Wenn ein Unternehmer, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, sein Einzelunternehmen aufgibt oder veräussert, hat er einmal im Leben die Möglichkeit, für einen etwaigen Aufgabegewinn (Teilwert bzw. Verkaufspreis von Gütern im Anlagevermögen höher als der Buchwert) einen ermäßigten Steuersatz zu nutzen. Soweit habe ich das hoffentlich richtig verstanden. Die sog. Fünftelregelung habe ich auch gefunden. Nun habe ich aber auch von der Möglichkeit eines Wahlrechts gehört, 56% des eigentlichen ESt-Satzes zu nutzen (mind. 16%) anstelle der Fünftelregelung. Wie genau wirkt sich das in der Praxis aus? Wenn man einen relativ hohen Gewinn annimmt (jedoch unterhalb der Grenze von 5 Millionen Euro), sollte sich doch diese „56%“- Lösung als vorteilhafter herausstellen, oder? Ich möchte hier ausdrücklich keine Steuerberatung, der Fall betrifft mich persönlich auch nicht. Kann man eine Grenze errechnen, ab derer man sich mit der 56%- Lösung besserstellt, oder ist dies zwingend Einzelfallabhängig.
Ich habe im Netz und Gesetze-im-Netz.de dieses Gesetz nicht ´gefunden, ist es etwa schon wieder zurückgenommen worde? Welche Regelung ist die Aktuelle?
Vielen Dank für jede Beantwortung dieser komplexen Frage,
schöne Grüsse aus der sonnigen Pfalz!
D.Eberhard
Die 1/5 Regelung nach § 34 Abs 1 EStG wirkt sich nur dann aus, wenn sich der Aufgebende innerhalb der Progressionszone befindet, weil der Aufgabegewinn auf 5 Jahre verteilt wird. Bei hohem Gewinn und wahrscheinlichem Höchststeuersatz wirkt sich die Regelung 0,0 aus.
Insofern wird der ermäßigte Steuersatz aus § 34 Abs 3 EStG in jedem Fall günstiger sein. Diese Alternative muss jedoch - unter den genannten Bedingungen - extra beantragt werden. Die Berechnung ist selbstverständlich ein Einzelfall.
Zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort !
Kann man denn sagen, dass bei einem Höchststeuersatz von 42% der Steuersatz für den Aufgabegewinn dann generell 23,52 % beträgt (56% von 42%)? Die Freibeträge kann man bei höheren Summn ja mal ausser Acht lassen.
Es geht darum, dass ein Verkäufer ein Grundstück verkaufen will und nach Verkauf und gleichzeitiger Geschäftsaufgabe eine bestimmte Summe NACH Steuern übrig haben will. Ich möchte das Grundstück gerne erwerben und im Vorfeld zumindest die Summe eingrenzen können. Dass zur genauen Berechnung natürlich weitere Faktoren hinzukommen, ist mir klar, aber kann man mit diesen 23,52% rechnen, ohne zu sehr ins Blaue hineinzuschiessen? Dies wäre dann quasi der worst-case, ohne Freibeträge und der Berücksichtigung der Tatsache, dass er mMn aktuell gar nicht mit dem Höchststeuersatz veranlagt wird.
Ich hoffe, mit meinem Roman niemanden zu langweilen, das Thema brennt mir nur gerade auf den Fingern …
Insofern wird der ermäßigte Steuersatz aus § 34 Abs 3 EStG in
jedem Fall günstiger sein. Diese Alternative muss jedoch -
unter den genannten Bedingungen - extra beantragt werden. Die
Berechnung ist selbstverständlich ein Einzelfall.
Nein, nein, das kann man so nicht rechnen! Sowohl der Aufgabegewinn, wie der ermäßigte Steuersatz unterliegen einer eigenen Vorschrift, bzw. formeltechnischen Ermittlung. Glücklicherweise sind beide Rechnungen nicht ganz einfach… Beispielsweise müsste man ersteinmal wissen, welche Vermögenswerte überhaupt wie angesetzt werden, weil der Aufgebende den Betrieb zerschlägt, bzw. versilbert. Zum anderen errechnet sich der ermäßgte Steuersatz nicht aus dem allgemeinen höchststeuersatz, sondern immer Einzelfallbezogen, bzw. „aus dem Steuersatz der sich ergäbe, wenn die tariliche Einkommensteuer zzgl. der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre,“ Und, das ist irgendeine Zahl - jedenfalls nicht 0,42 x 0,56!
Nachtrag: Grundstückskaufverträge:
Nun bin ich weder Notar noch Jurist, jedoch meine ich mich zu erinnern, dass beim Kaufvertrag der Preis ein wesentliches Element darstellt. Sollte - infolge einer steuerlichen Klausel - in beiderseitigem Einvernehmen ein falscher Kaufpreis beurkundet werden - wäre dies Preisabsprache nichtig und gleichzeit der gesamte Vertrag nichtig! Darauf müsste der notar jedoch hinweisen.
Vielen Dank für die Antworten, aber eines hab ich immer noch nicht überblickt: wenn mann einmal annimmt, dass der höchste Grenzsteuersatz 47,5% beträgt, kann man dann nicht sagen, dass sich bei Berufung auf oben erwähnte Regelung, ein MAXIMALER Steuersatz ergeben würde? Selbst bei der Annahme, dass der betreffende Steuerpflichtige Einkünfte erziehlt, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (wovon ich aber eigentlich nicht ausgehe), steigt doch der Steuersatz egal wie nicht über den Grenzsteuersatz von 47,5%, oder ? Dann müsste man doch eigentlich einen MAXIMAL möglichen Steuersatz berechnen können, der quasi als worste-case angenommen werden kann, wenn es besser wird, ist ja niemand traurig, ich brauche aber eine Grösse, mit der ich rechnen kann, wenn so etwas möglich ist.
Vielen Dank, ich weiss, dass mein Problem nervig ist, es brennt mir aber etwas!
Hi,
näherungsweise kann man sich der Lösung dieses Problems zuwenden, wenn man in einem PC Programm den entsprechenden Gewinn -in unterschiedlicher Höhe- eingibt und die Steuer sich berechnen lässt.
Ansonsten hilft ein Gang zum Steuerberater im RL…
Schöne Grüße
C.
hallo Leute,
wenn ich richtig verstehe:
die Fünftel-Regel bewirkt eine geminderte Progression des Verkaufserlöses „oberhalb“ des sonstigen zu versteuernden Einkommens. Man zahlt also 5x die Steuer, die 1/5 des Gewinns „obendrauf“ auf das sonstige zu versteuernde Einkommen bewirken, und da 1/5 des Gewinns nur eine geringere Progression durchläuft kommt dieser abmildernde Effekt zustande, solange man sich mit dem 1/5 Gewinn noch (zumindest teilweise) in der Progressionszone befindet.
Wenn ich 56% Regelung richtig verstehe, wirkt sie auch, wenn man ganz oben in der Progression angekommen ist.
Insofern würde ich Herrn Eberhard zustimmen, sie deckelt den Steuersatz, und ist beispielhaft doch sicher aus den Steuertabellen ableitbar:
EKSt ohne Verkaufserlös = A
EKSt mit Verkaufserlös = B
Differenz B - A mal 56% = ermäßigte Steuer auf Gewinn???
Ist das richtig?
Gruß Schwipp
So ungefär war auch mein Ansatz, der Gewinn, der sich ohne den Verkaufs- oder Aufgabegewinn ergeben würde, also der ganz normale Gewinn, ist auch als normales zu versteuerndes Einkommen, mit dem persönlichen Steuersatz, zu versteuern. Es geht in meiner Frage nur um den aussergwöhnlichen Gewinn, der sich ergibt, da ein gemeiner Wert (bei Überführung ins Privatvermögen) oder ein Verkaufserlös höher als der Buchwert ist. Insofern bin ich davon ausgegangen, dass man näherungsweise den Spitzensteuersatz, oder bei hohen Beträgen den Grenzsteuersatz, mit 0,56 multipliziert und dadurch einen Steuersatz erhält, der für den Aufgabegewinn anzuwenden ist.
Auch wenn diese Frage nicht abschliessend allgemeingültig zu beantworten ist, danke ich allen, die an dieser Diskussion teilgenommen ahbe, recht herzlich.
Gruß,
D.Eberhard