Aufgenommene Verwandte wieder los werden

Hallo, liebe Experten!

Person A hat die wg. finanzieller Schwierigkeiten derzeit wohnungslose Tante in seiner Mietwohnung aufgenommen. Polizeilich gemeldet ist die Tante bei einem anderen Verwandten.

Entgegen der Absprache, finanzielle Rücklagen für einen Start in eine neue, eigene Wohnung zu bilden, verprasst die Tante ihr gesamtes Geld und verhält sich gegenüber Person A äußerst beleidigend.

Person A fordert die Tante daher auf, bis zum Tage X seine Wohnung zu verlassen. Die Tante kündigt an, dieser Aufforderung nicht nachzukommen. Vom Zeitpunkt des Einzugs bis einschließlich Tag X wird die Tante 94 Tage in der Wohnung von Person A gelebt haben.

Fragen: Hat Person A Eurer Auffassung nach eine rechtliche Handhabe, die Tante am Tag X vor die Tür zu setzen? Kann sich die Tante auf eine Art „Bleiberecht“ berufen?

Für Eure Einschätzungen der Sachlage im Voraus vielen Dank!
Andreas

Hallo,

Person A hat die wg. finanzieller Schwierigkeiten derzeit
wohnungslose Tante in seiner Mietwohnung aufgenommen.

nett von A! Leider kann einem dies zum Nachteil gereichen, und man wird dann von derlei schamlosen Ignoranten und Nutznießern auch noch in die moralische Ecke gestellt, wenn man dieses Spiel beenden will :frowning: Ganz üble Show.

Polizeilich gemeldet ist die Tante bei einem anderen
Verwandten.
Person A fordert die Tante daher auf, bis zum Tage X seine
Wohnung zu verlassen. Die Tante kündigt an, dieser
Aufforderung nicht nachzukommen.
Fragen: Hat Person A Eurer Auffassung nach eine rechtliche
Handhabe, die Tante am Tag X vor die Tür zu setzen?

Ich wage mal zu behaupten ja, da A das Hausrecht hat. Die Tante hat ja weder einen Mietvertrag, noch ist sie polizeilich bei A gemeldet.
Sie ist Besuch. Und Besucher kann man von jetzt auf nachher der Wohnung verweisen. Steht mE in Art. 13 Grundgesetz.

Kann sich
die Tante auf eine Art „Bleiberecht“ berufen?

Ich bin zwar keine Juristin, aber mir fiele da nichts ein. Es ist die Wohnung des A. Einen Rechtsanspruch zu bleiben sehe ich da nicht.

Ich würde sogar so weit gehen, dass dies den Tatbestand des Hausfriedensbruches begründet.
http://dejure.org/gesetze/StGB/123.html

TM

Hallo Andreas,

wie bereits gesagt wurde, hat ein Besucher kein Anrecht auf Dauer- oder gar Ewigbesuch. Man kann jeden Besucher jederzeit nach draußen bitten. (Womit ich nicht „auf’s Pflaster“ meine.)

A sollte der Dame das klar machen und ihr vielleicht nochmal eine angemessene Schonfrist anbieten, sich eine eigene Bleibe zu suchen.

Gruß!

Horst

Sie ist Besuch. Und Besucher kann man von jetzt auf nachher
der Wohnung verweisen. Steht mE in Art. 13 Grundgesetz.

Die Tante beruft sich aber auf GG Art. 14 (2). Und nu?

Gruß

Hallo,
was hat das eine mit dem anderen zu tun? Der Tante gehört doch nichts, sie ist zu Besuch und wird gebeten zu gehen.
cg

Hallo,

ich würde ehrlich gesagt keine Milde walten lassen, und diesem Treiben eher heute als morgen ein Ende bereiten, um über die Dauer der Aufnahme nicht in Richtung eines über einen Besuch hinausgehenden kostenlosen Nutzungsverhältnisses zu kommen, auf das man dann ggf. mietrechtliche Vorschriften anwenden könnte. Hierbei wäre außerdem zu berücksichtigen, ob der „Einzug“ nur mit besuchstypischem persönlichem Gepäck stattfand, oder ob hier eher ein kompletter Hausstand mit eingezogen ist.

Also so brutal es auch klingen mag: Wenn der Besuch gerade vor der Tür ist die Koffer packen, und sicherstellen, dass der Besuch nicht mehr alleine in die Wohnung kommen kann (ggf. Schloss austauschen). Wird dann geklingelt die Koffer in die Hand drücken, und noch einen schönen Tag wünschen und ein schriftlich formuliertes Hausverbot aufgrund der erfolgten Beleidigungen aushändigen. Eine nette Geste wäre noch ein wenig Kleingeld für die nächste Nacht im Hotel.

Gruß vom Wiz

Hoi.

Artikel 14 GG kommt zum Tragen? Es wird nur von einer Mietwohnung gesprochen, nicht, dass A Eigentümer einer Mietwohung ist, die zur Nutzung an die Tante überlassen wurde. Dann würde es anders aussehen(mündlicher Vertrag, Kündigungsfristen, Räumungsklage etc.).

Ein Bleiberecht kann die Tante nicht herleiten. Zumal ja, zumindest offiziell, sie eine eigene Meldeadresse hat.

Menschlich gesehen sollte A sich mal an das Sozialamt wenden und es über die Situation(Wohnungslosigkeit) informieren. Da sollten die der Tante weitere Möglichkeiten aufzeigen.

Ciao
Garrett

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Artikel 14 GG kommt zum Tragen?

Nein, schon wegen Art. 1 Abs. 3 GG nicht.

Levay

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was hat das eine mit dem anderen zu tun? Der Tante gehört doch
nichts, sie ist zu Besuch und wird gebeten zu gehen.

Du meinst, weil die Tante besitzlos ist, darf der Wohnungseigentümer seine Verpflichtungen aus 14 (2) einfach ignorieren? Aber unbestritten ist doch, dass die Tante derzeit dort wohnt. Also kann sie sich auf Art. 13 (1) berufen und ist somit unkündbar.

Gruß