Aufforderung zur Buchführung

Hallo Forum,

ich habe ein kleines Problem mit einer Mandantin:

Sie betreibt eine kleine Kneipe und hat in den Jahren 2000 und 2001 ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Die Kneipe wurde im Okt. 2000 eröffnet und im Jahr 2001 ist natürlich jeder in ihre neue „In-Kneipe“ gerannt. Dadurch ergab sich in 2001 ein Gewinn von ca. 70.000,00 DM. Damit ist die Grenze des § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO natürlich überschritten. Nach Abgabe der ESt-Erklärung 2001 in 2003 hat das Finanzamt nun eine Aufforderung zur Buchführung geschickt, mit der Aufforderung ab 01.01.2004 Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen.
Nun mein Problem:
Zum 01.01.2002 kam der (T)Euro und außerdem war die Kneipe nicht mehr so „in“. Die Leute sind zu Hause geblieben oder woanders hingegangen. Jedenfalls ist der Gewinn in 2002 auf ca 15.000,00 € gesunken. In 2003 wird es voraussichtlich auch nicht mehr sein.
Kann man die Buchführungspflicht irgendwie abbiegen, dass die Mandantin keine Bücher führen muss? Mir graut es nämlich davor, ihr zur erklären, wie Sie ihre Belege sortieren muss. Man kennt das ja mit den sogenannten BMW-Buchhaltungen (Bäcker, Metzger, Wirte). Meistens ein großes Chaos.
Auf die Lösungsvorschläge bin ich echt gespannt.

CU Dirk

Hallo Dirk,

einzige Schiene, die mir möglich scheint, ist Verhandeln über § 148 AO: „Härte“ könnte dadurch gegeben sein, daß Dein Honorar für Eröffnungsbilanz auf den 01-01-04 und Schlußbilanz auf den 31-12-04 einschließlich der Ermittlung der jeweiligen Übergangsgewinne/Verluste die Existenz des nicht mehr besonders ertragskräftigen Unternehmens gefährden kann. „Besteuerung … nicht beeinträchtigt“ kann argumentiert werden mit zweimal Übergangsgewinn/Verlust (nullt sich gegenseitig aus) innerhalb eines einzigen Veranlagungszeitraums: Beginn und Ende der Buchführungspflicht fallen beide in VZ 2004 (01-01 und 31-12), wenn der Behörde Gelegenheit gegeben wird, daß sie noch in 2003 feststellt, daß in 2002 die Voraussetzungen § 141 (1) AO nicht mehr vorliegen - § 141 (2) AO. Dieses würde bedeuten: 2002 innerhalb einiger Tage im Akkord durchklopfen, ggf. zusammen mit entsprechendem Antrag nach 148 AO gleich die Vorlage von 2002 bis z.B. 15-11-03 zusichern.

Unabhängig von der Form § 148 AO heißt das für den veranlagenden Beamten: „Du mußt Dich nicht mit der Veranlagung des Übergangstralala belasten (machen die auch nicht gern), Steuerlast ist die gleiche, und im Gegenzug werden wir mit den Terminen bisschen flotter.“ Kommt mir vor wie ein gutes Angebot, weil der ganze Rattenschwanz mit Fristverlängerungslisten, Einzelanträgen etc. auch auf der anderen Seite ärgerlich ist.

Schöne Grüße

MM

Hi,

hast du schon beim Finanzamt angerufen und den Sachverhalt geschildert? Ich könnte mir vorstellen, dass die ihre Anordnung bei dieser Sachlage nicht weiterverfolgen.

Viele Grüße
Cirwalda

Moin,

das FA hat gem. § 141 AO keinen Ermessensspielraum bei der Anwendung der Buchführungspflicht…

Selbst eine einmalige, auch auf besondere Umstände zurückzuführende, Überschreitung der Grenze löst diese Pflicht zur Buchführung aus.

Eine Hintertür wäre jedoch § 148 AO. Da können Erleichterungen von Seiten des FA gewährt werden zur Vermeidung von Härten usw. Ist jedoch eine Ermessensentscheidung des FA - also kein Rechtsanspruch…

…würde mal beim zust. Sachbearbeiter etwas jammern.

Gruß Inder

Hallo!

Ergänzung: AEAO Nr.4 S.5 zu § 141 AO (Verwaltungsanweisung):

„Beim einmaligen Überschreiten der Buchführungsgrenze soll auf Antrag nach §148 Befreiung von der Bf.-pflicht bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Grenze auch später überschritten wird.“

(§§ 5, 85 AO: bei Vorliegen der Voraussetzungen bedeutet soll = muss zwecks Gleichmäßigkeit der Besteuerung)

Ciao!
Nemo

Danke für die Hilfe OT
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