Aufforderung eines Eigentümers berechtigt?

Vor drei Jahren wurde auf dem Hausdach eines Dreiparteienhauses eine Photovoltaikanlage installiert (Südausrichtung). Auf der Südseite des Hauses liegt nur der Garten mit Sondernutzungsrecht für die Erdgeschosswohnung.
Die Anlage wird von dem Eigentümer der Dachgeschosswohnung betrieben, die anderen Eigentümer haben dem schriftlich zugestimmt.

Aufgrund der starken Schneefälle dieses Jahr, hat der Eigentümer der Erdgeschosswohnung an den Anlagebetreiber die Aufforderung gerichtet, zum Schutz vor Schneelawinen auf dem Dach ein Schneefanggitter anbringen zu lassen.

Für die Region, die als schneearm zu bezeichnen ist, gibt es keine Pflicht zur Anbringung derartiger Schutzmaßnahmen.

Ist der Eigentümer mit seinem Verlangen im Recht, oder kann der Eigentümer der PV-Anlage diese Aufforderung ablehnen, da der Eigentümer, der dies verlangt ja Kenntnis von der Gefahr hat, die durch eine mögliche Schneelawine droht?

Besten Dank.

Es könnte in Ihrem Bundesland eine Sicherheitsvorschrift im Baurecht dazu geben. Evtl. bitte dort erfragen. Gibt es sie nicht, dann liegt es im Ermessen des Betreibers, wie er der Gefahr begegnen will, wenn überhaupt… Der Erdg-eigent. kann in diesem Falle (fehlende Bauvorschrift) m.E. keine bzw. keine spezielle Vorrichtung fordern.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.855-mal Fragen beantwortet)

Sehr geehrter Patrick,
da wie Sie selbst feststellen, keine gesetzliche Pflicht besteht, kommt es auf die näheren Umstände an. Dabei sind folgende Dinge zu bedenken: Hatte der Gartennutzer schon bei Beschluß über die Anlage seine Forderung erheben können?
Wird der Garten in der Winterzeit genutzt?
Wenn es aber ein Zugang ist oder notwendigerweise (Pflege von Pflanzen o. ä. ) auch im Winter der Garten betreten werden muß und durch Schneelawinen (noch gefährlicher sind Eisbildungen!) eine tatsächliche Gefahr besteht, dann sehe ich Chancen, die Forderung nach einem Schneegitter durchzusetzen, weil dies billiger ist, als die Feuerwehr zu alarmieren, damit sie eine akute Gefahrenstelle auf Kosten des Verursachers entschärfen müßte.

Vielleicht kann man auf dieser Basis eine Einigung erzielen, ansonsten wird es wohl erst dann zu einem Rechtsstreit kommen, wenn einer durch herabstürzende Lawine zu Schaden gekommen ist.

Sehr geehrter Herr Streich, vielen Dank für die Ausführungen zu meiner Frage.

Hierzu folgende Anmerkungen: Selbstverständlich hätte die Forderung bei Zustimmung der Maßnahme gestellt werden können. Es ist aber auch so, dass wir dieses Jahr viel mehr Schnee hatten, als die vergangenen 40 Jahre. Diese Jahr stellt von der Schneemenge daher eine Ausnahme dar.
Der Garten muss sicherlich nicht genutzt und gepflegt werden, während er mit Schnee überdeckt ist. Jedoch wird sich der Eigentümer hier auf sein Sondernutzungsrecht berufen. Außerdem hat er zwei kleine Hunde, die im Garten herumlaufen, auch wenn dort Schnee liegt.

Schließlich stellt sich die Frage, ob eine Dachlawinengefahr nicht auch besteht, wenn auf dem Dach keine Photovoltaikanlage installliert wäre. Diese Gefahr wäre sicherlich auch dann gegeben.

Da der Eigentümer ja Kenntnis von der Anlage und der Gefahr bei Schnee hat, ist die Forderung m.E. mit dem Grundsatz, dass es primär Sache des betreffenden Verkehrsteilnehmers ist, sich selbst durch Achtsamkeit vor der Gefahr von Verletzungen oder Sachschäden durch herabfallenden Schnee zu schützen, nicht zu vereinbaren.

Wie sehen Sie diese Argumente?

Sehr geehrter Patrick,
das sind sicher bedenkenswerte Argumente, aber vermutlich für sich genommen nicht ausreichend, zwangsweise ein Schneegitter durchsetzen zu können. Wegen der Hunde wäre es dem Besitzer wohl eher zumutbar, sie nicht im Garten bei einer Gefahrenlage frei laufen zu lassen, wie gesagt: versuchen Sie eine gütliche Einigung, ggf. vor der Schiedskommission, wenn es so etwas bei Ihnen gibt oder vielleicht in der WEG Versammluing (da weiß ich nicht, welchen Stand Sie dort haben). Frohes Fest!

Der Eigentümer der Solaranlage haftet gemäß §1319 ABGB sofern er nicht beweist, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat. Nach dem von Dir geschilderten Sachverhalt wird ihm dieser Beweis wohl nicht gelingen.