Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Pflegekind

Wir haben seit vier Jahren einen Pflegesohn und haben für ihn Kindergeld erhalten. Dies wurde jetzt aufgehoben mit der Begründung, dass das Kind seine Eltern (mtl.ca.8 Std. seinen Vater und mtl.ca.8 Std. seine Mutter) besucht. Somit wird davon ausgegangen, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern besteht. Vor drei Jahren haben wir Kindergeld erhalten und es waren insges. ca. 11 Std.Besuchszeit pro Monat.
Nun genau meine Frage: Wer weiß wo es gesetzl. festgelegt ist, w i e v i e l Stunden Besuchszeit es im Monat sein dürfen, damit der Tatbestand des Obhuts- und Pflegeverhältnisses nicht eintrifft.
Wir würden uns sehr über eine Antwort freuen und danken im Vorraus sehr herzlich.

Puuuh das ist eine gute Frage!
Sie könnten es nur mal direkt im Einkommensteuergesetz versuchen zu finden!

Genau kann ich ihnen das leider aber auch nicht sagen!
http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/010_kinderge…
Vielleicht können Sie hier etwas finden wenn Sie unter den Suchbergriffen Pfelgekinde oder Obut etc eingeben?

Sorry!

MfG

Danke für die rasche Antwort,
ich habe - glaube ich - bereits das ganze Internet durchgeforstet. Überall kann ich nur herauslesen, dass kein Obhutsverh. mehr besteht bei gelegentlichen Besuchskontakten. Aber das „gelegentlich“ darf wohl der Mitarbeiter der Familienkasse bestimmen. Wir haben Einspruch eingelegt und eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Jetzt ist mir schriftlich „nahegelegt“ worden, den Einspruch zurückzunehmen um eine Verböserung der angefochtenen Entscheidung zu vermeiden.
Danke nochmal
MfG

Hallo,
also ich habe zwar nicht in der Einspruchstelle gearbeitet, aber von einer Verböserung habe ich noch nie etwas gehört!

Was mich wundert, dass Sie das Kindergeld bei mehr Stunden bewilligt bekommen haben und jetzt gestrichen werden soll.

Haben Sie keine Möglichkeit vielleicht über eine Rechtschutzversicherung ggf. eine Beratung beim Anwalt in Anspruch zu nehmen?

Drücke Ihnen die Daumen und es tut mir leid, dass ich nicht weiter helfen kann!

MfG

Über die Verböserung haben wir auch nur gestaunt, uns aber eines Besseren belehren lassen nachdem wir beim googeln den Ausdruck tatsächlich gefunden haben.
Wir werden jetzt mit Hilfe des Jugendamtes (die allerdings nach tel. Rücksprache auch keine rechtl. fundierte Antwort von der Familienkasse bekommen konnten) weitere Schritte vornehmen. Inzwischen wissen wir, dass es einigen Pflegeeltern ähnlich ergeht. Interessant ist dabei, dass es sich nur um Fälle bei dieser Familienkasse handelt. Andere Familienkassen haben bei gleicher und höherer Besuchsstundenzahl keine Aufhebung des Kindergeldes vorgenommen.
Wird schon schiefgehen, danke nochmal.
LG mugge1913

PS: ich habe erst jetzt gesehen, dass im letzten Text komische Wörter vorgekommen sind. Ich wusste nicht, dass man Sonderzeichen so nicht verwenden darf.Sorry

Sorry, hier bin ich momentan überfragt, aber ich mache mich mal schlau.

LG S.Kirscht

Hallöchen,
also meines Erachtes gibt es diese Anzahl der Stunden nicht. Es kommt auf weitere Aspekte an, z.B. ob eine Rückführung geplant ist.
Entscheidend ist dabei die Bewertung des Jugendamtes - die sollten Euer Ansprechpartner sein.

Ich hoffe, dass das etwas weitergeholfen hat.

Gruß

Uwe

Auch danke für die Antwort. Der Kindergeldkasse ist bekannt, dass das Kind nicht in die Familie zurückgeführt wird. Es ist auch gar nicht möglich.
Wir werden nochmal eine genaue Stellungnahme von uns und vom Jugendamt abgeben und dann abwarten.
LG
mugge1913

Hallo,
also meines Wissens ist es überhaupt nicht genau nach Stunden geregelt.
Sowie ich das weiss, wird diese Entscheidung, ob zu den Eltern noch ein Obhutsverhältnis besteht, immer im Einzelfall entschieden. Ihn meinen Augen hab ihr nachwievor den Anspruch auf Kindergeld!
Also SOFORT Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid einlegen!!! Die 4 Wochenfrist beachten!
Besteht denn vom Jugendamt eine Pflegeerlaubnis? So sagte mir ein Kollege, wenn eine Pflegeerlaubnis erstellt ist, ist es sowieso egal und man hat den Anspruch auf Kindergeld eh, weil eben eine dauerhafte Pflege beabsichtigt ist.
Also unbedingt Einspruch einlegen, sofern noch nicht geschehen. Die AKte geht dann in die Rechtsabteilung und alles wird nochmal geprüft.

Viel Glück!
Gruß
juliatimlea

Hallo und danke für die Antwort. Wir haben die Pflegeerlaubnis seit vier Jahren und den Eltern wurde vor vier Jahren das Sorgerecht entzogen. Ich weiß, es klingt so logisch, dass wir das Kindergeld bekommen müßten. Ist es aber nicht. Einspruch ist schon gestellt und auch eine Antwort ist von der Stelle gekommen: Wir sollen genau darlegen, ab wann diese Besuchsregelung (die übrigens das Amtsgericht festgelegt hat) eingesetzt hat und ev. sollen wir unseren Einspruch zurücknehmen um eine Verböserung auszuschließen. Wir machen jetzt mit dem Jugendamt zusammen eine Stellungnahme und hoffen, dass das Gehör findet.
LG
mugge1913

Na das hoffe ich aber für euch!!
Und den Einspruch auf jeden Fall nicht zurücknehmen!
Im schlimmsten Fall würde ein Familiengericht entscheiden müssen, welcher Elternteil oder eben ihr das Kindergeld erhält.
Nur was wäre das für ein Schwachsinn, wo das Kind bei euch gemeldet ist, und seine Eltern nur besucht…
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das so entschieden würde.
Mir scheint, da war ein übereifriger Kollege am Werk. Wird schon gut gehen und alles Gute!
Gruß
juliatimlea

Sorry, da kann ich leider keine Antwort drauf geben.
War noch nie in so einer Situation.

Hallo auch!

Dies ist wieder das typisch deutsche Amtsgebaren. Nach meinem letzten Kenntnisstand kann bei acht Stunden pro Monat nicht von einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern ausgegangen werden, da in acht Stunden Besuchszeit das Kind nicht behütet und auch nicht „gepflegt“ werden kann. Fordern Sie das Amt mit Fristsetzung von 14 Tagen auf, hier den Bescheid zu korrigieren.

Vielleicht hilft dieses Urteil ein wenig weiter: http://lexetius.com/2009,2643

Da Kindergeld auch immer eine Steuerrechtliche Bewandnis hat kann auch §64 EStG weiter helfen:

"§ 64
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.

(2) Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

(3) Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend."

Ich kann hier natürlich keine Rechtsberatung durchführen. Im Zweifelsfall hilft letztendlich nur der Gang zum Anwalt und dann muss Klage erhoben werden.

Ich hoffe, dies hilft ein wenig weiter.

Gruß
Chris

Halo, leider kann ich Ihnen dazu keine Informationen geben.
MfG: