Hallo Forum,
ich habe ein kleines Problem mit einer Mandantin:
Sie betreibt eine kleine Kneipe und hat in den Jahren 2000 und 2001 ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Die Kneipe wurde im Okt. 2000 eröffnet und im Jahr 2001 ist natürlich jeder in ihre neue „In-Kneipe“ gerannt. Dadurch ergab sich in 2001 ein Gewinn von ca. 70.000,00 DM. Damit ist die Grenze des § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO natürlich überschritten. Nach Abgabe der ESt-Erklärung 2001 in 2003 hat das Finanzamt nun eine Aufforderung zur Buchführung geschickt, mit der Aufforderung ab 01.01.2004 Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen.
Nun mein Problem:
Zum 01.01.2002 kam der (T)Euro und außerdem war die Kneipe nicht mehr so „in“. Die Leute sind zu Hause geblieben oder woanders hingegangen. Jedenfalls ist der Gewinn in 2002 auf ca 15.000,00 € gesunken. In 2003 wird es voraussichtlich auch nicht mehr sein.
Kann man die Buchführungspflicht irgendwie abbiegen, dass die Mandantin keine Bücher führen muss? Mir graut es nämlich davor, ihr zur erklären, wie Sie ihre Belege sortieren muss. Man kennt das ja mit den sogenannten BMW-Buchhaltungen (Bäcker, Metzger, Wirte). Meistens ein großes Chaos.
Auf die Lösungsvorschläge bin ich echt gespannt.
CU Dirk