Vor kurzem ist auf das Fahrzeug das hinter mir geparkt wurde jemand aufgefahren und hat Fahrerflucht begangen. Das Fahrzeug hinter mir wurde durch den Aufprall in mein geparktes Fahrzeug geschoben und hat einen Schaden verursacht. Jetzt stellt sich die Versicherung des hinter mir geparkten Autos auf die Hinterbeine und will den Schaden nicht bezahlen. Wie ist in solchen Dingen die Haftungsfrage. Denn der Schaden ist ja eindeutig durch das versicherte Fahrzeug verursacht worden. Der Unfallverursacher konnte bisher nicht ermittelt werden.
Hallo erstmal!
Schadenersatz im Sinne von § 823 BGB kann man vergessen, da hier vermutlich kein Verschulden des Fahrers vorliegt. Insofern könnte sich höchstens aus der Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG eine Anspruchsgrundlage ergeben. Hier wird nicht das Verschulden, sondern der „Betrieb des Fahrzeugs“ vorausgesetzt. Dieser kann beim Parken als gegeben angesehen werden.
Ausgeschlossen ist jedoch die Haftung bei „Höherer Gewalt“. Diese ist u.a. dann gegeben, wenn der Unfall durch einen betriebsfremden Dritten herbeigeführt wird. Und dies ist hier der Fall.
Insofern sehe ich die Vorgehensweise der Versicherung als korrekt an.
Gruß Knipser
Hallo
. Jetzt stellt sich
die Versicherung des hinter mir geparkten Autos auf die
Hinterbeine und will den Schaden nicht bezahlen.
Mit welcher Begründung wird die Regulierung des Schadens abgelehnt?
Wie ist in
solchen Dingen die Haftungsfrage. Denn der Schaden ist ja
eindeutig durch das versicherte Fahrzeug verursacht worden.
Verursacher war der Flüchtige, in diesem Fall dürfte die Haftungsfrage interessant sein. Aber vielleicht wird die Lage etwas klarer wenn wir zur Ablehnung etwas erfahren könnten.
Grüße
zahao
Begründung der Versicherung : Das bei uns versicherte Fahrzeug wurde durch Unbekannt auf Ihr Fahrzeug geschoben. Ein Verschulden unseres Versicherungsnehmers können wir nicht herleiten.
Ausgeschlossen ist jedoch die Haftung bei „Höherer Gewalt“.
Diese ist u.a. dann gegeben, wenn der Unfall durch einen
betriebsfremden Dritten herbeigeführt wird. Und dies ist hier
der Fall.
Und diese Antwort kommt von einem Diplom-Betriebswirt vom Fachbereich Versicherungswesen.
Bitte folgendes genau lesen:
Moin moin
Das bei uns versicherte Fahrzeug
wurde durch Unbekannt auf Ihr Fahrzeug geschoben. Ein
Verschulden unseres Versicherungsnehmers können wir nicht
herleiten.
Das kann der Sachbearbeiter vergessen, Mergers Link bezüglich der höheren Gewalt deckt sich mit dem was ich erfahren habe.
Gestern war ich mir nicht 100 % sicher, heute morgen habe ich mit 2 Schadenabteilungen renomierter KFZ Versicherer telefoniert und die Aussage war eindeutig:
Die KFZ-Haftpflicht des Fahrzeugs was auf Deins aufgeschoben wurde muss zahlen. Grob gesagt resultiert die Haftung aus dem Betriebsrisiko und nicht aus der Verschuldenshaftung, höhere Gewalt scheidet in diesem Fall völlig aus.
Ich hoffe das du eine Rechtsschutzversicherung hast, vielleicht reicht ja auch ein netter Brief das der Kollege der den Schaden abgelehnt hat es sich noch mal anders überlegt.
Viele Grüße
zahao
Mahlzeit,
Das kann der Sachbearbeiter vergessen, Mergers Link bezüglich
der höheren Gewalt deckt sich mit dem was ich erfahren habe.
… schnell dain gesagt. Höhere Gewalt liegt wohl nicht vor, das stimmt. Aber die Frage ist, ob das Fz in Betrieb war. Wenn es ordnungsgemäß abgestellt war, mglw schon für eine längere Zeit (Stunden? Tage?), dann ist der Betrieb auch irgendwann beendet.
Zumal bei Unfällen mit mehreren Kfz ja noch der §17(3) StVG mit dem unabwendbaren Ereignis greift - insofern müssten Deine erfahrenen Schadenbeamten, die Du da ansprechen durftest, schon begründen, was genau denn hier als Anspruchsgrundlage greift.
Und um es vollständig zu machen: wenn NUR die Betriebsgefahr greift, dann hat das geschädigte Fz ja dieselbe Betriebsgefahr mitgebracht… bei gleicher Betriebsgefahr würde aber 50:50 gewichtet, und dann könnte ja der Aufgeschobene auch 50% vom Fragesteller einfordern, nicht wahr?!
Bin sehr gespannt auf die 2. Prüfung durch Deine Schadenexperten!
Grüße, M
Und diese Antwort kommt von einem Diplom-Betriebswirt vom
Fachbereich Versicherungswesen.Bitte folgendes genau lesen:
Tja, daran sieht man den Unterschied zwischen einem Diplom-Betriebswirt und einem Azubi im 1. Lehrjahr. Aber wir sind ja alle hier um etwas zu lernen:
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Wikipedia als Quellennachweis besitzt in etwa soviel Beweiskraft wie ein Micky Maus Heft.
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Nach der für das Haftpflichtgesetz ergangenen Rechtsprechung ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Siehe: BGH NJW 1953,184;1986,2313, VersR 1967,138;1976,963; 1988,910
Da der Schaden in diesem Fall durch die Handlung eines Dritten erfolgt ist, liegt in meinen Augen ein Fall von höherer Gewalt vor. Sofern es hierzu anderslautende Gerichtsurteile gibt, bitte ich um entsprechende Quellennachweise.
Im Übrigen könnte auch darüber diskutiert werden, ob überhaupt der Betrieb des Fahrzeugs gegeben war. Wie ich schon schrieb, gehe ich hier grundsätzlich davon aus. Aber auch dies könnte im Einzelfall fraglich sein.
Gruß Knipser
Zu Ihrer Anmerkung folgendes:
Man sollte diesen Text vom Anfang bis zum Ende lesen und auch richtig beurteilen können.
http://www.lrz.de/~Lorenz/material/schadensr/breg4zu…
Gruß Merger
Hallo Merger,
auch wenn nicht zu erkennen ist, wer der Autor des zitierten Artikels ist, ist er zumindest schon mal anspruchsvoller als ein Micky Maus Heft. Deiner These aber hilft er auch nicht weiter. Unter der Voraussetzung, dass Du ihn gelesen hast, stellt sich mir die Frage auf welchen Passus Du Dich hier beziehst? Und warum veröffentlichst Du immer nur Links? Eine eigene (qualifizierte) Meinung wäre hier doch sehr zu begrüßen
Die Tatsache, dass Du offenbar kein Gerichtsurteil gefunden hast, welches beweisen würde, dass der „mittlere“ Fahrzeughalter für den (unverschuldeten) Schaden zu haften hat, zeigt mir, dass meine Beurteilung der Rechtslage nicht so falsch sein kann.
Gruß Knipser