Hallo
Für die Person wird der monatliche Gesamtbedarf ausgerechnet, der sich zusammensetzt aus ihrem Regelsatz u. den angemessenen Unterkunftskosten (+ ihren eventuellen Mehrbedarfen). Sagen wir beispielhaft: Ihr Gesamtbedarf liegt bei 800 Euro.
Dann wird das anrechenbare eigene Einkommen der Person bestimmt… beispielhaft angenommen: 300 Euro Einkommen. Der ALG2- Träger leistet ihr daher eine Hilfezahlung i.H.v. 500 EUR (Gesamtbedarf minus anrechenbares eigenes Einkommen= 500 EUR ALG2).
Der ALG2-Träger leistet monatlich im Voraus - also spätestens am 31.August hat die Person 500 EUR ALG2 auf dem Konto, um damit ihren Gesamtbedarf im Bedarfsmonat September bestreiten zu können.
Nun fließt der Person aber IM Bedarfmonat September noch (Lohn-)Einkommen zu, das bei der ALG2-Bedarfsberechnung FÜR den Monat September noch nicht berücksichtigt wurde. Die Person verfügt im Sept. also über MEHR Einkommen, als bei der ALG2-Berechnung zugrunde gelegt wurde. Ihr eigenes anrechenbares Einkommen war höher als im Voraus angerechnet -> durch mehr Eigeneinkommen war auch ihr Hilfebedarf im Sept. geringer -> der ALG2-Träger hat ihr Ende August mehr Hilfeleistung ausgezahlt, als sie im Sept. benötigt hat -> das „Zuviel“ an Leistung ist an den ALG2-Träger rückzuerstatten.
Und dafür kann man eine Ratenzahlung vereinbaren.
Andere Variante:
Dem ALG2-Träger ist im August bereits bekannt, dass der Person Ende Sep. ein weiteres anrechenbares Einkommen in Höhe von (beispielhaft) 400 EUR zufließen wird. Deshalb zahlt der ALG2-Träger Ende August entsprechend nur noch 100 EUR an ALG2-Leistung für ihren Bedarf im September aus (denn Gesamtlebensbedarf 800 EUR minus 300 EUR Einkommen minus weitere 400 EUR Einkommenszufluss = 100 EUR ALG2-Hilfebedarf im Sept).
Da die Person ihren Lohn aber erst ENDE Sept. vom Chef überwiesen bekommt, hat sie bis zum tatsächlichen Lohneingang dieses Geld nicht in der Hand und somit u.U. Probleme, solange ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Deshalb kann beim ALG2-Träger ein Darlehn zur Überbrückung bis zur Lohnauszahlung beantragt werden - und auch da kann für die Rückzahlung eine „machbare“ Ratenzahlung vereinbart werden.-
Und er stellt sich die Frage ob er sinnvoll und mit was er dagegen vorgehen kann.
Wegen der Rückzahlungsverpflichtung von „unnötig“ erhaltenen ALG2-Leistungen würde auch auf rechtlichem Wege nichts Anderes dabei herauskommen, da das Zuflussprinzip nunmal gilt. Und daran ist für mich auch nichts „Ungerechtes“ erkennbar. Warum sollten dem Bezieher ALG2- Gelder aus Steuermitteln belassen werden, die er wegen seines eigenen Einkommens in dem Monat gar nicht benötigt/e.
(Dass die Höhe der Regelsätze = der zugrunde gelegte Bedarf nicht ausreichend die realen Lebenshaltungskosten und Bedarfe berücksichtigt, steht dabei auf einem anderen Blatt).
Der ALG2-Träger handelt/e hier nach geltender Gesetzgebung. Da müsste man also ggf. das Gesetz als solches angehen. Wie Ingo Turski schon richtig schrieb:
dann klage gegen das Zuflussprinzip
Die Aussicht auf Klageerfolg (und auch schon allein auf Gewährung von Prozesskostenhilfe) wären mMn allerdings sehr gering.
LG