Auffüllung Instandhaltungsrücklage (Sonderumlage)

Hallo!

Stellt Euch folgenden fiktiven Sachverhalt vor:

A hat in einer Zwangsversteigerung eine Eigentumswohnung (ETW) in einem 6-Parteien-Haus gekauft. Danach hat A Folgendes in Erfahrung gebracht: der Voreigentümer (B) hat seit mehreren Jahren das Hausgeld nicht gezahlt. Es war seit Längerem klar, dass die ETW früher oder später versteigert wird.

Um einen „späteren Erwerber“ der ETW nicht in den (anteiligen) Genuss der von den anderen Eigentümern angesparten Instandhaltungsrücklage kommen zu lassen, hat man damals bei einer Eigentümerversammlung auf Anraten des Hausverwalters beschlossen, die laufende Zuführung zur Instandhaltungsrücklage auf unbestimmte Zeit komplett auszusetzen. Die Eigentümer hatten danach die Geldbeträge, die von ihnen bisher monatlich über das Hausgeld auf das Rücklagenkonto einbezahlt wurden, auf einem privaten Konto angespart.

Die „ausgesetzten“ Beträge sollen nun, nachdem A die ETW rechtskräftig im Rahmen der Versteigerung erworben hat, in einer Summe als „Sonderumlage“ auf das Rücklagenkonto eingezahlt werden. Dabei soll auch A, der in den Vorjahren natürlich keine entsprechenden Beträge beiseite gelegt hat, zur Kasse gebeten werden.

Dass A nun eine Sonderumlage zu zahlen hat, womit er letztlich die „Nichtzahlungen“ des B in den Jahren der „Aussetzung“ ausgleichen soll, scheint mir rechtlich sehr bedenklich zu sein. Aus meiner Sicht verstößt der damalige Beschluss der Eigentümerversammlung, die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage einfach auszusetzen, gegen die Regeln ordnungsmäßiger Hausverwaltung. Zudem hat sich bisher niemand mit der Frage beschäftigt, in welcher Höhe jetzt eigentlich ein BEDARF für eine Auffüllung der Rücklage besteht.

Wie beurteilt Ihr den Sachverhalt? Ich bin dankbar für jeden Hinweis…

Danke und viele Grüße,

Dietmar

Wie beurteilt Ihr den Sachverhalt? Ich bin dankbar für jeden Hinweis…

Ich beurteile den SAchverhalt als äußerst trickreich. Hier haben sich die anderen Miteigentümer gegen den säumigen Zahler zur Wehr gesetzt, nicht gegen den Erwerber. Sollte der Erwerber dagegen vorgehen wollen, müßte er nachweisen können, dass man ihn täuschen wollte. Das wird aber kaum gelingen.

http://www.ra-kotz.de/sonderumlage.htm

gruß n.