsprechende Verpflichtung herkommen sollte.
Vielleicht daraus, dass Zeuge ein/e jede/r ist, dessen Verhalten zum Unfall beigetragen hat oder hat beitragen können? Gilt übrigens auch für (1) … (2) kann sich hier höchstens noch damit herauswinden, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Ansonsten ist das Ganze unerlaubte Entfernung vom Unfallort. Und das ist recht übel.
Gruß Eillicht zu Vensre
Vielleicht daraus, dass Zeuge ein/e jede/r ist, dessen
Verhalten zum Unfall beigetragen hat oder hat beitragen
können?
Hä? Was hat z.B. jemand, der unbeteiligt am Straßenrand steht und den Unfall beobachtet, zum Unfall beigetragen? Und trotzdem ist ist derjenige ja wohl Zeuge, oder?
Bzgl. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist allerdings wirklich die Frage, ob dies bei Nr. 2 in Betracht kommt: dies ist dann der Fall, wenn Nr. 2 Unfallbeteiligter war. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Was hat den Nr. 2 zum Unfall beigetragen? Er hat korrekt und verkehrsbedingt angehalten. Nr. 3 hat ebenfalls korrekt und verkehrsbedingt angehalten, Nr. 4 hat (vermutlich wegen überhöhter Geschwindigkeit oder zu geringen Abstands) dann den Unfall allein verursacht. Beteiligt an dem Unfall waren nur Nr. 3 und 4, Nr. 2 hat aber natürlich so gesehen auch „irgendwie“ beigetragen. Bzgl. dieses „irgendwie“ gibt es unterschiedliche Ansichten bei den Gerichten. Insofern muß ich mich korrigieren und sage: sicherer wäre es wohl, wenn Nr. 2 sich nicht entfernt, sondern bleibt.
Ciao, Wotan
Hallo!
Nein, ich wüßte nicht, wo hier
eine entsprechende Verpflichtung herkommen sollte.
Vielleicht aus § 142 StGB?
Hallo,
Vielleicht daraus, dass Zeuge ein/e jede/r ist, dessen
Verhalten zum Unfall beigetragen hat oder hat beitragen
können? Gilt übrigens auch für (1) … (2) kann sich hier
höchstens noch damit herauswinden, den Unfall nicht bemerkt zu
haben. Ansonsten ist das Ganze unerlaubte Entfernung vom
Unfallort. Und das ist recht übel.
Du meinst sicher „Unfallbeteiligter“, oder?
Wenn man (1) und (2) als Unfallbeteiligte ansieht, müsste man korrekterweise auch bei einer Kolonne von 100 Fahrzeugen, bei der der Erste bremst, Nr. 2 bis 99 ebenfalls bremsen und der 100. auffährt, alle 100 als Unfallbeteiligte ansehen.
Irgendwo muss es ja eine Grenze geben … sonst wäre ja auch das Staßenbaufahrzeug, das damals die Fahrbahn geteert hat, Unfallbeteiligter, denn hätte es die Fahrbahn nicht geteert, hätte dort niemand fahren können, und der Unfall hätte sich nicht ereignet.
Grüße
Sebastian