Guten Tag,
eine RAin schägt vor statt eines weiteren Mahnverfahrens bei einem Schuldner eine Kontosperrung vorzunehmen. Dazu fehlt aber die Bankverbindung. Die RAi hat aber sofort eine „Lösung“ parat: Rufen Sie den Schuldner an und geben sich als Mitarbeiter des Finanzamtes aus, der ein Guthaben überweisen will und dazu die aktuelle Bankverbindung benötigt!
Selbst will die RAin das nicht machen, aber für eine Privatperson ist so ein Vorgehen ok. Nicht ganz sauber, aber ok! Behauptet Sie!
Was ist davon zu halten?
Gruss lätta
Selbst will die RAin das nicht machen, aber für eine
Privatperson ist so ein Vorgehen ok. Nicht ganz sauber, aber
ok! Behauptet Sie!
Was ist davon zu halten?
Naja, ich sehe keine strafbare Handlung, sondern nur eine Lüge - und Lügen ist nicht strafbar (mit Ausnahmen wie z.B. Falschaussage unter Eid etc., §§ 153 ff StGB, oder bei Beurkundungen). Mal abgesehen davon, daß man am Telefon sowieso niemandem seine Bankverbindungen geben sollte - und schon gar nicht dem Finanzamt… ^^
Amtsanmaßung dürfte bei der Angestellten eines Finanzamts auch ausfallen, außerdem stellt die reine Behauptung, man sein ein „Beamter“, keine Anmaßung dar, da der Begriff „Beamter“ keine konkrete Bezeichnung für ein geschütztes öffentliches Amt ist.
Vielen Dank für die Antwort! Zur Klarstellung: Der Gläubiger sollte sich am Telefon als Mitarbeiter des FA ausgeben.
Gruss
lätta
Hallo,
ist nur eine Lüge, das ist nicht strafbar.
Aber es ist eine ziemlich dumme Lüge, falls dem Schuldner bekannt ist, dass das Finanzamt Bankverbindungen gar nie nicht telefonisch erfragt, sondern diese immer und ausnahmslos schriftlich mit Unterschrift des Kontoinhabers anfordert.
Eine telefonische Anfrage des „Finanzamts“ wegen der Bankverbindung kann deshalb immer und sofort als Lüge oder Betrugsversuch erkannt werden.
Und eine durchschnittlich begabte RAin sollte das auch wissen.
Gruß
Lawrence
Hallo,
Amtsanmaßung dürfte bei der Angestellten eines Finanzamts auch
ausfallen, außerdem stellt die reine Behauptung, man sein ein
„Beamter“, keine Anmaßung dar, da der Begriff „Beamter“ keine
konkrete Bezeichnung für ein geschütztes öffentliches Amt ist.
Man würde sich doch mit diesem Anruf, egal, ob man jetzt behauptet, man sei Finanzbeamter, Angestellter beim Finanzamt, oder einfach nur sagt „Hier ist Meier vom Finanzamt“ als staatliche Stelle ausgeben, die hoheitlich tätig wird (=erfragen der Bankverbindung für (angebliche) steuerliche Zwecke). Unabhängig davon, dass ein solcher Anruf nie wirklich vom Finanzamt kommen wird, weil keine Finanzkasse eine Zahlung auf ein nur telefonisch mitgeteiltes Konto leisten würde, sähe ich hier schon die Möglichkeit einer Amtsanmaßung.
Gruß,
Markus
Hallo,
Man würde sich doch mit diesem Anruf, egal, ob man jetzt
behauptet, man sei Finanzbeamter, Angestellter beim Finanzamt,
oder einfach nur sagt „Hier ist Meier vom Finanzamt“ …
Man könnte sich auch mit seinem Handy ins Finanzamtsgebäude begeben und beim Anruf behaupten: „Ich rufe vom Finanzamt aus an.“
Dann ist es nicht mal eine Lüge… 
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo,
Man könnte sich auch mit seinem Handy ins Finanzamtsgebäude
begeben und beim Anruf behaupten: „Ich rufe vom Finanzamt aus
an.“
Dann ist es nicht mal eine Lüge…
Damit allein hätte ich noch kein Problem, wenn man dann z.B. nur im Namen des Finanzamts frohe Weihnachten wünscht 
Aber die Behauptung, eine zu hoheitlichem Handeln befugte Stelle zu sein, in Verbindung mit der (unbefugten) Durchfühung einer hoheitlichen Handlung, nämlich dem Abfragen von Daten, sähe ich etwas kritischer.
Gruß,
Markus
Hallo,
Man könnte sich auch mit seinem Handy ins Finanzamtsgebäude
begeben und beim Anruf behaupten: „Ich rufe vom Finanzamt aus
an.“
Dann ist es nicht mal eine Lüge…Aber die Behauptung, eine zu hoheitlichem Handeln befugte
Stelle zu sein, in Verbindung mit der (unbefugten) Durchfühung
einer hoheitlichen Handlung, nämlich dem Abfragen von Daten,
sähe ich etwas kritischer.
Lass doch mal Deine Phantasie spielen. Man ruft nur aus dem Finanzamt an (das heißt nicht, dass man dort angestellt ist). Man braucht die Kontodaten für eine Überweisung (das heißt nicht, dass man eine Überweisung tätigen will). Man hat den Auftrag dazu von der Rechtsabteilung (die Rechtsanwältin hat das doch immerhin so angeregt). Es ist natürlich ganz dringend (immerhin ist bald Jahresende und man möchte das vorher fertig machen) und ‚auch deshalb‘ (nicht: ‚deshalb auch‘) nicht per Briefpost machbar.
Und so weiter, und so fort. Alles nicht gelogen, nur leicht falsch zu verstehen. Aber dafür kann ja der Anrufer nichts.
Btw., seit wann ist die Abfrage von Kontodaten eigentlich eine ‚hoheitliche Handlung‘?
Gruß
loderunner (ianal)
Man würde sich doch mit diesem Anruf, egal, ob man jetzt
behauptet, man sei Finanzbeamter, Angestellter beim Finanzamt,
oder einfach nur sagt „Hier ist Meier vom Finanzamt“ als
staatliche Stelle ausgeben, die hoheitlich tätig wird
Amtsanmaßung muss sich - wie der Name schon sagt - ein Amt anmaßen, und zwar ein öffentliches Amt. Ein Angestellter des Finanzamtes hat aber kein öffentliches Amt, sondern nur, wer unter § 11 Abs.1 Nr.2 bis Nr.4 StGB fällt. Außerdem ist so ein Anruf noch eine „Ausübung“ des Amtes, dazu braucht es doch schon einiges mehr.
Amtsanmaßung muss sich - wie der Name schon sagt - ein Amt
anmaßen, und zwar ein öffentliches Amt. Ein Angestellter des
Finanzamtes hat aber kein öffentliches Amt, sondern nur, wer
unter § 11 Abs.1 Nr.2 bis Nr.4 StGB fällt.
Wie wärs mit § 11 Abs.1 Nr.4a StGB ?
Es gibt ja auch Angestellte mit Tätigkeiten, die überlicherweise von Beamten ausgeführt werden, beispielsweise ehemalige Beamten, die wegen gesundheitlicher Gründe nicht ins Beamtenverhältnis übernommen werden konnten.
Außerdem ist so ein
Anruf noch eine „Ausübung“ des Amtes, dazu braucht es doch
schon einiges mehr.
Daran kanns allerdings liegen.
Hallo,
Btw., seit wann ist die Abfrage von Kontodaten eigentlich eine
‚hoheitliche Handlung‘?
Sofern die Daten für das Besteuerungsverfahren erhoben werden, mit §90AO im Hintergrund, auf jeden Fall.
Bei der von dir vorgeschlagenen Formulierung der Abfrage allerdings nun wirklich nicht 
Gruß
Markus
Wie wärs mit § 11 Abs.1 Nr.4a StGB ?
Es gibt ja auch Angestellte mit Tätigkeiten, die
überlicherweise von Beamten ausgeführt werden, beispielsweise
ehemalige Beamten, die wegen gesundheitlicher Gründe nicht ins
Beamtenverhältnis übernommen werden konnten.
Da müßte man nun aber hinterfragen, in wie weit ein einfacher Angestellter eines Finanzamtes „auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist“.
Eine „besondere Verpflichtung“ sehe ich da aber nicht.
Da müßte man nun aber hinterfragen, in wie weit ein einfacher
Angestellter eines Finanzamtes „auf die gewissenhafte
Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes
förmlich verpflichtet ist“.
Eine „besondere Verpflichtung“ sehe ich da aber nicht.
Das genaue Prozedere müßte ich auch erst erfragen, aber ohne diese Verpflichtung wäre es ein eindeutiger Verstoß gegen §30AO (Steuergeheimnis), wenn sie Steuererklärungen veranlagen würden, was sie aber tun, z.B. die sog. DUNAN-Kräfte in Bayern, die normalerweise nicht verbeamtet sind, aber einfache Veranlagungsfälle erledigen.