folgender natürlich völlig fiktiver Fall:
An einer Linksabbiegerampel gibts grün, alles fährt los…auf einer Verkehrsinsel steht ein ca. 60-jähriger Mann und schaut…und geht in dem Moment auf die Straße als das erste Auto seinen Weg kreuzt, Vollbremsung…Hintermann fährt auf…bekommt der Fußgänger eine gewisse Mitschuld? Die Verkehrsinsel ist kein Fußgängerüberweg , nur ein Blumenstück, Fußgängerampel ist auf der anderen Seite der Kreuzung. Es war nicht erkennbar, das der Mann losgeht, (mal angenommen: ich war die Dritte und hab GsD geträumt als die Grünphase war). Der Fall entwickelt sich gerade als Streitpunkt im Sinne der Gerechtigkeit in unserem Land. Ich wäre der Meinung das man von einem erwachsenen Menschen erwarten kann sich STVO-gerecht zu bewegen, auch wenn der auffahrende natürlich zu dicht dran war, obwohl selbst das im Kreuzungsbereich natürlich Unsinn ist…
Vielen Dank schon mal für Eure hoffentlich §-sicheren Antworten!
ich war die Dritte und hab GsD geträumt als die Grünphase war
Und das ist numal so nicht zulässig…
Der Fall entwickelt sich gerade als Streitpunkt im Sinne der
Gerechtigkeit in unserem Land.
Wieso?
Der erste Autofahrer hätte vieleicht mit dem Fußgänger über eine
Teilschuld reden können aber der hat ja gut aufgepasst. Also ist
der Fußgänger nochmal davon gekommen. Der zweite Autofahrer hat
einfach nur gepennt. Ein unverhältnismäßiges Bremsen kann er auch
nicht anbringen also muß er tapfer sein und zahlen.
Ich wäre der Meinung das man
von einem erwachsenen Menschen erwarten kann sich STVO-gerecht
zu bewegen
Warum hat der Auffahrende das denn auch nicht gemacht?
auch wenn der Auffahrende natürlich zu dicht dran
war, obwohl selbst das im Kreuzungsbereich natürlich Unsinn
ist…
Na mit dieser Einstellung wird er noch häufiger solche Problemchen
bekommen.
Vielen Dank schon mal für Eure hoffentlich §-sicheren Antworten
Das sagt einem der normale Menschenverstand, ich bin mir aber
ziemlich sicher die Paragraphen sagen das auch.
Du bekommst in diesem Land nur Recht, aber keine Gerechtigkeit.
Aber jetzt zum Thema.
Einfach ist die Frage nicht zu beantworten.
Grundsätzlich muss mit einem Fehlverhalten von anderen Verkehrsteilnehmern gerechnet werden. Das ist kein Freibrief für falsches Verhalten, auch nicht von Fußgängern. Soviel zum Verhalten des Fußgängers.
Zweiter Aspekt, der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Klingt einfach, ist aber im normalen Stadtverkehr nicht immer einzuhalten. Wurde inzwischen durch verschiedene Urteile auch so bestätigt.
Auch beim losfahren bei grünen Ampeln muss der Hinterherfahrende nicht mit einem plötzlichen Bremsmanöver rechnen. Auch da gibt es Urteile.
So jetzt haben wir mal 3Punkte festgelegt. Was war jetzt der Auslöser für den Unfall?
Wie geschrieben wurde ist der Fußgänger unvermittelt auf die Fahrbahn getreten. Das war sein Fehlverhalten.
Der erste Autofahrer konnte rechtzeitig bremsen, bei dem scheidet wohl eine Mitschuld wohl aus.
Trotz den Urteilen geringer Abstand, plötzliches Bremsmanöver kommt schon eine Mitschuld des Auffahrenden in Betracht. Weil diese zwei Urteile andere Extremunfälle betreffen. Sie relativieren nur.
Und jetzt ist die Rätselfrage, wie wird die Schuld prozentual zwischen Fußgänger und Auffahrenden aufgeteilt. Würde mal so grob schätzen 2/3 Autofahrer, 1/3 Fußgänger. Kann aber je nach den gesamten Umständen auch weit daneben liegen. Es ist eine Einzelfallentscheidung.
Ganz schön Dusselig?
Großartige sexuelle Dinge?
Gemein-sadistische Dräume?
Gefahr-o-sensitive Doppelglasscheiben?
Du bekommst in diesem Land nur Recht, aber keine
Gerechtigkeit.
Er nun wieder.
Einfach ist die Frage nicht zu beantworten.
Doch - hat ja auch schon jemand geschafft.
Und jetzt ist die Rätselfrage, wie wird die Schuld prozentual
zwischen Fußgänger und Auffahrenden aufgeteilt.
Gar nicht. Im Verhältnis Auto 1 - Auto 2 hat Auto 1 zu Recht gebremst. Auto 2 hat nicht rechtzeitig bremsen können. Die Gerechtigkeit in unserem Land sagt: Auto 2 zahlt den Schaden von Auto 1. Auto 3 zahlt den Schaden von Auto 2.
Die Rätselfrage jetzt: Wo ist der Fußgänger? Antwort: In Sicherheit. Der Schaden an Auto 1 wäre ohne das Fehlverhalten von Auto 2 nicht entstanden. Damit hat Auto 2 eine völlig neue Ursache gesetzt.
Hallo,
einige wenige Leute wissen einfach, daß man in eine volle Kreuzung auch bei grün nicht einfahren darf - deuten wir die Träume mal so, falls das jemand anzeigt.
einer Verkehrsinsel steht ein ca. 60-jähriger Mann und
ist das jetzt schon ein älterer Mensch nach §3 Abs. 2a StVO?
ist das jetzt schon ein älterer Mensch nach §3 Abs. 2a StVO?
Ich habe ja nun schon wirklich einige Paragraphen und Absätze in meinem Leben gelesen, aber diese Bestimmung sehe ich nun wirklich zum ersten Mal. Als ich in der Fahrschule war, kann es sie jedenfalls noch nicht gegeben haben. Damals war es nämlich so, dass sich Fahrzeugführer so zu verhalten hatten, dass niemand gefährdet wird. Da sich offenabr mittlerweile der schutzwürdige Personenkreis auf Kinder, Hilfsbedürftige und „ältere Menschen“ reduziert hat, hoffe ich, dass man nicht erst ab 60, sondern schon ab 40 dazugehört.
Der erste Autofahrer hätte vieleicht mit dem Fußgänger über
eine Teilschuld reden können aber der hat ja gut aufgepasst. Also
ist der Fußgänger nochmal davon gekommen. Der zweite Autofahrer
hat einfach nur gepennt.
Wenn der Fußgänger den Unfall (mit-)verursacht hat, gilt das für alle Schäden, natürlich auch für den am 2. Fzg.
auch wenn der Auffahrende natürlich zu dicht dran
war, obwohl selbst das im Kreuzungsbereich natürlich Unsinn
ist…
Na mit dieser Einstellung wird er noch häufiger solche
Problemchen bekommen.
?? Beim Anfahren an Kreuzungen ist ein Sicherheitsabstand von 3 Fz.-Längen bzw. halber Tacho ausdrücklich NICHT erforderlich, dazu gibt es hunderte Urteile. Die von Dir kritisierte Sichtweise ist also vollkommen korrekt.
Das sagt einem der normale Menschenverstand, ich bin mir aber
ziemlich sicher die Paragraphen sagen das auch.
Weder der normale Menschenverstand, noch die §§ bestätigen Deine Auffassung…
Eine Haftung des Fußgängers ist grundsätzlich gegeben, wie „schwer“ diese ist in Anbetracht der Tatsache, dass Fahrer 2 schlichtweg nicht aufgepasst hat, kann am Ende nur ein Richter entscheiden.
Nachdem ich jetzt nochmal über Sinn und Zweck dieser Vorschrift sinniert habe, komme ich zu dem Schluss, dass die Grenze bei vierzehn Jahren zu ziehen ist.
Der Komparativ „älter“ benötigt ja einen Bezugsobjekt, um überhaupt einen Sinn zu ergeben. Und da nennt die Norm nun a) den Fahrzeugführer, b) Kinder und c) Hilfsbedürftige.
Im Fall a) bestände die Schwierigkeit darin, dass der Fahrzeugführer einschätzen muss, ob die Person, auf die er eventuell Rücksicht zu nehmen hat, nun älter oder jünger ist als er selbst. Wer jemals eine Nachmittags-Talkshow gesehen hat, weiß, wie schwer das ist. Ich jedenfalls schätze das Alter der achtfachen Mütter, die da regelmäßig rumsitzen und Vaterschaftstests in Auftrag geben, immer auf „Fünf Jahre älter als ich“ ein, bis mich eine Einblendung aufklärt: Sie sind zehn Jahre jünger.
Fall c) ist nun ganz und gar unmöglich, denn „Hilfsbedürftig“ ist komplett altersunabhängig. Im Moment der Geburt liegt der Grad der Hilfsbedürftigkeit des Menschen bei 100%, er nimmt dann in der Regel langsam ab und individuell irgendwann wieder zu. Manche sagen sogar, jeder Mensch ist hilfsbedürftig.
Bleiben b) die Kinder, und für die hat § 176 Abs. 1 S. 1 StGB eine Legaldefinition parat: Es sind „Personen unter vierzehn Jahren“. „Ältere Menschen“ sind also Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.
So gelesen ist die Vorschrift auch im Einklang mit der Rechtsordnung, insbesondere seit In-Kraft-Treten des AGG.
Wenn der Fußgänger den Unfall (mit-)verursacht hat, gilt das für alle Schäden, natürlich auch für den am 2. Fzg.
Der Fussgänger war zwar Auslöser für das Bremsen des Vordermanns, aber selbst wenn der Vordermann komplett ohne ersichtlichen Grund gebremst hätte, gäbe das dem Hintermann nicht automatisch das Recht, aufzufahren. Und in diesem Fall hat der Vordermann ja begründet gebremst, so dass der Hintermann auf das Bremsmanöver hätte vorbereitet sein müsen.
?? Beim Anfahren an Kreuzungen ist ein Sicherheitsabstand von 3 Fz.-Längen bzw. halber Tacho ausdrücklich NICHT erforderlich…
Beim „Anfahren“ benötigt man aber auch keine 3 FZ-Längen Bremsweg!
Wer so „anfährt“, dass Reaktionszeit zzgl. Bremsweg kleiner vorhandenem Abstand sind, der verhält sich grob fahrlässig, denn er legt es geradezu auf Unfälle an. Damit haben etwaige Fußgänger, die sich nicht STVO-konform verhalten, dann gar nichts zu tun!
Weder der normale Menschenverstand, noch die §§ bestätigen Deine Auffassung…
Der normale Menschenverstand sagt aber eindeutig, dass man sich im Straßenverkehr so zu verhalten hat, dass man die Gefährdung für sich und Andere minimiert - und die Behauptung, dass ein Auffahrunfall beim Anfahren unvermeidlich ist wenn der Vordermann bremst, weil das Gesetz ja keinen hinreichenden Sicherheitsabstand vorschreibe - widerspricht sowohl dem MV als auch den §§!