Vermieter kann die vereinbarten Bedingungen im Mietvertrag nicht erfüllen.
Im fiktiven Fall handelt es sich um die Verpflichtung des Vermieters eine Stromleitungkapazität in Höhe von 60 KW zur Verfügung zu stellen
Im Mietvertrag würde eine Zusatzvereinbarung wie folgt stehen: „Der Vermieter verpflichtet sich eine Leitunskapazität von ca. 60 KW bereit zu stellen“
Der Vermieter stellt letztendlich lediglich 50 KW Kapazität zur Verfügung.
Vermieter in diesem Fall Privatperson, der Mieter Gewerbetreibender.
Der Beginn des Mietvertrages wäre für 1 Woche bereits aktiv, der Mieter jedoch noch nicht eingezogen.
Beide Parteien finden keine Einigung.
Der Vermieter würde die Ansicht, er habe der „circa-Angabe“ entsprochen, teilen. Der Mieter jedoch pocht auf eine volle Kapazität und akzeptiert keine Einschränkung.
Welche Möglichkeiten, Konsequenzen könnten die jeweiligen Parteien nun ziehen?
Am einfachsten wäre es, den Vertrag aufheben. Man kann aber es auch drauf kommen lassen und den Richter entscheiden lassen, ob 50 kw der ca. Angabe von 60 kw genügt.
der Vermieter ist mit der Angabe ca. fein raus.
Bei Mietverträgen immer darauf achten, das die genaue Angabe im Vertrag steht.
Nicht auf circa Angaben einlassen.
Viele Grüße
Llissy
Lieber Glausbach,
hier handelt es sich um eine arglistige Täuschung. Wenn in dem Mietvertrag von ca. 60 KW die Rede ist, so wäre eine Abweichung von 1-2 KW zu akzeptieren, 10 KW weniger ist erheblich. Da der Vermieter diese Angabe bewusst gemacht hat, obwohl er wusste, dass er 60 KW nicht zur Verfügung stellen konnte, ist die Arglist gegeben. Der Täuschende (Vermieter) weiß und will, dass der Getäuschte (Mieter) durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung (Abschluss des Mietvertrages) nach Bürgerlichen Recht veranlasst werden soll. Der Abschluss des Mietvertrages wäre nicht erfolgt, wenn der Mieter die Täuschung erkannt hätte. Die bürgerlich-rechtliche arglistige Täuschung ist in § 123 BGB geregelt.
Auf dieser Grundlage kann der Mieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mieträume schon überlassen worden sind oder nicht. (BGH GuT 2008, 330,) Der Unterschied zwischen Anfechtung und Kündigung zeigt sich im Beendigungszeitpunkt. Im Falle einer Kündigung endet das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Eine Anfechtung hingegen hat Rückwirkung. Das Mietverhältnis hat von Anfang an nicht bestanden. Das ist auch deshalb interessant, weil du evtl. eine Maklergebühr bezahlt hast. Eine Anfechtung wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung macht einen Anspruch auf die Maklergebühr unwirksam und muss zurückgezahlt werden (BGH NZM 2005, 711; NZ/M 2001, 247).
Du kannst außerdem durch einen Anwalt prüfen lassen, ob dir Schadensersatz durch den ungültigen Vertrag entstanden ist, zum Beispiel Werbungskosten für den neuen Geschäftssitz, für entgangenen Gewinn, Kosten für ein neues Mietgesuch in den Medien, Porto, Telefon und und Anwaltskosten. Schreibe alles auf, das mit der neuen Suche für geeignete Räume im Zusammenhang steht.
Wenn du weitere Fragen hast, melde Dich bitte. Ich kann dir lediglich aufgrund meiner Erfahrungen von Mitglied zu Mitglied raten. Da sich die Fronten bereits verhärtet haben, kann ich dir nur dringend empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen.
es kommt darauf an, ob für die dauerhafte Ausübung des Gewerbes des Mieters eine Toleranz von 10 KW akzeptabel ist oder nicht. Was wurde mit dem Vermieter genau besprochen, wie wurde ihm das Gewerbe beschrieben, verfügen andere Gewerbetreiber dieses Gewerbes auch nur über eine Kapazität von 50-60 oder exakt über 60 KW?
Die Angaben ,müssen für eine qualifizierte Auskunft schon etwas exakter sein. Oder sucht der Mieter nun lediglich einen Grund, um aus dem Mietvertrag rauszukommen? Erscheint mir alles sehr vage.
Kann leider keine bessere Auskunft geben,
Gruß Heihei
Guten Abend!
Vermieter kann die vereinbarten Bedingungen im Mietvertrag
nicht erfüllen.
Im fiktiven Fall handelt es sich um die Verpflichtung des
Vermieters eine Stromleitungkapazität in Höhe von 60 KW zur
Hallo,
mit Gewerbemietverträgen bin ich nicht vertraut.
Aber es müssten die gleichen Folgen möglich sein, wie bei einem normalen Mietvertrag.
Lt. BGH
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
also wäre eine Mietminderung möglich. Allerdings hat der Gewerbemieter weniger Schutz. Ob der Vermieter bei Mietminderung dann einfach fristgerecht kündigen kann und das war es dann, weiß ich nicht.
Hallo,
der Mieter kann vom Mietvertrag zurücktreten, oder aber man einigt sich auf einen Kompromiss, z.B. wenn der Mieter mit den 50 kW auskommt, könnte eine entsprechende Mietkürzung vereinbart werden.
Gruß, Zita
ohne sich anwaltlich oder gerichtlich auseinanderzusetzen, wäre nur die fristgerechte Kündigung möglich.
Alles andere liefe auf eben die oben erwähnte Auseinandersetzung hinaus, da beide Parteien auf ihrer Position beharren. Eine ca. Angabe ist eben immer mit einer gewissen Flexibilität verbunden. Der Mieter hätte wohl darauf achten müssen dass kein ca. in den Vertrag aufgenommen wird, wenn er zwingend auf die genaue kW angwiesen ist.
M.E. wird vor Gericht das ca. eine sehr wesentliche Rolle zuungunsten des Mieters spielen.
Ob der Mieter mit dem VM einen Aufhebungsvertrag verhandeln kann, muss der Mieter selbst eruieren. Eine rechtliche Grundlage hat er m.E. nicht. Aber: ich bin kein Anwalt.
wir verstehen den Fall nicht vollständig. Ein ähnlich gelagerter Fall ist uns nicht bekannt.
Anscheinend ist die „ca. 60 KW Angelegenheit“ maßgeblich für den Mietvertrag, so dass hier problemlos ein Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter möglich ist. Wenn denn zirka 60 so gesehen wird, dass 50 dann zu wenig ist. Wie hier ein Gericht entscheiden würde, da sind wir uns selbst nicht sicher. Der Begriff „zirka oder circa“ räumt einen gewissen Spielraum ein, dessen genaue Grenzen wir nicht exakt nennen können.
die Antwort ist im Prinzip klar. Gibt es einen eindeutigen Vertrag, der 60KW zusagt und nicht „circa“, dann wird der Vertrag durch die Bereitstellung von weniger nicht erfüllt und kann aufgehoben werden.
Haben Sie einen Vertrag geschlossen der eine circa-Bereitstellung zusagt, ist zu definieren was circa in diesem Fall bedeutet. Wurde über die Nutzung dieser 60KW gesprochen? Kann der Betrieb bestimmte Abläufe mit weniger als 60KW nicht durchführen"??
Der Vermieter stellt die Kapazität zur Verfügung, was vermutlich technisch nicht machbar ist.
Der Mieter kommt mit 50KW aus, dann wäre der Streit nicht nötig oder
ein Gericht müsste bemüht werden.